Die Regelinsolvenz in Nürnberg setzt zweierlei voraus: einen Eröffnungsgrund — im Regelfall Zahlungsunfähigkeit — und einen Schuldner, der nicht in das Verbraucherinsolvenzverfahren gehört, also vor allem aktive Selbstständige und Unternehmen. Zuständig ist das Insolvenzgericht am Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg. Das Verfahren beginnt mit dem Insolvenzantrag und endet für natürliche Personen im Normalfall nach drei Jahren mit der Restschuldbefreiung. Dieser Beitrag erklärt, wer die Regelinsolvenz durchläuft, welche Voraussetzungen gelten und wie das Verfahren Schritt für Schritt abläuft.
Wer durchläuft die Regelinsolvenz?
Die Insolvenzordnung kennt zwei Wege: das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen und die Regelinsolvenz für alle übrigen Schuldner. In die Regelinsolvenz gehören Unternehmen und juristische Personen, daneben aber auch natürliche Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ehemals Selbstständige fallen ebenfalls in die Regelinsolvenz, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind oder noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offenstehen — etwa Lohnansprüche früherer Beschäftigter oder Beiträge zur Sozialversicherung. Wer dagegen als ehemals Selbstständiger überschaubare Verhältnisse und keine solchen Forderungen hat, wird auf das Verbraucherverfahren verwiesen. Für Nürnberg haben wir dieses Verfahren in einem eigenen Beitrag zur Privatinsolvenz beschrieben.
Voraussetzungen: Eröffnungsgrund und zulässiger Antrag
Eröffnet wird ein Insolvenzverfahren nur bei einem Eröffnungsgrund. Der häufigste ist die Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Beantragt der Schuldner das Verfahren selbst, genügt bereits drohende Zahlungsunfähigkeit. Bei juristischen Personen — etwa einer GmbH — ist zusätzlich die Überschuldung ein Eröffnungsgrund; für deren Geschäftsleitung besteht dann sogar eine Antragspflicht. Anders als im Verbraucherverfahren ist für die Regelinsolvenz kein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung vorgeschrieben: Der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Wer als natürliche Person die Restschuldbefreiung erreichen will, muss sie zusammen mit dem eigenen Insolvenzantrag beantragen.
Zuständiges Gericht: Insolvenzgericht am Amtsgericht Nürnberg
Für Nürnberg ist das Insolvenzgericht am Amtsgericht Nürnberg zuständig, untergebracht im Justizgebäude in der Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg. Die Servicestelle für Insolvenzsachen ist nach Angaben des Justizportals Bayern montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung erreichbar. Die örtliche Zuständigkeit reicht über die Stadt hinaus: Das Nürnberger Insolvenzgericht bearbeitet die Verfahren aus den Amtsgerichtsbezirken Nürnberg, Hersbruck, Neumarkt i.d.OPf. und Schwabach. Es führt Unternehmens- und Regelinsolvenzen ebenso wie Nachlassinsolvenzen, Insolvenzplanverfahren und Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG). Das Gericht weist zudem auf Betrugsversuche mit gefälschten Schreiben hin: Gerichtskosten zieht ausschließlich die Landesjustizkasse Bamberg ein — Zahlungsaufforderungen auf andere Konten sollten Betroffene vorab mit dem Gericht klären.
Ablauf: vom Antrag bis zur Aufhebung
Nach dem Antrag prüft das Gericht zunächst im Eröffnungsverfahren, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt; dazu wird häufig ein Sachverständiger oder vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltung des pfändbaren Vermögens auf den Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an, der Verwalter verwertet die Insolvenzmasse und verteilt den Erlös. Selbstständige können ihre Tätigkeit oft fortführen — ob der Verwalter den Betrieb freigibt, hängt vom Einzelfall ab. Nach der Schlussverteilung hebt das Gericht das Verfahren auf; bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase an, in der der pfändbare Teil des Einkommens an einen Treuhänder abzuführen ist.
Dauer, Restschuldbefreiung und Kosten
Für natürliche Personen dauert der Weg bis zur Restschuldbefreiung im Normalfall drei Jahre ab Eröffnung — gerechnet wird ab dem Eröffnungsbeschluss, nicht ab Antragstellung. Voraussetzung ist, dass der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt, etwa zumutbare Erwerbstätigkeit und die Herausgabe pfändbarer Beträge. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten und Vergütung des Verwalters) trägt die Insolvenzmasse; reicht das Vermögen nicht, können natürliche Personen die Stundung der Verfahrenskosten beantragen, damit das Verfahren trotzdem eröffnet wird. Konkrete Beträge hängen vom Umfang der Masse ab und lassen sich nicht pauschal angeben.
Anwaltliche Unterstützung in Nürnberg finden
Ob Regelinsolvenz oder Verbraucherverfahren, ob Eigenantrag oder Gläubigerantrag: Die Weichen werden früh gestellt, und Fehler beim Antrag kosten Zeit. Eine erste Orientierung bietet unsere Übersicht zum Insolvenzrecht in Nürnberg. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Nürnberg finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Justizportal Bayern (justiz.bayern.de) — Amtsgericht Nürnberg, Insolvenzverfahren und Verfahren nach dem StaRUG, Anschrift, Servicezeiten und Zuständigkeit, abgerufen am 14.10.2026.