Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat zwei Männer zu Freiheitsstrafen verurteilt. Sie hatten im Auftrag iranischer Stellen jüdische und proisraelische Ziele in Deutschland ausgekundschaftet und Anschläge bis hin zu Tötungsdelikten vorbereitet. Betroffen waren unter anderem der frühere Bundestagsabgeordnete Volker Beck und der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Josef Schuster. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 8 St 2/26 geführt.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens waren Ausspähungen von Einrichtungen und Personen, die dem jüdischen Leben in Deutschland oder einer proisraelischen Position zugeordnet werden. Die beiden Angeklagten handelten nach den Feststellungen nicht aus eigenem Antrieb, sondern im Auftrag Teherans, also auf Veranlassung staatlicher iranischer Stellen.
Das Auskundschaften diente der Vorbereitung von Anschlägen. Darüber hinaus ging es um Mordpläne, die sich gegen namentlich bekannte Personen richteten – darunter Volker Beck und Josef Schuster. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Ausspähungen, zum Zeitraum oder zur Rolle der beiden Angeklagten im Einzelnen sind der vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen und werden hier bewusst nicht ausgefüllt.
Zuständig war ein Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts. Solche Senate verhandeln Fälle, bei denen es um die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik geht – sie entscheiden ausnahmsweise bereits in erster Instanz.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Hanseatische Oberlandesgericht beide Männer zu Haftstrafen verurteilt. Das Gericht sah es damit als erwiesen an, dass die Angeklagten im Auftrag iranischer Stellen Ziele ausgespäht und Tötungsdelikte geplant hatten. Konkrete Strafhöhen sind der vorliegenden Meldung nicht zu entnehmen; ein amtlicher Urteilstext lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor.
Volker Beck, der selbst zu den ins Visier genommenen Personen gehörte, forderte im Anschluss an das Urteil politische Konsequenzen von der Bundesregierung. Juristisch ändert eine solche Forderung nichts am Strafverfahren, sie zielt auf die außen- und sicherheitspolitische Ebene.
Wichtig für die Einordnung: Urteile eines Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen sind nicht automatisch endgültig. Gegen sie ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich, der das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft – er hört also keine Zeugen erneut an und würdigt keine Beweise neu. Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist bislang nicht berichtet; das Urteil ist daher zunächst als nicht gesichert rechtskräftig zu behandeln.
Rechtlicher Hintergrund
In Konstellationen dieser Art kommen mehrere Straftatbestände in Betracht. Zentral ist die Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 StGB: Wer sich mit anderen ernsthaft darauf verständigt, einen Mord nach § 211 StGB zu begehen, macht sich bereits strafbar, bevor die Tat überhaupt versucht wird. Der Gesetzgeber zieht die Strafbarkeit hier weit vor, weil das Risiko für Leib und Leben schon durch die Planung entsteht.
Hinzu treten typischerweise die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB sowie die geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB. Letztere erfasst das Sammeln von Informationen für einen fremden Geheimdienst gegen die Bundesrepublik – das Ausspähen von Personen und Gebäuden kann darunterfallen.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte folgt aus § 120 GVG. Anklage erhebt in diesen Verfahren regelmäßig der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Revision gegen solche Urteile führt nach § 135 GVG direkt zum Bundesgerichtshof – eine zweite Tatsacheninstanz gibt es nicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Menschen und Einrichtungen, die wegen ihrer Religion, Herkunft oder politischen Haltung ins Visier geraten, zeigt das Verfahren zweierlei: Der Staat verfolgt Ausspähungen bereits im Vorfeld eines Anschlags konsequent – und wer Auffälligkeiten bemerkt, sollte sie keinesfalls abtun.
Praktisch heißt das: Ungewöhnliche Beobachtungen – wiederkehrende Fahrzeuge vor einer Synagoge oder Wohnadresse, Fotografieren von Zugängen und Sicherheitstechnik, auffällige Kontaktaufnahmen über soziale Medien – sollten dokumentiert und dem polizeilichen Staatsschutz gemeldet werden. Hilfreich sind Datum, Uhrzeit, Ort, Kennzeichen, Personenbeschreibung sowie Fotos oder Screenshots. Videoaufzeichnungen von Überwachungsanlagen werden oft nach kurzer Zeit überschrieben; eine frühzeitige Sicherung ist deshalb entscheidend.
Wer durch versuchte oder geplante Tötungsdelikte betroffen ist, kann sich einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Die Nebenklage nach den §§ 395 ff. StPO verschafft Betroffenen eigene Rechte: Akteneinsicht über einen Anwalt, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Fragerecht und eigene Beweisanträge. Je nach Deliktsschwere kommt die Bestellung eines anwaltlichen Beistands auf Staatskosten in Betracht. Daneben existieren Programme zum Schutz gefährdeter Personen sowie, bei erlittenen Gesundheitsschäden durch Gewalttaten, Leistungen der sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV.
Anwaltliche Hilfe ist sinnvoll, sobald eine konkrete Gefährdungslage besteht, eine Strafanzeige erstattet wird oder ein Verfahren anläuft – aber ebenso auf Beschuldigtenseite: Wer in einem Staatsschutzverfahren vernommen werden soll, darf schweigen und sollte vor jeder Aussage einen Verteidiger einschalten. In Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist die Mitwirkung eines Verteidigers ohnehin zwingend vorgeschrieben.
Ob Nebenklage, Opferschutz oder Verteidigung: Strafverfahren mit Staatsschutzbezug sind komplex und laufen unter hohem Zeitdruck. Eine frühzeitige Beratung schafft Klarheit über Rechte und Fristen – Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.