Fachanwalt für Strafrecht
Rizzastraße 49, 56068 Koblenz
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Wer in Koblenz von einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erfahren hat, braucht schnell Klarheit: Muss ich etwas sagen, wann steht mir eine Verteidigerin oder ein Verteidiger zu, und welche Fristen laufen? Das Amtsgericht Koblenz, Karmeliterstraße 14, 56068 Koblenz, entscheidet Strafsachen in erster Instanz, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist und die Sache nicht kraft Gesetzes oder wegen ihrer besonderen Bedeutung vor das Landgericht gehört (§ 24 GVG). Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft, in Koblenz ist das die Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz.
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Ist mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten, verhandelt eine Strafkammer des Landgerichts Koblenz (Karmeliterstraße 14, § 74 GVG). Die Strafkammern entscheiden zudem über die Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Gegen Berufungsurteile der Strafkammern ist die Revision zum Oberlandesgericht Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz, vorgesehen (§ 121 GVG); das Landgericht Koblenz gehört zum Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz, ebenso die Landgerichte Bad Kreuznach, Mainz und Trier.
Wichtigste Grundregel: Beschuldigte müssen sich nicht zur Sache äußern. Vor jeder Vernehmung ist darauf hinzuweisen, dass es freisteht, sich zu äußern oder nicht auszusagen und jederzeit, auch vor der Vernehmung, eine gewählte Verteidigerin oder einen gewählten Verteidiger zu befragen (§ 136 StPO); bei der Polizei gilt das über § 163a Abs. 4 StPO entsprechend. Die Verteidigung hat Anspruch auf Akteneinsicht (§ 147 StPO). In den Fällen des § 140 StPO, etwa bei einem Verbrechensvorwurf, ist eine Verteidigung notwendig. Gegen einen Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen (§ 410 StPO), gegen ein Urteil eine Woche (§ 314 StPO, § 341 StPO).
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Lesen Sie zuerst, wer Ihnen schreibt: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Notieren Sie Aktenzeichen, Tatvorwurf und das Datum der Zustellung. Vor der Staatsanwaltschaft sind Sie nach § 163a Abs. 3 StPO verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen; ob Sie dort zur Sache aussagen, ist eine getrennte Entscheidung. Unterschreiben Sie nichts, dessen Folgen Sie nicht verstehen.
Nach § 136 StPO ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird, und Sie sind darauf hinzuweisen, dass Sie nicht zur Sache aussagen müssen und jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger befragen können. Möchten Sie vor der Vernehmung Rat einholen, sind Ihnen Informationen zur Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, ein Hinweis auf anwaltliche Notdienste gehört dazu. Das Gesetz gibt Ihnen zudem das Recht, einzelne Beweiserhebungen zu Ihrer Entlastung zu beantragen.
Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, höchstens drei gewählte Verteidiger sind zulässig (§ 137 StPO). Eine notwendige Verteidigung liegt etwa vor, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Schöffengericht zu erwarten ist oder Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (§ 140 Abs. 1 StPO), außerdem bei Schwere der Tat oder der Rechtsfolge, schwieriger Sach- oder Rechtslage oder wenn Sie sich nicht selbst verteidigen können (Absatz 2). In diesen Fällen wird auf Ihren ausdrücklichen Antrag nach Belehrung unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 141 StPO); Sie dürfen innerhalb einer gesetzten Frist eine Person vorschlagen (§ 142 StPO).
Die Verteidigerin oder der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder bei Anklage vorzulegen wären (§ 147 Abs. 1 StPO). Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann; Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten und Sachverständigengutachten dürfen nie vorenthalten werden (Absatz 3). Wer keinen Verteidiger hat, kann nach Absatz 4 nur eingeschränkt selbst Einsicht nehmen.
Einspruch gegen den Strafbefehl: innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das ihn erlassen hat (§ 410 StPO); wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Berufung und Revision: jeweils innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils (§ 314 StPO, § 341 StPO); fand die Verkündung nicht in Ihrer Anwesenheit statt, beginnt die Frist grundsätzlich erst mit der Zustellung. Die Revision muss binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist begründet werden; war das Urteil bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt, beginnt die Monatsfrist erst mit der Zustellung. Die Begründung ist nur in einer von der Verteidigung oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich (§ 345 StPO). Bei unverschuldeter Fristversäumung kommt Wiedereinsetzung in Betracht (§ 44 StPO).
Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für Verbraucher nach § 34 RVG begrenzt, wenn keine Gebührenvereinbarung besteht. Fragen Sie im Erstgespräch nach Vorgehen, Erfolgsaussichten ohne Garantie und Kosten. Wer verurteilt wird, trägt nach § 465 StPO die Kosten des Verfahrens; dazu kann auch die Vergütung der Pflichtverteidigung gehören. Sprechen Sie das im Erstgespräch an.
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Die Vergütung der Strafverteidigung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; bei einer reinen Beratung gilt § 34 RVG. Welche Gebühren in Ihrem Verfahren entstehen, hängt von Verfahrensabschnitt, Umfang und Vereinbarung ab und kann erst eine Anwältin oder ein Anwalt nennen. Pauschale Beträge für Verteidigungen nennt diese Seite bewusst nicht.
| Posten | Gesetzliche Vorgabe |
|---|---|
| Erstes Beratungsgespräch, Verbraucher (§ 34 RVG) | höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuer (derzeit 226,10 € brutto), wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde |
| Beratung oder schriftliches Gutachten, Verbraucher (§ 34 RVG) | jeweils höchstens 250 € zzgl. Umsatzsteuer, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde |
| Wahlverteidiger (§ 137 StPO) | Zahl der gewählten Verteidiger höchstens drei |
Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wird auf ausdrücklichen Antrag ein Pflichtverteidiger bestellt, in den Fällen des Absatzes 2 auch ohne Antrag (§ 141 StPO); bei der Belehrung ist auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen (§ 136 StPO). Prüfen Sie außerdem, ob eine Rechtsschutzversicherung Strafrechtsschutz einschließt.
Anwaltsgebühren tragen 19 Prozent Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG); Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei (§ 12 Abs. 1 GKG). Genau nachrechnen können Sie im Anwaltskosten-Rechner.
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20 Anwältinnen und Anwälte für Strafrecht in Koblenz und Umgebung (bis 25 km), davon 20 Fachanwälte (100 %), 17 Kanzleien. Stand 04.10.2026. Quelle: Angaben der Kanzleien und Kanzlei-Websites; Fachanwaltstitel laut Amtlichem Anwaltsverzeichnis der BRAK.
Gezählt werden Kanzleiprofile auf anwaltvergleich.de und Basisprofile aus Angaben der Kanzlei-Websites und weiterer öffentlicher Quellen.
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Basisprofil Angaben aus Kanzlei-Websites und weiteren öffentlichen Quellen, noch nicht von den Anwältinnen und Anwälten bestätigt.
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