Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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Ein Bescheid vom Bezirksamt, eine drohende Gewerbeuntersagung oder eine abgelehnte Baugenehmigung: Wer sich in Berlin gegen eine Behörde wehren will, hat es mit einer Besonderheit zu tun. Die Stadt Berlin ist zugleich Bundesland – Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, also einseitige behördliche Regelungen mit Außenwirkung, stammen hier von zwölf Bezirksämtern ebenso wie von Senatsverwaltungen und Landesämtern. Entsprechend breit ist das Spektrum der Streitigkeiten: Baurecht, Gewerberecht, Aufenthaltsrecht, Schul- und Beamtenrecht.
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Entscheidend ist die Frist: Gegen einen Bescheid bleibt für den Widerspruch regelmäßig ein Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO); die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben, und nur wenn kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist, läuft die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 VwGO); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig erteilt, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist in Berlin in vielen Verwaltungsbereichen erhalten; andere Länder haben es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO teilweise eingeschränkt – ob zunächst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage zu erheben ist, hängt vom konkreten Rechtsgebiet ab.
Der Fachanwaltstitel für Verwaltungsrecht setzt nach der FAO besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung voraus; typische Themen reichen von Milieuschutz- und Zweckentfremdungsfragen im Wohnungsbestand über aufenthaltsrechtliche Verfahren bis zu Nachbarklagen gegen Bauvorhaben in der dicht bebauten Innenstadt. Besonders eilig wird es, wenn die Behörde einen Bescheid für sofort vollziehbar erklärt hat, etwa bei Gewerbeuntersagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis: Dann kann ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; daneben kann die Behörde die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO aussetzen.
Vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO); Berliner Behörden treten dort mit eigenen Rechtsämtern auf. Vertretungszwang gilt vor dem Oberverwaltungsgericht und bereits für Prozesshandlungen, die ein Verfahren dort einleiten – etwa den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Weiter unten finden Sie Anwältinnen und Anwälte für Verwaltungsrecht aus Berlin mit Anschrift und Telefonnummer.
So gehen Sie Ihr Anliegen strukturiert und effizient an.
Prüfen Sie zuerst, wann der Bescheid des Bezirksamts oder der Senatsverwaltung bei Ihnen angekommen ist – ab der Bekanntgabe läuft die Ein-Monats-Frist für den Widerspruch nach § 70 VwGO; die Klagefrist des § 74 VwGO beginnt mit Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, wenn kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, mit Bekanntgabe des Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids zeigt, ob in Ihrem Berliner Verwaltungsbereich zunächst Widerspruch vorgesehen ist oder direkt Klage erhoben werden muss. Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO – verlassen sollten Sie sich darauf nicht.
Sammeln Sie den vollständigen Bescheid samt Umschlag als Zustellnachweis, das Anhörungsschreiben der Behörde, Ihre Anträge und den gesamten Schriftverkehr. In Berlin verteilen sich Zuständigkeiten auf Bezirksämter, Senatsverwaltungen und Landesämter – notieren Sie deshalb Aktenzeichen und genaue Behördenbezeichnung. Bei Bauvorhaben gehören Lagepläne und Fotos dazu, bei einer Gewerbeuntersagung Unterlagen zum erzielten oder erwarteten Gewinn, denn daran orientiert sich später der Streitwert.
In der Erstberatung ordnet die Anwältin oder der Anwalt ein, ob ein Widerspruch (§ 68 VwGO), eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) oder ein Eilantrag der richtige Weg ist. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet – in Berlin etwa bei Gewerbeuntersagung oder Fahrerlaubnisentzug –, muss der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umgehend gestellt werden, weil Widerspruch und Klage dann nicht aufschiebend wirken.
Die Vergütung richtet sich nach dem Gegenstandswert: Ohne bezifferbaren Wert gilt der Auffangstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG); bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung empfiehlt der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 9.7.1) 7.500 bis 15.000 €, bei ausgeübtem Gewerbe den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 € (Nr. 54.2.1). Auf dieser Basis lassen sich Gerichts- und Anwaltskosten vor der Beauftragung beziffern; besteht eine Rechtsschutzversicherung, sollte die Deckung vor der Beauftragung geklärt werden.
Auf Grundlage einer Vollmacht kann Akteneinsicht bei der Berliner Behörde beantragt, fristwahrend Widerspruch eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ist der Bescheid bereits bestandskräftig geworden, kommt unter Umständen noch ein Antrag auf Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG in Betracht.
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Die Anwaltsvergütung im Verwaltungsrecht folgt dem RVG und hängt vom Gegenstandswert ab. Hat der Bescheid keinen bezifferbaren Wert, gilt der Auffangstreitwert von 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG; für typische Berliner Konstellationen wie Baunachbarklagen oder Gewerbeuntersagungen sieht der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit höhere Werte vor. Im Widerspruchsverfahren fällt eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) an, die teilweise auf ein späteres Klageverfahren angerechnet wird.
| Leistung / Gegenstandswert | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung für Verbraucher ohne Gebührenvereinbarung (§ 34 RVG) | maximal 190 € zzgl. USt |
| Gerichtskosten Klage bei 5.000 € Streitwert (3,0-Gebühr) | 511,50 € |
| Anwaltskosten erste Instanz bei 5.000 € (1,3 Verfahrens- + 1,2 Terminsgebühr) | ca. 1.000–1.100 € inkl. USt |
| Streitwert Nachbarklage gegen Baugenehmigung (Streitwertkatalog Nr. 9.7.1) | 7.500–15.000 € |
| Streitwert Gewerbeuntersagung (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 54.2.1) | Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 € |
Wer die Kosten nicht tragen kann, kann für die außergerichtliche Vertretung Beratungshilfe und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO); für die Beratungshilfe fällt eine Gebühr von 15 € an (Nr. 2500 VV RVG). Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt verwaltungsrechtliche Streitigkeiten nur, wenn der Baustein Verwaltungsrechtsschutz vereinbart ist; die Deckungsanfrage sollte vor Einlegung von Rechtsbehelfen geklärt werden.
Anwaltsgebühren tragen 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG); Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei (§ 12 Abs. 1 GKG). Genau nachrechnen können Sie im Anwaltskosten-Rechner.
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