Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen den Umfang der Protokollierung von Verständigungsgesprächen in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung richtete. Nach dem Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. September 2026 (Az. 2 BvR 1269/23) ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, auch den Inhalt gescheiterter Verständigungsgespräche in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen. Für Angeklagte und Verteidigung bleibt es damit bei den bestehenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten der Strafprozessordnung.
Der Hintergrund: Was eine Verständigung im Strafverfahren ist
Eine Verständigung — umgangssprachlich oft „Deal" genannt — ist eine gesetzlich geregelte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem über den weiteren Gang und das Ergebnis des Verfahrens. Die Grundlage dafür ist § 257c StPO. Typischerweise stellt das Gericht einen Strafrahmen in Aussicht, wenn der Angeklagte ein Geständnis ablegt.
Weil solche Absprachen das Strafverfahren erheblich prägen, hat der Gesetzgeber sie an strenge Transparenzregeln gebunden. Der Vorsitzende muss nach § 243 Abs. 4 StPO in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilen, ob Gespräche über eine mögliche Verständigung stattgefunden haben und was deren wesentlicher Inhalt war. § 273 Abs. 1a StPO verlangt zusätzlich, den wesentlichen Ablauf und Inhalt einer Verständigung sowie die vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrungen zu protokollieren; hat keine Verständigung stattgefunden, ist auch das zu vermerken (sogenanntes Negativattest).
Im zugrunde liegenden Verfahren war ein Verurteilter der Auffassung, diese Dokumentation greife zu kurz: Auch Gespräche, die letztlich zu keiner Einigung geführt hatten, müssten ihrem Inhalt nach festgehalten werden. Der Bundesgerichtshof hatte darüber bereits mit Urteil vom 14. Juni 2023 (Az. 1 StR 304/22) entschieden; dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Nähere Einzelheiten zum Tatvorwurf lassen sich der veröffentlichten Kammerentscheidung nicht entnehmen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solcher Nichtannahmebeschluss bedeutet, dass das Gericht der Beschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung beimisst noch hinreichende Aussicht auf Erfolg sieht — die Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG bleibt damit ohne Erfolg, die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat Bestand.
Maßstab waren das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Ergebnis der Kammer: Die Verfassung verlangt nicht, den konkreten Inhalt gescheiterter Verständigungsgespräche in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen.
Dahinter steht die Systematik der Transparenzvorschriften. Sie sollen sicherstellen, dass Absprachen nicht im Verborgenen stattfinden und dass Öffentlichkeit sowie Revisionsgericht nachvollziehen können, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen eingehalten hat. Dieses Ziel wird bereits durch die Mitteilung in der Hauptverhandlung und deren Protokollierung erreicht. Eine wortgetreue Dokumentation jedes erfolglosen Gesprächs ist dafür nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
Wichtig für die Einordnung: Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts entfalten nicht dieselbe Breitenwirkung wie Senatsentscheidungen. Praktisch bestätigen sie jedoch die fachgerichtliche Linie und machen es sehr unwahrscheinlich, dass ähnliche Rügen künftig Erfolg haben.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angeklagte heißt das zunächst: Die wesentlichen Schutzmechanismen bleiben bestehen, werden aber nicht ausgeweitet. Wer sich auf Gespräche über eine Verständigung einlässt, sollte deshalb selbst für Dokumentation sorgen. Praktisch bedeutet das, nach jedem Gesprächstermin eigene Notizen anzufertigen: Datum, Beteiligte, in Aussicht gestellte Strafober- und -untergrenze, erwartete Gegenleistung.
Die Verteidigung sollte in der Hauptverhandlung konsequent darauf achten, dass die Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO tatsächlich erfolgt und ins Protokoll gelangt. Bleibt sie aus oder ist sie unvollständig, kommt eine Beanstandung in der Hauptverhandlung in Betracht; zusätzlich kann ein Antrag auf Protokollierung bestimmter Vorgänge gestellt werden. Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung ganz, kann das einen Revisionsgrund darstellen — der bloße Wunsch nach einer inhaltlichen Protokollierung gescheiterter Gespräche dagegen nach dieser Entscheidung nicht mehr.
Wer ein Urteil angreifen will, muss die Fristen im Blick behalten: Die Revision ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 341 StPO); die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Diese Fristen sind nicht verlängerbar. Verfahrensrügen rund um eine Verständigung gehören zu den anspruchsvollsten Revisionsrügen überhaupt und sollten ausschließlich von einer im Strafrecht erfahrenen Verteidigung formuliert werden.
Die wichtigste Konsequenz lautet aber: Lassen Sie sich niemals ohne anwaltliche Begleitung auf Gespräche über eine Verständigung ein. Ein Geständnis ist regelmäßig nicht mehr rückholbar, während die in Aussicht gestellte Strafmilderung an Bedingungen geknüpft ist. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Verfahren korrekt verfahren wurde, können Sie über unsere Suche einen passenden Anwalt für Strafrecht finden und Ihre Unterlagen prüfen lassen.
Quellen: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.09.2026, Az. 2 BvR 1269/23 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des Bundes