Wer in Leipzig eine Regelinsolvenz durchlaufen muss, wendet sich an das Insolvenzgericht beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig. Die Regelinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen — und für viele ehemals Selbstständige, deren Verhältnisse nicht mehr überschaubar sind. Voraussetzung ist in der Regel die Zahlungsunfähigkeit; auch natürliche Personen können in der Regelinsolvenz nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erreichen. Dieser Beitrag erklärt, wer das Verfahren durchläuft, welche Voraussetzungen gelten und wie es beim Amtsgericht Leipzig abläuft.
Zuständiges Gericht: das Insolvenzgericht am Amtsgericht Leipzig
In Sachsen sind die Insolvenzsachen bei drei Amtsgerichten gebündelt. Nach § 16 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung ist das Amtsgericht Leipzig als Insolvenzgericht für den gesamten Bezirk des Landgerichts Leipzig zuständig. Wer also nicht in der Stadt selbst wohnt oder seinen Geschäftssitz hat, sondern im Umland des Landgerichtsbezirks, stellt seinen Antrag ebenfalls in Leipzig. Das Gericht sitzt in der Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist bei Selbstständigen der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit, sonst der allgemeine Gerichtsstand — im Regelfall der Wohnsitz.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz: die Abgrenzung
Welches Verfahren einschlägig ist, regelt § 304 der Insolvenzordnung. Die Verbraucherinsolvenz gilt nur für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Wer aktuell selbstständig oder freiberuflich tätig ist, durchläuft immer die Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständige fallen nur dann in die Verbraucherinsolvenz, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind — das Gesetz zieht die Grenze bei weniger als 20 Gläubigern — und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen, etwa offene Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge früherer Mitarbeiter. Schon eine einzige solche Forderung führt in die Regelinsolvenz. Die richtige Einordnung ist wichtig, weil das Gericht einen falsch gestellten Antrag beanstandet und das Verfahren sich dadurch verzögert.
Voraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit als Regelfall
Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Bei natürlichen Personen ist das im Regelfall die Zahlungsunfähigkeit, also die Unfähigkeit, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Beantragt der Schuldner das Verfahren selbst, genügt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit — er darf also handeln, bevor die Lage endgültig kippt. Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Bescheinigung einer anerkannten Stelle nicht vorgeschrieben; der Antrag kann direkt beim Insolvenzgericht gestellt werden. Wer als natürliche Person von seinen restlichen Schulden befreit werden will, muss mit dem Eröffnungsantrag zugleich die Restschuldbefreiung beantragen.
Ablauf des Verfahrens in Leipzig
Nach dem Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht die Unterlagen und bestellt häufig zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder einen Gutachter, der klärt, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über — in der Regelinsolvenz tritt er an die Stelle des Treuhänders der Verbraucherinsolvenz. Der Verwalter sichtet und verwertet die Insolvenzmasse, die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an, und in den gerichtlichen Terminen wird über den Fortgang berichtet und die Forderungen werden geprüft. Für natürliche Personen schließt sich die Phase der Abtretung an: Der pfändbare Teil der Bezüge fließt an den Verwalter beziehungsweise Treuhänder, und der Schuldner muss seine Obliegenheiten erfüllen, etwa eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jeden Wechsel von Wohnung oder Arbeitgeber anzeigen.
Dauer und Restschuldbefreiung
Auch in der Regelinsolvenz beträgt die Abtretungsfrist für natürliche Personen nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung drei Jahre ab der Eröffnung. Nach Ablauf entscheidet das Gericht über die Restschuldbefreiung; mit ihr sind die verbliebenen Forderungen der beteiligten Gläubiger grundsätzlich erledigt. Wurde dem Schuldner schon einmal Restschuldbefreiung erteilt, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Eine laufende selbstständige Tätigkeit muss nicht zwingend enden: Der Verwalter kann sie aus der Insolvenzmasse freigeben, dann wirtschaftet der Schuldner insoweit wieder auf eigene Rechnung.
Wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist
Gerade in der Regelinsolvenz ist rechtlicher Rat oft gut investiert: bei der Abgrenzung zur Verbraucherinsolvenz, beim richtigen Zeitpunkt des Eigenantrags, bei der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, beim Umgang mit dem Insolvenzverwalter und bei drohenden Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Leipzig finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihren Fall, wir leiten ihn an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Sächsische Justizorganisationsverordnung, § 16 (revosax.sachsen.de), Amtsgericht Leipzig (justiz.sachsen.de) sowie Insolvenzordnung (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 05.09.2026.