Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dem Verfassungsschutz erlaubt, den Berliner Verein „Jüdische Stimme“ öffentlich als „gesichert extremistisch“ zu bezeichnen (Az. 1 S 45/26). Damit hob das OVG eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auf, das die Einstufung zunächst untersagt hatte. Die Entscheidung zeigt, wie weit die staatliche Befugnis reicht, Gruppierungen namentlich zu benennen – und wie schwer es ist, das im Eilverfahren zu stoppen.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens ist ein Berliner Verein, der in der Berichterstattung als antizionistisch beschrieben wird und unter dem Namen „Jüdische Stimme“ auftritt. Der Verfassungsschutz hatte ihn als „gesichert extremistisch“ bewertet – eine Kategorie, die Nachrichtendienste verwenden, wenn sie verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nur für möglich halten, sondern als belegt ansehen.
Gegen diese öffentliche Zuschreibung wandte sich der Verein mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. In erster Instanz war er damit erfolgreich: Das Verwaltungsgericht Berlin untersagte die Einstufung zunächst. Die Behörde legte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Weitere Details des Sachverhalts – etwa welche konkreten Äußerungen, Veranstaltungen oder Kooperationen der Verfassungsschutz herangezogen hat – sind aus der vorliegenden Meldung nicht ersichtlich und werden hier daher nicht ausgeführt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das OVG Berlin-Brandenburg die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Bezeichnung als „gesichert extremistisch“ für zulässig gehalten. Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass der Verein Bestrebungen erkennen lasse, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien.
Diese Formel ist kein Zufall: Der Gedanke der Völkerverständigung ist einer der gesetzlich ausdrücklich genannten Schutzgüter des Verfassungsschutzrechts. Neben Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes und der Länder erfasst das Gesetz auch Aktivitäten, die das friedliche Zusammenleben der Völker beeinträchtigen. Das OVG hat die Einstufung damit nicht auf klassische links- oder rechtsextremistische Kategorien gestützt, sondern auf diesen eigenständigen Beobachtungsgrund.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Geprüft wird dort typischerweise nur, ob die Rechtslage bei summarischer Betrachtung überwiegend für oder gegen den Antragsteller spricht und wie die Folgen einer vorläufigen Regelung zu gewichten sind. Über die Rechtmäßigkeit der Einstufung wird abschließend erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden, sofern ein solches geführt wird.
Rechtlicher Hintergrund
Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden ist das Sammeln und Auswerten von Informationen über verfassungsfeindliche Bestrebungen. Für den Bund regeln das § 3 BVerfSchG und § 4 BVerfSchG; § 4 definiert unter anderem die Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Länder haben eigene Verfassungsschutzgesetze mit vergleichbaren Regelungen, in Berlin das Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin.
Die öffentliche Nennung einer Gruppierung ist rechtlich ein eigener Schritt. Sie stützt sich auf die Befugnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, für den Bund etwa § 16 BVerfSchG. Weil eine solche Benennung in die Grundrechte der Betroffenen eingreift – vor allem in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, die Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht –, verlangen die Gerichte eine tragfähige Tatsachengrundlage, eine sachlich zutreffende Darstellung und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Prozessual ist die Einstufung und ihre Veröffentlichung kein Verwaltungsakt, sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Betroffene gehen deshalb regelmäßig mit einer Unterlassungsklage vor, im Eilfall mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht nach § 146 VwGO statthaft – genau dieser Weg wurde hier beschritten.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Vereine, Initiativen und Einzelpersonen, die vom Verfassungsschutz erwähnt werden, hat eine öffentliche Einstufung erhebliche praktische Folgen. Sie kann Raumvergaben, Kooperationen mit Kommunen oder Bildungsträgern, Förderentscheidungen, Bankverbindungen und die Gemeinnützigkeit berühren. Wer betroffen ist, sollte die Zuschreibung deshalb nicht als bloße Meinungsäußerung abtun, sondern rechtlich prüfen lassen.
Sinnvoll ist zunächch eine vollständige Dokumentation: Wo genau und mit welchem Wortlaut wurde die Einstufung veröffentlicht – im Verfassungsschutzbericht, in einer Pressemitteilung, auf einer Behördenwebsite oder in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage? Screenshots mit Datum, Fundstellen und etwaige Behördenschreiben sind die Grundlage jedes weiteren Schritts. Parallel kann ein Auskunftsverlangen nach den Verfassungsschutzgesetzen bzw. dem Datenschutzrecht helfen, die zugrunde liegenden Erkenntnisse zumindest teilweise zu erfahren.
Zeitlich ist Eile geboten. Für den Eilrechtsschutz kommt es auf die Dringlichkeit an; wer monatelang zuwartet, riskiert, dass Gerichte kein besonderes Eilbedürfnis mehr annehmen. Wird ein Antrag abgelehnt, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses zu beachten. Auch der umgekehrte Fall zeigt sich hier: Ein Erfolg in erster Instanz ist noch nicht das Ende, weil die Behörde ihrerseits Beschwerde einlegen kann.
Inhaltlich lohnt sich die Verteidigungslinie über die Tatsachengrundlage. Gerichte prüfen in solchen Verfahren typischerweise, ob die Behörde ihre Bewertung auf belastbare, aktuelle und dem Verein zurechenbare Anhaltspunkte stützt, ob einzelne Äußerungen im Gesamtkontext zutreffend gewürdigt wurden und ob die gewählte Kategorie zur Erkenntnislage passt. Wegen dieser Komplexität und der heiklen Abgrenzung zwischen scharfer politischer Kritik und verfassungsfeindlicher Bestrebung ist anwaltliche Unterstützung praktisch unverzichtbar – idealerweise schon vor einer Veröffentlichung, wenn sich eine Erwähnung abzeichnet.
Wer sich gegen eine Einstufung durch den Verfassungsschutz wehren oder die Folgen für Förderung und Kooperationen abschätzen will, sollte frühzeitig fachkundigen Rat einholen: Anwalt für Verwaltungsrecht finden. Die Entscheidung des OVG betrifft zunächst nur den vorläufigen Rechtsschutz – die endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.