Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen eine laufende Werbekampagne des Portals Nius nicht einseitig beenden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Versuch des Verkehrsunternehmens, die Plakate aus Bussen und Bahnen zu entfernen, zurückgewiesen (Az. 1 S 63/26). Entscheidend war, dass Drohungen von dritter Seite den Abbruch nicht rechtfertigen konnten – die BVG hatte nicht einmal die Polizei eingeschaltet.
Der Fall
Das Nachrichtenportal Nius hatte Werbeflächen in Fahrzeugen der BVG gebucht. Das landeseigene Verkehrsunternehmen wollte die Kampagne stoppen und die Werbung vorzeitig aus dem Verkehr ziehen. Im Hintergrund standen Drohungen, die von dritter Seite ausgingen – also nicht vom Werbekunden selbst, sondern aus dessen Umfeld beziehungsweise aus dem Kreis der Kritikerinnen und Kritiker der Kampagne.
Die Auseinandersetzung wurde vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Bereits das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich mit der Sache befasst; die BVG zog anschließend vor das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Das Aktenzeichen 1 S 63/26 weist auf ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hin, in dem es um eine schnelle Zwischenregelung geht und nicht um die endgültige Klärung aller Rechtsfragen. Weitere Einzelheiten zum Inhalt der Kampagne oder zu den Vertragsbedingungen sind bislang nicht öffentlich belegt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO blieb die BVG auch in der zweiten Instanz erfolglos: Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte die vorangegangene Entscheidung, sodass die Nius-Werbung in den Fahrzeugen weiterhin gezeigt werden muss. Die Kampagne läuft damit vorerst weiter.
Tragender Punkt war nach der Berichterstattung die Bewertung der Drohungen: Sie genügten dem Gericht nicht, um den Abbruch der Werbung zu rechtfertigen. Ausschlaggebend war dabei, dass das Verkehrsunternehmen die Polizei überhaupt nicht eingeschaltet hatte. Wer sich auf eine Gefahrenlage beruft, muss also zunächst die naheliegenden Mittel zur Gefahrenabwehr ausschöpfen, bevor er die Rechte eines Vertragspartners beschneidet.
Das entspricht einem in der Rechtsprechung anerkannten Grundgedanken: Der Staat und staatlich beherrschte Unternehmen dürfen eine Meinungsäußerung nicht deshalb unterbinden, weil Dritte mit Widerstand oder Störungen drohen. Andernfalls hätten Störer es in der Hand, durch bloße Drohungen zu bestimmen, welche Botschaften im öffentlichen Raum sichtbar bleiben.
Rechtlicher Hintergrund
Die BVG ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind öffentliche Unternehmen auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn sie sich privatrechtlicher Handlungsformen bedienen – etwa beim Abschluss von Werbeverträgen. Maßgeblich sind vor allem die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG sowie der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG.
Praktisch bedeutet das: Wer als öffentliches Unternehmen Werbeflächen anbietet, muss sachliche und im Voraus erkennbare Kriterien anwenden. Ein Ausschluss allein wegen der politischen Ausrichtung eines Mediums ist heikel, weil er die Grenze zur staatlichen Meinungssteuerung berührt. Zulässig bleiben dagegen sachliche Grenzen, etwa bei strafbaren Inhalten oder bei Verstößen gegen vertraglich vereinbarte Werberichtlinien.
Verfahrensrechtlich läuft ein solcher Streit häufig über den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, weil eine Kampagne zeitlich begrenzt ist und ein Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde. Gegen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nach § 146 VwGO statthaft. Für die Gefahrenabwehr sind im Übrigen die Polizei- und Ordnungsbehörden zuständig; Drohungen können zudem strafbar sein, etwa nach § 241 StGB.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Werbekunden öffentlicher Unternehmen – Medienhäuser, Verbände, Parteien, aber auch Unternehmen mit polarisierenden Botschaften – stärkt die Entscheidung die Vertragsposition. Wer eine Fläche gebucht hat, muss einen Abbruch nicht hinnehmen, nur weil öffentlicher Druck entsteht. Der Vertragspartner trägt die Darlegungslast dafür, dass ein Abbruch tatsächlich erforderlich ist.
Umgekehrt gilt für Verkehrsbetriebe, Stadtwerke, Messegesellschaften und ähnliche Träger: Wer Werbung ablehnen oder stoppen will, braucht eine belastbare, dokumentierte Grundlage. Sinnvoll sind klare Werberichtlinien, die Bestandteil des Vertrags werden, sowie eine nachvollziehbare Dokumentation konkreter Vorfälle. Kommt es zu Drohungen oder Sachbeschädigungen, sollten diese sofort angezeigt und mit der Polizei abgestimmt werden – sonst fehlt später das Argument, dass mildere Mittel versagt haben.
Praktische Handlungsempfehlung für beide Seiten: Sichern Sie Beweise frühzeitig. Dazu gehören der Werbevertrag mit allen Anlagen, Schriftverkehr zur Kündigung oder zum Abbruch, Fotos der Werbemittel, Belege über Vorfälle und Zeiten sowie polizeiliche Aktenzeichen. Da Kampagnen meist nur wenige Wochen laufen, zählt jeder Tag – ein Eilantrag sollte unmittelbar nach der Abbruchankündigung vorbereitet werden, weil ein Anspruch ins Leere läuft, sobald der Buchungszeitraum abgelaufen ist.
Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob der Streit vor die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte gehört. Diese Abgrenzung hängt davon ab, wie das Handeln des öffentlichen Unternehmens rechtlich einzuordnen ist, und Fehler beim Rechtsweg kosten wertvolle Zeit.
Wer als Werbekunde oder als öffentliches Unternehmen in einen solchen Konflikt gerät, sollte die Erfolgsaussichten eines Eilantrags rasch prüfen lassen und dafür einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden. Da es sich um eine Eilentscheidung handelt, ist die abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren weiterhin offen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.