Ein einzelnes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber nicht aus eigenem Recht die Einrichtung einer personalisierten dienstlichen E-Mail-Adresse verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschlussverfahren entschieden (Az. 7 ABR 28/25). Der sogenannte Sachmittelanspruch – also der Anspruch auf Räume, Technik und Arbeitsmittel – steht nach dieser Entscheidung allein dem Betriebsrat als Gremium zu, nicht jedem Mitglied für sich.
Der Fall: Streit um eine eigene dienstliche E-Mail-Adresse
Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt bundesweit mehrere hundert Supermärkte. Auf Grundlage eines mit der Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags nach § 3 BetrVG sind dort mehrere Betriebsratsbezirke gebildet. Der Antragsteller gehört dem Betriebsrat des Bezirks 5 an.
Dem Gremium stellt das Unternehmen unter einer Firmendomain eine gemeinsame E-Mail-Adresse zur Verfügung, auf die alle Mitglieder zugreifen können. Bestimmte Personen – etwa von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder – erhalten darüber hinaus personalisierte Postfächer, die teilweise so eingerichtet sind, dass damit auch mit Empfängern außerhalb der Unternehmensdomain kommuniziert werden kann.
Genau das wollte der Antragsteller ebenfalls. Er verlangte von der Arbeitgeberin ein eigenes, auf ihn personalisiertes Postfach, mit dem er auch nach außen schreiben und von außen Nachrichten empfangen kann. Als das Unternehmen ablehnte, leitete er – ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats – ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein. Er argumentierte, der Anspruch stehe ihm unmittelbar selbst zu; nur so könne er vertraulich mit den Beschäftigten kommunizieren, und der Schutz von Minderheiten im Gremium gebiete dies. Das Arbeitsgericht Celle wies den Antrag am 31. Juli 2024 ab (Az. 1 BV 8/24), das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm am 25. April 2025 statt (Az. 17 TaBV 63/24). Dagegen wandte sich die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde nach Erfurt.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Siebte Senat hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds zurück. Damit bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Antrags.
Verfahrensrechtlich war der Antrag nach Auffassung des Senats zwar zulässig. Er sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend gilt: Das Mitglied musste nicht beschreiben, mit welcher Technik die Arbeitgeberin das Postfach einrichtet – wie sie ein verlangtes Ergebnis herstellt, bleibt ihre Sache. Auch das Rechtsschutzbedürfnis bejahte der Senat, weil der Antragsteller ausdrücklich ein eigenes, vom Gremium unabhängiges Recht geltend machte. Der Betriebsrat selbst war deshalb nicht am Verfahren zu beteiligen (§ 83 ArbGG); er sei allenfalls mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen.
In der Sache scheiterte der Antrag jedoch. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal bereitzustellen. Anspruchsinhaber ist nach dem Senat ausschließlich der Betriebsrat als Kollegialorgan. Dafür sprächen bereits die amtliche Überschrift der Vorschrift, die ausdrücklich von Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats spricht, sowie die Entstehungsgeschichte der Norm, die sich über das Betriebsverfassungsgesetz 1952 bis zum Betriebsrätegesetz von 1920 zurückverfolgen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber zusätzlich individuelle Ansprüche einzelner Mitglieder schaffen wollte, sah das Gericht nicht. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf einzelne Mandatsträger lehnte der Senat ab.
Was bedeutet das für Betriebsräte und Arbeitgeber?
Für Betriebsratsmitglieder ist die Botschaft eindeutig: Wer zusätzliche Ausstattung benötigt – ein eigenes Postfach, ein Diensthandy, einen Laptop oder einen abschließbaren Raum –, muss den Weg über das Gremium gehen. Praktisch heißt das: Das Anliegen gehört auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung, es muss ein ordnungsgemäßer Beschluss gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten werden. Erst danach kann der Betriebsrat die Ausstattung beim Arbeitgeber anfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen.
Ein Alleingang einzelner Mitglieder ist nach dieser Entscheidung aussichtslos, auch wenn er mit dem Schutz von Minderheiten im Gremium begründet wird. Wer in der Minderheit ist, muss also im Betriebsrat um Mehrheiten für seinen Antrag werben. Für die Begründung kommt es auf die Erforderlichkeit an: Je konkreter dargelegt wird, warum eine vertrauliche Kommunikation mit der Belegschaft anders nicht möglich ist – etwa bei räumlich weit verteilten Filialen oder Schichtbetrieb –, desto eher trägt der Anspruch des Gremiums.
Arbeitgeber können Einzelforderungen künftig unter Hinweis auf diese Rechtsprechung zurückweisen. Verlangt dagegen der Betriebsrat auf Beschlussgrundlage Ausstattung, bleibt zu prüfen, ob sie für die Gremiumsarbeit erforderlich ist; eine pauschale Ablehnung ist riskant. Zu beachten ist außerdem, dass die Kosten eines vom Betriebsrat ordnungsgemäß geführten Beschlussverfahrens grundsätzlich der Arbeitgeber trägt (§ 40 Abs. 1 BetrVG) – bei einem Vorgehen einzelner Mitglieder ohne Gremienbeschluss ist diese Kostentragung keineswegs gesichert. Gerade deshalb lohnt es sich, Beschlussfassung, Formulierung des Antrags und Verfahrensweg frühzeitig fachkundig prüfen zu lassen.
Wer als Betriebsrat, Mandatsträger oder Arbeitgeber vor einem solchen Streit über Ausstattung und Kosten steht, sollte die Beschlusslage und die Erforderlichkeit sauber dokumentieren und sich anwaltlich beraten lassen, bevor ein Beschlussverfahren eingeleitet wird. Hier finden Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss, Az. 7 ABR 28/25 · Vorinstanzen: ArbG Celle, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 1 BV 8/24; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2025, Az. 17 TaBV 63/24