Anwaltskosten und Gerichtskosten berechnen

Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Dieser Rechner setzt die Tabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes ein und zeigt Zeile für Zeile, wie sich der Betrag zusammensetzt.

Rechtsstand: KostBRÄG 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), gültig ab 01.06.2025.

Unverbindliche Berechnung nach dem gesetzlichen Schema — keine Rechtsberatung. AnwaltVergleich ist keine Kanzlei und erbringt keine Rechtsdienstleistung. Der Rechner sagt nichts darüber aus, ob ein Vorgehen sinnvoll ist oder Aussicht auf Erfolg hat. Im Einzelfall können Vergütungsvereinbarungen, Zuschläge, weitere Auslagen und mehrere Instanzen zu anderen Beträgen führen. Verbindlich rechnet allein die beauftragte Kanzlei ab.

Bei Geldforderungen in der Regel die Höhe der Forderung. Höchstwert 30.000.000 €.

Um welche Tätigkeit geht es?

Die Berechnung läuft auf dem Server und funktioniert auch ohne JavaScript.

Ihre Anwaltskosten bei 5.000,00 € Streitwert

Außergerichtliche Vertretung. Wertgebühr 1,0 nach RVG Anlage 2: 354,50 €.

Gebühren der eigenen Kanzlei nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 RVG)
Gebührentatbestand Faktor Betrag
Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3 460,85 €
Zwischensumme Gebühren 460,85 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG — 20 %, höchstens 20,00 € (gedeckelt) 20,00 €
Netto 480,85 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG — 19 % 91,36 €
Anwaltskosten gesamt 572,21 €

Für ein erstes Beratungsgespräch ohne Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr bei Verbrauchern höchstens 190 € netto, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 € netto (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG). Diese Beträge sind in der Aufstellung oben nicht enthalten — sie betrifft die Vertretung gegenüber der Gegenseite.

Woher die Zahlen kommen

Anwaltsgebühren

Grundlage ist die Wertgebühr nach Anlage 2 zum RVG (§ 13 Absatz 1 RVG). Der jeweilige Gebührentatbestand aus dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG) legt den Faktor fest: Geschäftsgebühr Nr. 2300 in Höhe von 1,3 als Schwellengebühr, Verfahrensgebühr Nr. 3100 in Höhe von 1,3, Terminsgebühr Nr. 3104 in Höhe von 1,2 sowie die Einigungsgebühr Nr. 1000 in Höhe von 1,5 außergerichtlich beziehungsweise Nr. 1003 in Höhe von 1,0, wenn über den Gegenstand bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Hinzu kommen die Auslagenpauschale Nr. 7002 und die Umsatzsteuer Nr. 7008.

Gerichtskosten

Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Tabelle in Anlage 2 zum GKG (§ 34 Absatz 1 GKG). Für das Verfahren im ersten Rechtszug fallen nach KV 1210 GKG 3,0 Gebühren an. Endet das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich, ermäßigt sich diese Gebühr nach KV 1211 GKG auf 1,0.

Nicht abgebildet: Rahmengebühren mit abweichendem Satz nach § 14 RVG, Vergütungsvereinbarungen, Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr (Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG), Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG), Dokumentenpauschale, Zeugen- und Sachverständigenkosten, Mahn-, Berufungs- und Vollstreckungsverfahren, Familien-, Straf-, Sozial- und Arbeitsgerichtsverfahren mit eigenen Kostenregeln (im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten, § 12a Absatz 1 ArbGG).

Häufige Fragen zu Anwalts- und Gerichtskosten

Wie berechnen sich die Anwaltskosten?

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten sich nach dem Gegenstands- beziehungsweise Streitwert. Zu diesem Wert gehört nach Anlage 2 zum RVG eine einfache Wertgebühr (Faktor 1,0). Jeder Gebührentatbestand des Vergütungsverzeichnisses hat einen Faktor, mit dem diese Wertgebühr multipliziert wird — etwa 1,3 für die Geschäftsgebühr Nr. 2300 oder 1,2 für die Terminsgebühr Nr. 3104. Dazu kommen die Auslagenpauschale Nr. 7002 (20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro) und die Umsatzsteuer Nr. 7008.

Was kostet ein erstes Beratungsgespräch?

Für Beratung gilt § 34 RVG: Der Anwalt soll auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Kommt keine zustande und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro netto, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. In der Praxis wird die Beratung meist über eine Vereinbarung abgerechnet.

Welche Kosten trage ich, wenn ich den Prozess verliere?

Nach § 91 Absatz 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Das sind die eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Die Gerichtsgebühr für den ersten Rechtszug beträgt nach KV 1210 GKG 3,0 Gebühren nach der Tabelle in Anlage 2 zum GKG. Weitere Kosten wie Zeugen- oder Sachverständigenauslagen kommen je nach Verfahren hinzu.

Was ist der Streitwert?

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert dessen, worüber gestritten wird. Bei einer Geldforderung entspricht er in der Regel der Forderungshöhe; in anderen Fällen richtet er sich nach den §§ 39 ff. GKG und wird vom Gericht festgesetzt. Der Wert in diesem Rechner ist deshalb eine Annahme, keine Festsetzung. Nach § 22 Absatz 2 RVG und § 39 Absatz 2 GKG beträgt er höchstens 30 Millionen Euro.

Ändert eine Rechtsschutzversicherung die Beträge?

Nein. Die gesetzlichen Gebühren entstehen unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Die Versicherung ändert nur, wer sie am Ende zahlt. Ob und in welchem Umfang der Versicherer eintritt, ergibt sich aus dem Vertrag — Leistungsart, Wartezeit, Selbstbeteiligung und Deckungszusage.

Auf welchem Rechtsstand beruht die Berechnung?

Auf den Tabellen in der Fassung des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), die seit dem 1. Juni 2025 gilt. Für Aufträge, die vorher erteilt wurden, und für Verfahren, die vorher anhängig geworden sind, gilt nach § 60 RVG und § 71 GKG noch das frühere Recht.

Sind die berechneten Beträge verbindlich?

Nein. Der Rechner setzt die Regelsätze des Vergütungsverzeichnisses ein und bildet nur eine Instanz ab. Im Einzelfall können Vergütungsvereinbarungen, andere Gebührensätze innerhalb des gesetzlichen Rahmens (§ 14 RVG), weitere Auslagen, Zuschläge oder mehrere Instanzen zu abweichenden Beträgen führen. Verbindlich rechnet allein die beauftragte Kanzlei ab.