Das Insolvenzgericht in Nürnberg ist das Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg. Dort werden sämtliche Insolvenzverfahren für die Stadt Nürnberg und darüber hinaus für die Amtsgerichtsbezirke Hersbruck, Neumarkt in der Oberpfalz und Schwabach bearbeitet — von der Verbraucherinsolvenz einer Privatperson bis zum Verfahren über das Vermögen eines Unternehmens. Die Geschäftsstellen sind montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet, weitere Termine sind nach Vereinbarung möglich; telefonisch ist das Gericht unter 0911 32101 erreichbar. Dieser Beitrag erklärt, wie die Zuständigkeit geregelt ist, welche Verfahrensart für wen gilt und was beim Antrag zu beachten ist.
Ein Insolvenzgericht für vier Amtsgerichtsbezirke
In Insolvenzsachen sind nicht alle Amtsgerichte zuständig. Nach § 2 der Insolvenzordnung liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat; die Bundesländer können die Verfahren zusätzlich bündeln. Für die Region Nürnberg bedeutet das: Wer in Hersbruck, Neumarkt in der Oberpfalz oder Schwabach wohnt oder dort seinen Betrieb führt, stellt den Insolvenzantrag nicht beim örtlichen Amtsgericht, sondern beim Amtsgericht Nürnberg als Insolvenzgericht. Zusätzlich ist das Amtsgericht Nürnberg als Restrukturierungsgericht für Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Nürnberg zuständig.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: Welche Verfahrensart gilt?
Das Nürnberger Insolvenzgericht führt beide großen Verfahrensarten. In das Regelinsolvenzverfahren fallen Unternehmen sowie natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstständig tätig sind. Wer früher selbstständig war und die Tätigkeit beendet hat, durchläuft die Verbraucherinsolvenz nur dann, wenn höchstens 19 Gläubiger vorhanden sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen — also etwa keine offenen Löhne, Sozialabgaben oder Steuern für frühere Beschäftigte. Andernfalls bleibt es bei der Regelinsolvenz.
Für alle übrigen Privatpersonen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren, oft Privatinsolvenz genannt. Es setzt voraus, dass vor dem gerichtlichen Antrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern unternommen wurde und gescheitert ist. Das Scheitern muss eine geeignete Person oder Stelle bescheinigen — in Betracht kommen anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Steuerberater. Für den Antrag selbst sind die amtlichen Formulare zwingend vorgeschrieben; formlose Anträge genügen im Verbraucherverfahren nicht.
Antrag, Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung
Eingeleitet wird das Verfahren durch einen schriftlichen Antrag, den entweder die Schuldnerin oder der Schuldner selbst stellt oder ein Gläubiger. Natürliche Personen verbinden den Eigenantrag in aller Regel mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung, um nach Abschluss des Verfahrens von den verbleibenden Schulden frei zu werden. Wer die Gerichtskosten nicht aufbringen kann, muss deshalb nicht auf das Verfahren verzichten: Auf Antrag können die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Vollständige Unterlagen zu Gläubigern, Forderungen, Einkommen und Vermögen beschleunigen die Bearbeitung spürbar. Daneben stellt das Gericht auf Anfrage eine sogenannte Negativbescheinigung aus, etwa als Nachweis, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist; sie kostet 15 Euro.
Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht zunächst, ob das Verfahren eröffnet werden kann und ob die Kosten gedeckt oder gestundet sind. Mit dem Eröffnungsbeschluss bestellt das Insolvenzgericht eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter — im Verbraucherverfahren eine Treuhänderin oder einen Treuhänder —, die das Vermögen verwalten und die Forderungen der Gläubiger prüfen. Die Gläubiger melden ihre Forderungen schriftlich zur Tabelle an. Öffentliche Bekanntmachungen aus laufenden Verfahren, etwa Eröffnungsbeschlüsse und Termine, lassen sich kostenlos über das bundesweite Online-Portal der Insolvenzbekanntmachungen einsehen. Wer als Gläubiger oder Schuldner den Stand eines Nürnberger Verfahrens verfolgen will, findet dort die zentralen Entscheidungen des Gerichts.
Kontakt, Öffnungszeiten und eine wichtige Warnung
Das Insolvenzgericht erreichen Sie unter der Anschrift Amtsgericht Nürnberg — Insolvenzgericht, Flaschenhofstraße 35, 90402 Nürnberg, Telefon 0911 32101. Die Geschäftsstellen sind montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr geöffnet, nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten. Das Gericht warnt ausdrücklich vor Betrugsversuchen, bei denen Daten aus laufenden Insolvenzverfahren missbraucht werden — etwa durch Anrufe unter vorgetäuschter Gerichtsnummer oder gefälschte Schreiben angeblicher Verwalter. Gerichtskosten werden ausschließlich über die Landesjustizkasse Bamberg erhoben. Wer eine zweifelhafte Zahlungsaufforderung erhält, sollte die Bankverbindung prüfen und im Zweifel direkt beim Insolvenzgericht nachfragen, bevor Geld überwiesen wird.
Ob Verbraucher- oder Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart ist, welche Unterlagen der Antrag braucht und wie sich die Restschuldbefreiung sichern lässt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in fachkundige Prüfung. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Nürnberg finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihre Situation, wir leiten sie an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Justiz Bayern — Amtsgericht Nürnberg, Insolvenzverfahren, Anschrift, Öffnungszeiten, Zuständigkeit und Verfahrenshinweise, abgerufen am 16.10.2026.