Wer als Selbstständiger in Magdeburg Insolvenzberatung sucht, braucht zwei Antworten: Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Magdeburg als Insolvenzgericht, und der richtige Verfahrensweg ist für aktiv Selbstständige die Regelinsolvenz — nicht die Verbraucherinsolvenz, für die die anerkannten Schuldnerberatungsstellen in erster Linie arbeiten. Für die Beratung vor dem Antrag kommt deshalb vor allem anwaltliche Unterstützung im Insolvenzrecht in Betracht. Dieser Beitrag erklärt die Zuständigkeit, die Abgrenzung der Verfahren, den Ablauf der Regelinsolvenz und die Punkte, die Selbstständige vor dem Antrag klären sollten.
Welches Gericht ist zuständig?
In Sachsen-Anhalt werden Insolvenzverfahren nur an den Amtsgerichten der Landgerichtsorte geführt: Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal. Für den Raum Magdeburg ist das Amtsgericht Magdeburg das Insolvenzgericht. Es sitzt im Justizzentrum am Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, dem früheren Hauptpostgebäude. Örtlich maßgeblich ist der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin oder des Schuldners; bei einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zählt stattdessen der Ort, an dem der Mittelpunkt dieser Tätigkeit liegt. Wer seinen Betrieb in Magdeburg führt, stellt den Antrag also dort — auch bei Wohnsitz außerhalb der Stadt.
Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz?
Die Abgrenzung regelt § 304 der Insolvenzordnung: Wer bei Antragstellung eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, durchläuft die Regelinsolvenz. Ehemals Selbstständige können nur dann das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind — die Grenze liegt bei weniger als 20 Gläubigern — und keine Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen offenstehen, etwa Lohnrückstände oder Sozialversicherungsbeiträge. Das hat praktische Folgen für die Beratung: Der außergerichtliche Einigungsversuch mit Bescheinigung einer anerkannten Stelle, der in der Verbraucherinsolvenz Pflicht ist, entfällt in der Regelinsolvenz. Aktiv Selbstständige können den Antrag direkt beim Insolvenzgericht stellen.
Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens
Das Verfahren beginnt mit dem Antrag beim Amtsgericht Magdeburg; antragsberechtigt sind neben der Schuldnerin oder dem Schuldner auch Gläubiger. Eröffnungsgründe sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und bei juristischen Personen zusätzlich Überschuldung. Das Gericht bestellt regelmäßig zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der das Vermögen sichert. Mit der Eröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über. Für Selbstständige zentral: Der Verwalter kann die selbstständige Tätigkeit nach § 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung aus dem Insolvenzbeschlag freigeben — dann fallen neue Einnahmen aus dem Betrieb nicht in die Masse und die Tätigkeit läuft auf eigene Rechnung weiter. Die Gläubiger melden ihre Forderungen zur Tabelle an; anschließend wird die Masse verwertet und verteilt.
Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Natürliche Personen — also auch Einzelunternehmer und Freiberufler — können mit dem Insolvenzantrag die Restschuldbefreiung beantragen. Für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre. Voraussetzung ist die Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder das Bemühen darum. Nach Ablauf der Frist werden die restlichen Verbindlichkeiten grundsätzlich erlassen; ausgenommen sind unter anderem Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kosten und Verfahrenskostenstundung
Die Verfahrenskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters; beide hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab und lassen sich nicht pauschal angeben. Deckt das Vermögen die Kosten nicht, können natürliche Personen die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a der Insolvenzordnung beantragen, damit das Verfahren trotzdem eröffnet wird.
Unterlagen für den Antrag
Der Eröffnungsantrag muss dem Gericht ein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage geben. Dazu gehören regelmäßig ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen, eine Übersicht über das Vermögen und die laufenden Einnahmen sowie Angaben zur selbstständigen Tätigkeit. Je sorgfältiger diese Unterlagen vorbereitet sind, desto schneller kann das Insolvenzgericht über die Eröffnung entscheiden; Nachforderungen des Gerichts verzögern das Verfahren. Für den Antrag auf Restschuldbefreiung und die Verfahrenskostenstundung gelten eigene Formerfordernisse, die direkt mit dem Eröffnungsantrag erledigt werden sollten.
Was Selbstständige vor dem Antrag klären sollten
Bei einer Unternehmensinsolvenz geht es um mehr als den Schuldenerlass: die Wahl des richtigen Verfahrens, Betriebsfortführung oder Freigabe, laufende Verträge, Beschäftigte und die vollständige Aufstellung von Vermögen und Gläubigern. Fehlerhafte Angaben können die Restschuldbefreiung gefährden; bei Kapitalgesellschaften drohen zusätzlich Haftungsrisiken aus verspäteter Antragstellung. Eine frühzeitige, qualifizierte Beratung ordnet diese Fragen, bevor der Antrag beim Amtsgericht Magdeburg liegt. Eine Anwältin oder einen Anwalt für Insolvenzrecht in Magdeburg finden Sie über unsere kostenlose Anfrage — schildern Sie kurz Ihren Fall, wir leiten ihn an eine passende Kanzlei weiter.
Quelle: Amtsgericht Magdeburg, Landesportal Sachsen-Anhalt (ag-md.sachsen-anhalt.de), sowie Insolvenzordnung, § 304 InsO (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 07.10.2026.