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Verwaltungsrecht Frankfurt am Main

Verwaltungsrecht in Frankfurt am Main: Anwältin oder Anwalt finden

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Wer in Frankfurt am Main einen Bescheid der Stadtverwaltung, des Ordnungsamts oder einer Landesbehörde in den Händen hält, steht mitten im Verwaltungsrecht — und meist unter Zeitdruck.

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Verwaltungsrecht Frankfurt am Main
Redaktion anwaltvergleich.de 11 Min. Lesedauer

Wer in Frankfurt am Main einen Bescheid der Stadtverwaltung, des Ordnungsamts oder einer Landesbehörde in den Händen hält, steht mitten im Verwaltungsrecht — und meist unter Zeitdruck. Denn die Rechtsbehelfsfristen laufen ab Bekanntgabe, unabhängig davon, ob die Empfängerin oder der Empfänger den Inhalt sofort versteht.

In der größten Stadt Hessens mit rund 775.790 Einwohnerinnen und Einwohnern trifft die Verwaltung Entscheidungen in hoher Dichte: Baugenehmigungen für Nachverdichtung im Nordend, gaststättenrechtliche Auflagen in Sachsenhausen, Sondernutzungserlaubnisse für Außengastronomie, Fahrerlaubnisentziehungen, aufenthaltsrechtliche Bescheide oder beamtenrechtliche Beurteilungen. Für gerichtliche Auseinandersetzungen darüber ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig — nicht nur für das Stadtgebiet, sondern auch für den Hochtaunuskreis, den Main-Kinzig-Kreis und den Main-Taunus-Kreis.

Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüft zunächst das Formale: Ist der Bescheid überhaupt wirksam bekanntgegeben worden? Enthält er eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung? Ist die Behörde zuständig gewesen? Erst danach folgt die inhaltliche Prüfung, ob die Behörde ihr Ermessen richtig ausgeübt hat. Diese Seite erklärt die maßgeblichen Fristen, den Weg über Widerspruch und Klage, den Eilrechtsschutz und die Kosten eines Verfahrens im Frankfurter Verwaltungsrecht.

Auf einen Blick

Zuständige Gerichte
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (zuständig für die Stadt Frankfurt am Main sowie den Hochtaunuskreis, den Main-Kinzig-Kreis und den Main-Taunus-Kreis)
Wichtige Gesetze
§ 42 VwGO, § 68 VwGO, § 74 VwGO, § 80 VwGO
Kosten
Auffangstreitwert 5.000 € (§ 52 Abs.

Zuständige Gerichte

  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main zuständig für die Stadt Frankfurt am Main sowie den Hochtaunuskreis, den Main-Kinzig-Kreis und den Main-Taunus-Kreis

Angaben aus den Justizportalen der Länder, zuletzt geprüft am 12.08.2026.

Verwaltungsrecht in Frankfurt am Main: Wenn eine Behörde per Bescheid entscheidet

Frankfurt am Main ist mit rund 775.790 Einwohnerinnen und Einwohnern die größte Stadt Hessens. Auf vergleichsweise kleiner Fläche verdichten sich Wohnquartiere, Hochhausbüros, Messegelände und Flughafenumfeld. Wo so viele Nutzungen aufeinandertreffen, entscheidet die Verwaltung häufig — und jede dieser Entscheidungen ist am Verwaltungsrecht zu messen. Das Rechtsgebiet regelt, wie Behörden handeln dürfen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffene haben.

Der Schlüsselbegriff ist der Verwaltungsakt. § 35 VwVfG beschreibt ihn als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Übersetzt heißt das: Die Baugenehmigung für den Dachgeschossausbau in Bockenheim, die Untersagung eines Gewerbes im Bahnhofsviertel, der Gebührenbescheid des Ordnungsamts und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind Verwaltungsakte. Nur was Verwaltungsakt ist, lässt sich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifen.

Die Bescheide, die Frankfurterinnen und Frankfurter erreichen, stammen aus unterschiedlichen Ebenen: von den Ämtern der Stadt Frankfurt am Main, vom Regierungspräsidium Darmstadt als Mittelbehörde für Südhessen und von Landesbehörden des Landes Hessen. Das Verwaltungsrecht teilt sich dabei in das allgemeine Verfahrensrecht des VwVfG und in die besonderen Materien: Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Gewerberecht, Beamtenrecht, Straßenverkehrsrecht, Schul- und Hochschulrecht, Ausländerrecht sowie Subventions- und Abgabenrecht.

Anders als im Zivilrecht stehen sich im Verwaltungsrecht keine gleichgeordneten Parteien gegenüber. Die Behörde handelt einseitig und muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Dieser Amtsermittlungsgrundsatz gilt auch im Prozess vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Er entlastet Betroffene allerdings nicht davon, ihre eigene Sicht rechtzeitig und belegt vorzutragen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und sein Zuständigkeitsbereich

Für verwaltungsgerichtliche Verfahren in erster Instanz ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig. Sein Bezirk reicht über die Stadtgrenze hinaus: Er umfasst neben Frankfurt am Main auch den Hochtaunuskreis, den Main-Kinzig-Kreis und den Main-Taunus-Kreis. Wer also in Bad Homburg, Hanau oder Hofheim gegen einen Bescheid klagen will, wendet sich ebenfalls an dieses Gericht — ein Umstand, der bei der Wahl einer Kanzlei praktisch ins Gewicht fällt.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Gerichtszweigen, denn im Verwaltungsrecht entscheidet nicht das Land- oder Amtsgericht. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gehören vor das Verwaltungsgericht. Arbeitsrechtliche Konflikte gehen an die Arbeitsgerichtsbarkeit, sozialrechtliche an das Sozialgericht, steuerrechtliche an das Finanzgericht. Wer den falschen Rechtsweg beschreitet, verliert Zeit — und im ungünstigsten Fall die laufende Klagefrist.

Die statthafte Klageart ergibt sich aus § 42 VwGO. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt und zielt auf dessen Aufhebung, etwa bei einer Nutzungsuntersagung. Die Verpflichtungsklage verlangt den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, etwa einer Baugenehmigung. Beide setzen voraus, dass die klagende Person geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt zu sein — die sogenannte Klagebefugnis.

Vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz besteht kein Anwaltszwang; Betroffene dürfen den Prozess selbst führen. Ab dem Oberverwaltungsgericht gilt dagegen Vertretungszwang nach § 67 VwGO. Praktisch bedeutet das: Wer in Frankfurt am Main erstinstanzlich ohne anwaltliche Vertretung verliert, muss für die zweite Instanz ohnehin eine Kanzlei für Verwaltungsrecht mandatieren — dann allerdings mit einem bereits festgeschriebenen Sachverhalt.

Widerspruch und Klage: die Fristen, auf die es ankommt

Der übliche Weg im Verwaltungsrecht beginnt mit dem Widerspruch. Nach § 70 VwGO ist er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei der Behörde einzulegen, die ihn erlassen hat. Das Widerspruchsverfahren ist ein Vorverfahren: Die Behörde prüft ihre eigene Entscheidung noch einmal, im Ermessensbereich auch auf Zweckmäßigkeit — eine Kontrolle, die das Gericht später gerade nicht leistet.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt die Klage. § 74 VwGO gibt dafür ebenfalls einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, läuft die Monatsfrist unmittelbar ab Bekanntgabe des Ausgangsbescheids. Ob im konkreten Fall zunächst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage zu erheben ist, hängt vom Sachgebiet und von landesrechtlichen Regelungen ab; einzelne Bundesländer wie Bayern und — weitgehend — Nordrhein-Westfalen haben das Vorverfahren abgeschafft. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Die Jahresfrist des § 58 VwGO ist kein Freibrief. Sie greift nur, wenn die Belehrung fehlt oder inhaltlich falsch ist — etwa weil sie ein unzuständiges Gericht benennt oder eine unzutreffende Frist angibt. Genau diese Prüfung gehört zu den ersten Schritten anwaltlicher Arbeit im Verwaltungsrecht: Ein formaler Fehler des Bescheids kann eine bereits verstrichene Monatsfrist wieder öffnen.

Ist eine Frist unverschuldet versäumt worden, etwa wegen Krankenhausaufenthalt oder nachweislich fehlgeleiteter Zustellung, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt werden. Die Anforderungen sind streng — Wiedereinsetzung ersetzt keine rechtzeitige Reaktion.

Typische Fälle im Frankfurter Verwaltungsrecht

Die Fallgestaltungen im Verwaltungsrecht spiegeln die Struktur der Stadt wider. In einer Großstadt mit rund 775.790 Einwohnerinnen und Einwohnern und anhaltendem Wohnungsdruck dominieren baurechtliche Konflikte: Nachverdichtung, Aufstockungen, Abstandsflächen und Nachbarwidersprüche. Hinzu kommen gewerberechtliche Auseinandersetzungen im Umfeld von Gastronomie und Veranstaltungswirtschaft sowie Streitigkeiten rund um öffentliche Flächen.

  • Baurecht: abgelehnte Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung, Baueinstellung oder Nachbarklage gegen ein genehmigtes Vorhaben im Frankfurter Stadtgebiet.
  • Gewerbe- und Gaststättenrecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Sperrzeitverkürzung oder Auflagen für Außengastronomie.
  • Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, Zweifel an der Fahreignung.
  • Beamtenrecht: dienstliche Beurteilungen, Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle, Disziplinarmaßnahmen bei Landes- und Kommunalbeamten in Hessen.
  • Ausländer- und Aufenthaltsrecht: Ablehnung oder Widerruf eines Aufenthaltstitels, Einbürgerung, Verlängerungsanträge.
  • Schul- und Hochschulrecht: Nichtversetzung, Prüfungsbewertung, Zulassung zum Studium.
  • Abgaben und Subventionen: Erschließungs- und Benutzungsgebühren, Rückforderung bewilligter Fördermittel.

Eine Sonderrolle spielt die Rücknahme begünstigender Bescheide. § 48 VwVfG erlaubt der Behörde, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen — bei begünstigenden Entscheidungen aber nur unter engen Voraussetzungen und unter Abwägung des Vertrauensschutzes. Wer eine Genehmigung oder eine Förderzusage nachträglich verliert, sollte diese Abwägung im Verwaltungsrecht genau prüfen lassen; häufig ist zudem die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits abgelaufen.

Weiterführende Erläuterungen zu einzelnen Fallgruppen finden Sie im Artikelbereich; Kanzleien aller Rechtsgebiete listet die Übersicht Anwalt in Frankfurt am Main.

Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO: wenn der Bescheid sofort wirkt

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung — der Bescheid darf zunächst nicht vollzogen werden. § 80 VwGO kennt davon jedoch gewichtige Ausnahmen: bei öffentlichen Abgaben, bei unaufschiebbaren Anordnungen und immer dann, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet und schriftlich begründet.

Genau das passiert im Verwaltungsrecht regelmäßig bei einschneidenden Maßnahmen: bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, bei einer Gewerbeuntersagung und bei einer Baueinstellungsverfügung. Der Widerspruch allein hilft dann nicht — die Fahrerlaubnis ist weg, der Betrieb steht still, die Baustelle ruht, während das Hauptsacheverfahren läuft.

In dieser Lage führt der Weg über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Das Gericht wägt das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers, vorerst verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Vollzugsinteresse ab und bezieht dabei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch ein. Eine gesetzliche Frist für diesen Antrag gibt es nicht — wer aber wochenlang zuwartet, schwächt sein eigenes Argument der Dringlichkeit.

Bei Baunachbarstreitigkeiten verläuft der Eilrechtsschutz spiegelbildlich: Nachbarinnen und Nachbarn beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Bauherrn erteilte Genehmigung. Da in Frankfurt am Main häufig unmittelbar nach Genehmigungserteilung gebaut wird, entscheidet das Tempo hier maßgeblich über den praktischen Erfolg.

Was ein Verfahren im Verwaltungsrecht kostet

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Lässt sich der Bescheid nicht beziffern, greift der Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG. Für einzelne Fallgruppen enthält der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit konkretere Vorgaben, an denen sich auch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main orientiert.

Streitwerte und Kostenorientierung im Verwaltungsrecht (Stand 2026)
AnlassStreitwert-GrundlageKosten
Anwaltliche Erstberatung (Verbraucher)streitwertunabhängighöchstens 190 € zzgl. USt (§ 34 RVG)
Bescheid ohne bezifferbaren WertAuffangstreitwert 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG)Gerichtskosten 511,50 € (3,0-Gebühr, GKG-Tabelle seit 06/2025); Anwaltskosten erste Instanz ca. 1.000–1.100 € inkl. USt
Baunachbarklageca. 10.000–20.000 € (Streitwertkatalog 2025, Nr. 9.6.1)Gerichts- und Anwaltsgebühren steigen mit dem Streitwert nach GKG- und RVG-Tabelle
Baunachbarklage mit Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebsbis 80.000 € (Streitwertkatalog 2025, Nr. 9.6.1)entsprechend höhere Gebührenstufe
GewerbeuntersagungJahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 20.000 € (Nr. 54.2.1)nach GKG- und RVG-Tabelle
Beamtenrechtliche Statusstreitigkeitnach den Bezügen (§ 52 Abs. 6 GKG)nach GKG- und RVG-Tabelle
Widerspruchsverfahrenwie HauptsacheGeschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, teilweise Anrechnung auf das spätere Klageverfahren

Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Verwaltungsrechtsschutz häufig nur eingeschränkt ab — Baurecht und Ausländerrecht sind regelmäßig ausgenommen. Klären Sie den Deckungsumfang vor Mandatserteilung.

Eine Kanzlei für Verwaltungsrecht in Frankfurt am Main auswählen

Das Verwaltungsrecht ist breit, und die Materien unterscheiden sich stark. Eine Kanzlei, die überwiegend Baunachbarstreitigkeiten führt, arbeitet mit anderen Vorschriften als eine, die beamtenrechtliche Konkurrentenverfahren betreut. Der Titel „Fachanwältin oder Fachanwalt für Verwaltungsrecht" setzt nachgewiesene theoretische Kenntnisse und eine bestimmte Zahl bearbeiteter Fälle voraus, sagt aber nichts über den fachlichen Schwerpunkt innerhalb des Rechtsgebiets.

  • Passt der Tätigkeitsschwerpunkt zu Ihrer Materie — Baurecht, Gewerberecht, Beamtenrecht, Fahrerlaubnisrecht oder Aufenthaltsrecht?
  • Bestehen Erfahrungen mit Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und mit den Behörden der Stadt und des Regierungspräsidiums Darmstadt?
  • Ist kurzfristig ein Termin möglich, wenn die Monatsfrist des § 70 VwGO bereits läuft?
  • Wird Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO angeboten, falls der Bescheid sofort vollziehbar ist?
  • Wie wird abgerechnet — nach RVG oder über eine Vergütungsvereinbarung, und was kostet die Erstberatung?
  • Wird offen eingeschätzt, wie die Erfolgsaussichten stehen, auch wenn diese Einschätzung ungünstig ausfällt?

Auf anwaltvergleich.de lassen sich Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet filtern und anhand von Angaben zu Schwerpunkten und Bewertungen vergleichen. Für das Rechtsgebiet Verwaltungsrecht genügt die Auswahl von Frankfurt am Main; die Kontaktaufnahme erfolgt anschließend direkt mit der Kanzlei. Eine Übersicht über alle Rechtsgebiete am Standort bietet die Seite Anwalt in Frankfurt am Main.

Das Erstgespräch vorbereiten

Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto belastbarer fällt die erste Einschätzung im Verwaltungsrecht aus. Entscheidend ist der Briefumschlag oder der Zustellungsnachweis: Er belegt den Tag der Bekanntgabe und damit den Fristbeginn nach § 70 und § 74 VwGO. Bringen Sie außerdem den vollständigen Bescheid samt Anlagen, vorangegangene Schreiben der Behörde, Ihre eigenen Anträge und etwaige Fotos oder Pläne mit.

Notieren Sie den Ablauf chronologisch — welche Behörde wann was mitgeteilt hat. Im Verwaltungsrecht entscheiden häufig Verfahrensschritte über den Ausgang: eine unterbliebene Anhörung, eine fehlerhafte Ermessensausübung oder eine Begründung, die den konkreten Fall nicht erkennen lässt. Solche Mängel fallen nur auf, wenn der Verfahrensgang lückenlos dokumentiert ist.

Fragen Sie im Erstgespräch nach dem realistischen Zeitrahmen. Verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren dauern in aller Regel deutlich länger als Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Wer auf eine schnelle Entscheidung angewiesen ist, etwa weil ein Betrieb stillsteht, sollte beide Wege parallel besprechen — Eilantrag und Klage schließen einander nicht aus.

Die Informationen auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick zum Verwaltungsrecht in Frankfurt am Main und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, welche Frist konkret läuft und ob ein Eilantrag sinnvoll ist, lässt sich nur anhand des vollständigen Bescheids beurteilen. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

In der Regel einen Monat. § 70 VwGO gibt Ihnen einen Monat ab Bekanntgabe für den Widerspruch, § 74 VwGO einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids für die Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids: Sie nennt den richtigen Rechtsbehelf und die zuständige Stelle. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, verlängert § 58 VwGO die Frist auf ein Jahr. Heben Sie den Briefumschlag auf — er belegt den Zustellungstag.

In erster Instanz nicht. Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main dürfen Sie den Prozess selbst führen; anwaltliche Vertretung ist freiwillig. Ab dem Oberverwaltungsgericht gilt dagegen Vertretungszwang nach § 67 VwGO. Praktisch spricht dennoch viel für frühe anwaltliche Begleitung: Der Sachverhalt und die Angriffspunkte gegen den Bescheid werden in erster Instanz festgelegt, und Versäumnisse lassen sich im Rechtsmittelverfahren oft nicht mehr korrigieren. Auch Fristfragen und die richtige Klageart nach § 42 VwGO entscheiden sich früh.

Dann hilft der Widerspruch allein nicht, weil seine aufschiebende Wirkung entfällt. Sie können beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, damit die Vollziehung vorläufig ausgesetzt wird. Typische Anlässe sind die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Gewerbeuntersagung oder eine Baueinstellung. Das Gericht wägt Ihr Aussetzungsinteresse gegen das öffentliche Vollzugsinteresse ab und prüft die Erfolgsaussichten summarisch. Eine feste Frist gibt es nicht, langes Zuwarten schwächt aber das Dringlichkeitsargument.

Die Kosten hängen vom Streitwert ab. Ohne bezifferbaren Wert gilt der Auffangstreitwert von 5.000 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG. Daraus ergeben sich 511,50 Euro Gerichtskosten und für die erste Instanz rund 1.000 bis 1.100 Euro Anwaltskosten inklusive Umsatzsteuer, gebildet aus 1,3-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr nach RVG. Eine Erstberatung für Verbraucher kostet höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer (§ 34 RVG). Bei Baunachbarklagen oder Gewerbeuntersagungen liegen die Streitwerte deutlich höher.

Der Gerichtsbezirk umfasst neben der Stadt Frankfurt am Main mit rund 775.790 Einwohnerinnen und Einwohnern auch den Hochtaunuskreis, den Main-Kinzig-Kreis und den Main-Taunus-Kreis. Wer dort gegen einen Behördenbescheid klagt, reicht die Klage also ebenfalls beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ein. Zu beachten ist die Abgrenzung der Gerichtszweige: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gehören vor das Verwaltungsgericht, arbeitsrechtliche vor das Arbeitsgericht, sozialrechtliche vor das Sozialgericht und steuerrechtliche vor das Finanzgericht.

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