Verwaltungsrecht in Hamburg
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Verwaltungsrecht — was Sie wissen sollten
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Ein Bescheid aus Hamburg liegt im Briefkasten — eine Gewerbeuntersagung, eine abgelehnte Baugenehmigung des Bezirksamts oder die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Stadtstaat bündelt Hamburg seine Verwaltung in den Bezirksämtern und mehreren Fachbehörden, die täglich Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG erlassen. Wer mit einer solchen behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte die Lage zügig von einer Anwältin oder einem Anwalt für Verwaltungsrecht prüfen lassen.
Im Verwaltungsrecht zählt jeder Tag: Gegen einen belastenden Bescheid läuft ab Bekanntgabe eine Ein-Monats-Frist — für den Widerspruch nach § 70 VwGO und für die Anfechtungsklage nach § 74 VwGO. Anders als Bayern oder weite Teile Nordrhein-Westfalens hat der Stadtstaat Hamburg das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren (§ 68 VwGO) grundsätzlich beibehalten — in vielen Fällen ist der Widerspruch also der erste Schritt, bevor das Verwaltungsgericht angerufen wird. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt die Jahresfrist nach § 58 VwGO.
Verwaltungsrecht ist eine Querschnittsmaterie — Baurecht, Gewerberecht, Beamtenrecht oder Gefahrenabwehr folgen jeweils eigenen Regeln. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht kennt das Zusammenspiel von materiellem Recht und Verfahrensrecht und beurteilt früh, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat oder ob sich sofort ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lohnt. Gerade bei sofort vollziehbaren Bescheiden entscheidet schnelles Handeln über den Erhalt der Erwerbsgrundlage.
Über das Anfrageformular schildern Sie Ihren Fall und den Fristablauf. Sie erhalten Rückmeldung von einer Anwältin oder einem Anwalt für Verwaltungsrecht aus Hamburg, die oder der Ihren Bescheid prüft und die nächsten Schritte mit Ihnen bespricht — von der Erstberatung bis zur möglichen Klage vor dem Verwaltungsgericht.
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Verwaltungsrecht — die ersten Schritte
So gehen Sie Ihr Anliegen strukturiert und effizient an.
Ihre Vorteile auf einen Blick
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Die Vergütung im Verwaltungsrecht richtet sich nach dem Gegenstandswert (auch Streitwert) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Lässt sich der Wert eines Bescheids nicht beziffern, gilt der Auffangstreitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG); andere Verfahren werden nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit bemessen. Die folgenden Werte sind Anhaltspunkte:
| Leistung / Gegenstandswert | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | max. 190 € zzgl. USt (§ 34 RVG) |
| Widerspruchsverfahren, Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) | nach Gegenstandswert, teils auf die Klage anrechenbar |
| Anwaltskosten Klage 1. Instanz, Streitwert 5.000 € | ca. 1.000–1.100 € inkl. USt |
| Gerichtskosten, Streitwert 5.000 € | ca. 480–520 € (3,0-Gebühr) |
| Gewerbeuntersagung, Streitwert ab 15.000 € | höhere Gebühren nach RVG und GKG |
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, können Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren die Kosten ganz oder teilweise abdecken. Besteht eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz, übernimmt sie nach einer Deckungszusage in der Regel Anwalts- und Gerichtskosten. Klären Sie vor der Beauftragung, welche Variante für Sie in Frage kommt.
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FAQ zu Verwaltungsrecht
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