Anwältin oder Anwalt für Steuerrecht in Frankfurt am Main: Einspruch und Finanzgericht
Kaum eine deutsche Stadt erzeugt so viele steuerrechtliche Fragestellungen wie Frankfurt am Main. Die größte Stadt Hessens mit rund 760.656 Einwohnern beherbergt die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank und die Deutsche Börse; hinzu kommen tausende Banken, Fondsgesellschaften, Kanzleien und Beratungshäuser. Entsprechend vielfältig sind die Konstellationen, in denen das Steuerrecht hier in das Leben von Angestellten, Selbständigen und Unternehmen eingreift – von der Besteuerung von Boni und Aktienoptionen bis zur Umsatzsteuer im internationalen Dienstleistungsgeschäft.
Der typische Weg eines steuerrechtlichen Streits ist zweistufig: Zunächst wird gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch eingelegt (§ 347 ff. AO). Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, folgt die Klage – und zwar nicht vor einem Amts- oder Landgericht, sondern vor der Finanzgerichtsbarkeit. Für alle Frankfurter Steuerfälle ist das Hessische Finanzgericht zuständig, das für das gesamte Bundesland Hessen entscheidet und seinen Sitz in Kassel hat. Wer in Frankfurt am Main klagt, führt seinen Prozess im Steuerrecht also vor einem Fachgericht, nicht vor der ordentlichen Justiz.
Anwaltliche Unterstützung im Steuerrecht brauchen dabei keineswegs nur Konzerne. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer streiten mit dem Finanzamt – etwa darüber, ob Krankheitskosten oder Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. In einer Pendlerstadt wie Frankfurt am Main, in die täglich Beschäftigte aus dem gesamten Rhein-Main-Gebiet einströmen, kommen Fragen zu Fahrtkosten, doppelter Haushaltsführung und Homeoffice hinzu.
Eine Anwältin oder ein Anwalt für Steuerrecht übernimmt in all diesen Fällen die Kommunikation mit dem Finanzamt, wahrt Fristen, beziffert Erfolgsaussichten und entscheidet gemeinsam mit Ihnen, ob sich der Gang zum Hessischen Finanzgericht lohnt.
Steuerbescheid in Frankfurt am Main: Einspruch und Fristen
Fristen sind im Steuerrecht keine Formalie, sondern entscheiden über Gewinn oder Verlust eines Verfahrens. Schon bei der Abgabe gilt: Die Steuererklärung ist nach § 149 AO grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen; wer eine steuerliche Beraterin oder einen Berater beauftragt, hat regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Wer diese Termine versäumt, riskiert Verspätungszuschläge und Schätzungen durch das Finanzamt.
Nach Zugang des Bescheids beginnt die wichtigste Frist des steuerrechtlichen Alltags: ein Monat für den Einspruch (§ 355 AO). Der Einspruch kostet beim Finanzamt selbst keine Gebühren und verpflichtet die Behörde, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen; das Ergebnis kann nach vorherigem Hinweis und Gelegenheit zur Äußerung auch zum Nachteil des Einspruchsführers ausfallen (§ 367 Abs. 2 AO). Wichtig zu wissen: Der Einspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht automatisch – dafür muss zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO beantragt werden.
Vor dem Einspruch sollten Ratsuchende in Frankfurt am Main gemeinsam mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt für Steuerrecht folgende Punkte prüfen:
- Wurde das Bekanntgabedatum korrekt berechnet und die Monatsfrist des § 355 AO notiert?
- Weicht der Bescheid von der eingereichten Erklärung ab – und hat das Finanzamt die Abweichung begründet?
- Sind alle Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt?
- Steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung oder ist er vorläufig ergangen?
- Droht trotz Einspruchs die Vollstreckung, sodass Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) beantragt werden muss?
- Lohnt sich der Streit wirtschaftlich, gemessen an Streitwert und möglichen Kosten?
Einspruchsfähig sind übrigens nicht nur Einkommensteuerbescheide. Gerade im Frankfurter Immobilienmarkt mit seinen hohen Kaufpreisen spielt auch der Grunderwerbsteuerbescheid eine Rolle: In Hessen beträgt die Grunderwerbsteuer 6 Prozent der Gegenleistung, in der Regel also des Kaufpreises – bei einer Eigentumswohnung im Frankfurter Stadtgebiet geht es damit rasch um fünfstellige Beträge, sodass sich eine steuerrechtliche Kontrolle des Bescheids lohnen kann.
So finden Sie die passende Kanzlei für Steuerrecht in Frankfurt am Main
Der Frankfurter Beratungsmarkt ist so international wie die Stadt selbst: Neben Einzelkanzleien und mittelständischen Sozietäten sind hier zahlreiche Großkanzleien mit eigenen Teams für Steuerrecht ansässig, die grenzüberschreitende Sachverhalte – etwa für Beschäftigte der Banken oder für zugezogene Fachkräfte – auch auf Englisch bearbeiten. Für Ratsuchende bedeutet das: Es gibt für nahezu jede Fallgröße eine passende Kanzlei, von der privaten Einkommensteuer bis zur Konzernumstrukturierung.
Ein belastbares Qualitätsmerkmal ist der Titel Fachanwältin oder Fachanwalt für Steuerrecht: Er setzt nach der Fachanwaltsordnung nachgewiesene besondere theoretische Kenntnisse und eine erhebliche Zahl praktisch bearbeiteter steuerrechtlicher Fälle voraus und muss durch laufende Fortbildung erhalten werden. Daneben ist die Abgrenzung zur Steuerberatung wichtig: Steuerberaterinnen und Steuerberater erstellen Erklärungen und Abschlüsse und sind im Einspruchsverfahren (§ 80 AO, § 3 StBerG) wie vor dem Finanzgericht (§ 62 Abs. 2 FGO) ebenfalls vertretungsbefugt. In Steuerstrafverfahren ist dagegen die anwaltliche Verteidigung der Regelfall. Viele Frankfurter Mandate werden von beiden Berufsgruppen gemeinsam betreut.
Über anwaltvergleich.de können Sie Kanzleien für Steuerrecht in Frankfurt am Main nach Rechtsgebiet und Ort suchen. Das Verzeichnis nennt Anschrift und Telefonnummer und weist Fachanwaltstitel nach den Angaben der BRAK aus. Die Übersicht für die Stadt finden Sie unter Anwalt in Frankfurt am Main; vertiefende Beiträge zu einzelnen Steuerthemen bündelt der Artikelbereich.
Für das Erstgespräch gilt: Je besser die Unterlagen – Bescheide, Prüfungsanordnungen, Schriftwechsel mit dem Finanzamt – vorbereitet sind, desto präziser kann die Anwältin oder der Anwalt die Erfolgsaussichten im Steuerrecht einschätzen und die Kosten kalkulieren.
Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main: Selbstanzeige und Verteidigung
Nirgendwo liegen Steuerrecht und Strafrecht so nah beieinander wie im Steuerstrafverfahren. Wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Das Gesetz droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an; in besonders schweren Fällen – etwa bei Verkürzungen in großem Ausmaß – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In einer Finanzmetropole wie Frankfurt am Main geraten dabei häufig Auslandskonten, Kapitalerträge und nicht erklärte Beteiligungen in den Blick der Ermittler.
Der wichtigste Ausweg ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO: Wer alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig nacherklärt – mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO) – und die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO), wird nicht bestraft. Die Hürden sind allerdings hoch. Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde – beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung – oder sobald die Tat ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Satz 2 AO). Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO); von der Verfolgung wird dann nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird: 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt, 15 Prozent über 100.000 bis 1.000.000 Euro, 20 Prozent über 1.000.000 Euro (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO). Eine unvollständige Selbstanzeige schützt nicht – deshalb gehört ihre Vorbereitung in erfahrene steuerrechtliche Hände.
Streng zu unterscheiden ist die Berichtigung nach § 153 AO: Wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung objektiv falsch war, ohne dass Vorsatz im Spiel war, ist gesetzlich verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und zu korrigieren. Die Grenze zwischen schlichter Berichtigung und notwendiger Selbstanzeige ist fließend und sollte anwaltlich bewertet werden. Zu beachten ist auch die Zeitschiene: Bei hinterzogenen Steuern verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO); sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, bei unterbliebener Erklärung spätestens drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) – der Zugriff reicht damit regelmäßig noch weiter zurück als zehn Jahre.
Praktisch relevant wird das Steuerstrafrecht in Frankfurt am Main oft bei Erbfällen: Taucht im Nachlass ein bislang unversteuertes Auslandsdepot auf, treffen Erbinnen und Erben eigene Erklärungspflichten – neben der Erbschaftsteuer selbst. Auch hier entscheidet frühe steuerrechtliche Beratung darüber, ob aus einem Vermögensthema ein Strafverfahren wird.
Betriebsprüfung in Frankfurt am Main: Rechte und Ablauf
Bei der Dichte an Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern in Frankfurt am Main – vom Fintech im Ostend bis zur Arztpraxis im Westend – gehört die Betriebsprüfung (Außenprüfung) zum unternehmerischen Alltag. Rechtsgrundlage sind die §§ 193 ff. AO. Das Finanzamt bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung nach § 196 AO, die Steuerarten und Prüfungszeitraum benennt; üblich sind drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume. Prüfungsanordnung, voraussichtlicher Prüfungsbeginn und Namen der Prüfer sind angemessene Zeit vorher bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 197 Abs. 1 AO).
Schon gegen die Prüfungsanordnung selbst ist der Einspruch möglich – etwa wenn der Prüfungszeitraum zu weit gefasst ist. Während der Prüfung bestehen Mitwirkungspflichten, aber auch klare Rechte. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Steuerrecht kann die Prüfung von Beginn an begleiten, als zentrale Ansprechperson gegenüber der Prüferin oder dem Prüfer auftreten und verhindern, dass unbedachte Aussagen später belasten.
Zu den wichtigsten Rechten geprüfter Unternehmen gehören:
- Anspruch auf eine schriftlich oder elektronisch erteilte Prüfungsanordnung; Bekanntgabe angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 196, § 197 Abs. 1 AO)
- Recht, aus wichtigem Grund die Verlegung des Prüfungsbeginns zu beantragen
- Benennung einer Auskunftsperson, über die die Kommunikation gebündelt läuft
- Unterrichtung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen während der Prüfung, soweit Zweck und Ablauf der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt werden (§ 199 Abs. 2 AO)
- Recht auf eine Schlussbesprechung zur Erörterung strittiger Punkte (§ 201 AO)
- Anspruch, den Prüfungsbericht auf Antrag vor seiner Auswertung zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen (§ 202 Abs. 2 AO)
Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist der taktisch wichtigste Termin: Hier wird verhandelt, welche Feststellungen in den Bericht eingehen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte für eine Straftat, ist die Einleitung des Strafverfahrens spätestens mitzuteilen, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit dieser Tat zusammenhängen (§ 397 Abs. 3 AO); über das Verbot von Zwangsmitteln zur Selbstbelastung ist zu belehren, soweit dazu Anlass besteht (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO). Auf eine frühere Warnung sollten Sie sich nicht verlassen – die Verteidigungsstrategie gehört früh in anwaltliche Hände. Änderungsbescheide nach der Prüfung sind wiederum binnen eines Monats mit dem Einspruch angreifbar (§ 355 AO).
Klage vor dem Finanzgericht in Frankfurt am Main
Weist das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück, bleibt die Klage. Zuständig für alle Klagen aus Frankfurt am Main ist das Hessische Finanzgericht – als einziges Finanzgericht des Landes Hessen mit Sitz in Kassel. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nicht; angesichts der prozessualen Anforderungen ist eine Vertretung durch eine im Steuerrecht erfahrene Anwältin oder einen Anwalt gleichwohl dringend zu empfehlen. Erst vor dem Bundesfinanzhof in München, der Revisionsinstanz, ist eine Vertretung durch Prozessbevollmächtigte zwingend (§ 62 Abs. 4 FGO).
Kostenseitig gilt: Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert; im finanzgerichtlichen Verfahren beträgt der Streitwert mindestens 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG). Die Anwaltsvergütung folgt dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sofern keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Wer den Prozess gewinnt, bekommt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen grundsätzlich erstattet; die Kosten des Einspruchsverfahrens jedoch nur, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
| Verfahrensschritt | Gesetzliche Grundlage der Kosten |
|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher, ohne Gebührenvereinbarung) | Höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer; Beratung insgesamt höchstens 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer (§ 34 RVG) |
| Einspruchsverfahren (außergerichtlich) | Geschäftsgebühr mit Satz 0,5 bis 2,5 nach Gegenstandswert (Nr. 2300 VV RVG) |
| Klage vor dem Hessischen Finanzgericht | Verfahrensgebühr 1,6 (Nr. 3200 VV RVG) und Terminsgebühr 1,2 (Nr. 3202 VV RVG) |
| Gerichtskosten des Finanzgerichts | Streitwertabhängig nach GKG; Mindeststreitwert 1.500 Euro (§ 52 Abs. 4 GKG) |
| Vergütungsvereinbarung | Stundensatz oder Pauschale, Textform erforderlich (§ 3a RVG) |
Ob sich eine Klage lohnt, hängt damit von Streitwert, Beweislage und der Linie der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ab – eine Abwägung, die zu Beginn jedes steuerrechtlichen Mandats stehen sollte. Für Frankfurter Ratsuchende liegt der Gerichtsort Kassel entfernt; viele Verfahrensschritte laufen jedoch schriftlich. Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 90a Abs. 2 FGO).
Wer aktuell eine Frist wahren muss oder eine Prüfungsanordnung erhalten hat, findet über die Übersicht Anwalt in Frankfurt am Main Kanzleien für Steuerrecht in der Stadt. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.