Das Insolvenzgericht in Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg. Es ist für sämtliche Insolvenzverfahren in der Hansestadt zuständig — vom Verbraucherinsolvenzverfahren einer überschuldeten Privatperson bis zur Unternehmensinsolvenz. Untergebracht ist das Insolvenzgericht im vierten Stock des Ziviljustizgebäudes am Sievekingplatz; die Geschäftsstelle ist montags bis freitags von 9 bis 12 Uhr erreichbar. Dieser Beitrag erklärt, wie die Zuständigkeit geregelt ist, welche Verfahrensart für wen gilt und wie ein Antrag beim Hamburger Insolvenzgericht abläuft.
Warum alle Hamburger Insolvenzverfahren an einem Gericht liegen
Anders als bei vielen anderen Rechtsgebieten verteilt sich die Zuständigkeit in Insolvenzsachen nicht auf die acht Hamburger Amtsgerichte. Nach § 2 der Insolvenzordnung ist für das Insolvenzverfahren ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. In Hamburg gibt es nur ein Landgericht, und so bündelt das Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht alle Verfahren nach der Insolvenzordnung für das gesamte Stadtgebiet. Wer also in Bergedorf, Harburg oder Blankenese wohnt, stellt seinen Insolvenzantrag trotzdem beim Amtsgericht Hamburg am Sievekingplatz — nicht beim Amtsgericht seines Wohnbezirks.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Wer fällt in welches Verfahren?
Das Hamburger Insolvenzgericht bearbeitet beide großen Verfahrensarten. Das Regelinsolvenzverfahren gilt für alle Unternehmen und für natürliche Personen, die bei Antragstellung noch selbstständig tätig sind. Wer seine Selbstständigkeit bereits aufgegeben hat, fällt nur in zwei Ausnahmefällen in die Regelinsolvenz: wenn mindestens 20 Gläubiger vorhanden sind oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen, etwa offene Lohnansprüche oder Sozialabgaben für frühere Mitarbeiter (§ 304 der Insolvenzordnung).
Alle übrigen Privatpersonen durchlaufen das Verbraucherinsolvenzverfahren, umgangssprachlich Privatinsolvenz. Hier schreibt das Gesetz eine wichtige Vorstufe vor: Vor dem Antrag beim Gericht muss ein außergerichtlicher Versuch stehen, sich mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu einigen. Erst wenn dieser Versuch gescheitert ist, darf der Eigenantrag gestellt werden. Das Scheitern muss eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 der Insolvenzordnung bescheinigen — in Hamburg kommen dafür neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notariaten auch die von der Stadt anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Betracht.
Antrag und Ablauf beim Insolvenzgericht Hamburg
Eingeleitet wird jedes Insolvenzverfahren durch einen schriftlichen Antrag. Stellen kann ihn die Schuldnerin oder der Schuldner selbst (Eigenantrag), aber auch ein Gläubiger (Gläubigerantrag). Beim Eigenantrag verlangt das Gericht grundsätzlich den vollständig ausgefüllten Anhörungsfragebogen; die Vordrucke für Regel- und Verbraucherinsolvenz, für die Restschuldbefreiung und für die Stundung der Verfahrenskosten stellt die Hamburger Justiz zum Abruf bereit — in Papierform direkt beim Insolvenzgericht oder über den Formularbereich des Justizportals. Unvollständige Anträge verzögern das Verfahren, deshalb lohnt es sich, Unterlagen zu Gläubigern, Forderungen, Einkommen und Vermögen vorab vollständig zusammenzustellen.
Nach Eingang prüft das Gericht den Antrag und entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens. Öffentliche Bekanntmachungen aus laufenden Verfahren lassen sich online über das bundesweite Portal der Insolvenzbekanntmachungen einsehen. Wichtig für alle Fristsachen: Fristwahrend ist nach dem Hinweis des Gerichts ausschließlich der Briefkasten am Sievekingplatz 1 — wer ein fristgebundenes Schriftstück bei einem anderen Hamburger Justizgebäude einwirft, riskiert die Verspätung. Für Geschäftsleitungen juristischer Personen gilt zudem: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung besteht eine gesetzliche Antragspflicht, deren Verletzung haftungs- und strafrechtliche Folgen haben kann.
Natürliche Personen verbinden den Insolvenzantrag in aller Regel mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung — dem eigentlichen Ziel des Verfahrens, am Ende von den verbleibenden Schulden befreit zu werden. Auch dafür hält das Insolvenzgericht Hamburg einen eigenen Vordruck bereit, ebenso für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten samt der zugehörigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wer die Gerichtskosten nicht aufbringen kann, muss deshalb nicht auf das Verfahren verzichten. Bei geringem Einkommen bietet daneben die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Stadt (ÖRA) eine Anlaufstelle für juristische Beratung; für den vorgeschriebenen Einigungsversuch vor der Verbraucherinsolvenz helfen die anerkannten Schuldnerberatungsstellen weiter.
Kontakt, Sprechzeiten und Anfahrt
Das Insolvenzgericht erreichen Sie unter der Anschrift Amtsgericht Hamburg — Insolvenzgericht, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg. Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr; telefonisch stellt der HamburgService unter 040 115 die Verbindung her, in dringenden unaufschiebbaren Angelegenheiten auch außerhalb der Sprechzeiten. Per Fax ist das Gericht unter 040 428 43-4318 oder -4319 erreichbar. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bietet sich die U-Bahn-Linie U2 bis zur Haltestelle Messehallen an; alternativ halten die Buslinien 35 und 3 am Sievekingplatz sowie die Linien 36 und 112 am Johannes-Brahms-Platz.
Ob Verbraucherinsolvenz, Regelinsolvenz oder drohende Unternehmenskrise: Welche Verfahrensart passt und welche Pflichten und Fristen gelten, hängt vom Einzelfall ab und gehört in fachkundige Prüfung. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Hamburg finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Justizportal Hamburg — Insolvenzgericht (Amtsgericht Hamburg), Anschrift, Sprechzeiten und Verfahrensarten, abgerufen am 02.10.2026.