Fahrerlaubnisrecht in Regensburg: Verwaltungsrecht, nicht Bußgeldsache
Das Fahrerlaubnisrecht in Regensburg ist Verwaltungsrecht. Zuständig ist nicht das Strafgericht, sondern die Fahrerlaubnisbehörde der kreisfreien Stadt Regensburg, die für die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt über Erteilung, Entziehung und Neuerteilung von Fahrerlaubnissen entscheidet. Diese Weichenstellung wird häufig unterschätzt: Wer ein Bußgeldverfahren wegen einer Alkoholfahrt übersteht, hat damit die fahrerlaubnisrechtliche Seite noch lange nicht erledigt.
Während Bußgeld- und Strafsachen vor den ordentlichen Gerichten verhandelt werden, führt der Streit um die Fahreignung zum Verwaltungsgericht Regensburg, das als eines von sechs bayerischen Verwaltungsgerichten die Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern abdeckt. Fahrerlaubnisrechtliche Verfahren aus Regensburg, aber auch aus dem gesamten ostbayerischen Raum, werden also vor Ort entschieden – ein Standortvorteil für Betroffene, die kurze Wege zu Gericht und Kanzlei haben.
Typische Auslöser sind Trunkenheits- und Cannabisfahrten, Punktestände im Fahreignungsregister, Erkrankungen mit Eignungsrelevanz oder Zweifel an der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins. Eine Anwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt im Fahrerlaubnisrecht kennt sowohl die Verwaltungspraxis der Regensburger Behörde als auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der als Berufungs- und Beschwerdeinstanz über dem Verwaltungsgericht Regensburg steht.
MPU-Anordnung nach Alkohol oder Cannabis: § 13 und § 13a FeV
Kernstück vieler fahrerlaubnisrechtlicher Verfahren ist die MPU-Anordnung. Bei Alkohol richtet sie sich nach § 13 FeV: Ab 1,6 Promille ist die Begutachtung zwingend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.03.2021, 3 C 3.20) kommt unterhalb von 1,6 Promille eine MPU nur in Betracht, wenn über die Trunkenheitsfahrt hinaus zusätzliche Tatsachen den Verdacht auf Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV); ob dafür Feststellungen zu fehlenden Ausfallerscheinungen ausreichen, hängt von deren Aussagekraft im Einzelfall ab.
Für Cannabis gilt seit dem 22.08.2024 der eigene § 13a FeV. Die früheren Begriffe des gelegentlichen Konsums und des Trennungsvermögens stehen seit 2024 nicht mehr in Anlage 4 zur FeV; an ihre Stelle ist der Missbrauchsbegriff getreten. Typische MPU-Anlässe, mit denen Regensburger Kanzleien im Fahrerlaubnisrecht befasst sind:
- Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol oder mehr (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV)
- Einmalige Alkoholfahrt unterhalb von 1,6 Promille, wenn zusätzliche Tatsachen Alkoholmissbrauch nahelegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a FeV)
- Cannabismissbrauch nach § 13a Satz 1 Nr. 2 FeV, etwa bei wiederholten Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss
- Konsum von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Arzneimitteleinnahme (§ 14 FeV)
- Erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 FeV)
- Alkoholfahrt mit dem Fahrrad ab 1,6 Promille
Die MPU-Anordnung selbst ist nach herrschender Ansicht nicht selbständig anfechtbar; sie ist eine nur vorbereitende Maßnahme ohne eigene Regelungswirkung und wird erst im Verfahren gegen die Entziehung oder Ablehnung mitgeprüft. Umso wichtiger ist die anwaltliche Prüfung, bevor die Vorlagefrist abläuft: Wird das Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Eine rechtswidrige Anordnung muss hingegen nicht befolgt werden – ob sie rechtswidrig ist, sollte aber niemand ohne fahrerlaubnisrechtliche Beratung selbst beurteilen.
Entziehung der Fahrerlaubnis: Eilantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg
Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde wird in der Praxis fast immer mit sofortiger Vollziehung versehen: Der Führerschein ist ab Zustellung abzugeben, obwohl der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist. Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO); ob zuvor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach dem bayerischen Landesrecht – maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Weil die Klage wegen der sofortigen Vollziehung nicht automatisch hilft, ist der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg das zentrale Instrument, um die Fahrerlaubnis vorläufig zurückzubekommen.
Für Betroffene aus Regensburg und der gesamten Oberpfalz entscheidet das Verwaltungsgericht Regensburg in erster Instanz; gegen Eilbeschlüsse ist die Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof möglich. Im Eilverfahren zählt Geschwindigkeit und Präzision: Das Gericht prüft summarisch, ob der Entziehungsbescheid voraussichtlich rechtmäßig ist – etwa, ob die zugrunde liegende MPU-Anordnung den strengen formellen Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts genügte.
Eine im Fahrerlaubnisrecht erfahrene Anwältin oder ein Anwalt in Regensburg prüft dabei typische Angriffspunkte: unklare oder zu weit gefasste Gutachtensfragen, fehlerhafte Fristsetzung, unzutreffende Anlasstatsachen oder eine Begutachtungsaufforderung, die sich auf die falsche Rechtsgrundlage stützt. Schon ein formeller Fehler der Anordnung kann dazu führen, dass der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht trägt.
Wiedererteilung nach Entziehung: § 20 FeV und die Sperrfrist des § 69a StGB
Hat das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen – etwa nach einer Trunkenheitsfahrt –, verhängt es zugleich eine Sperrfrist nach § 69a StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; in besonderen Fällen kann die Sperre für immer angeordnet werden (§ 69a Abs. 1 Satz 2 StGB).
Nach § 69a Abs. 7 StGB kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist; zulässig ist das frühestens, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat – ein Ansatzpunkt, den eine fahrerlaubnisrechtlich versierte Verteidigung früh mitdenkt.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 20 FeV: Es gelten die Vorschriften über die Ersterteilung, die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Regensburg prüft die Eignung also vollständig neu. Je nach Entziehungsgrund gehört dazu erneut eine MPU. Sinnvolle Schritte auf dem Weg zurück zur Fahrerlaubnis:
- Akteneinsicht nehmen und den Entziehungsgrund fahrerlaubnisrechtlich einordnen lassen
- Ablauf der Sperrfrist nach § 69a StGB berechnen und den Antrag rechtzeitig vorbereiten
- Neuerteilungsantrag nach § 20 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen – frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre (§ 20 Abs. 4 FeV)
- Abstinenz- oder Konsumkontrollnachweise sammeln, soweit sie für die Begutachtung nötig sind
- MPU-Anordnung auf Rechtsgrundlage und Fragestellung prüfen lassen
- Bei Ablehnung des Antrags Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erwägen
Gerade im Neuerteilungsverfahren zeigt sich der Wert anwaltlicher Begleitung im Fahrerlaubnisrecht: Wer den Antrag unvorbereitet stellt und an der Begutachtung scheitert, produziert ein negatives Gutachten, das in der Akte bleibt und spätere Verfahren belastet.
EU-Führerschein: Anerkennung in Regensburg nach § 28 FeV
Die Oberpfalz grenzt an Tschechien, entsprechend häufig beschäftigen ausländische Fahrerlaubnisse die Regensburger Praxis des Fahrerlaubnisrechts. Grundsatz des § 28 FeV ist die Anerkennung: Wer eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt und seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, darf hier grundsätzlich fahren. § 28 Abs. 4 FeV regelt die Ausnahmen – praktisch am wichtigsten ist der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis, wenn der Führerschein im Ausstellerstaat erworben wurde, ohne dort tatsächlich zu wohnen.
Der Europäische Gerichtshof hat die Anerkennungspflicht gestärkt: Nach dem Urteil vom 26.04.2012 (C-419/10, Hofmann) muss ein EU-Führerschein, der erst nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist erteilt wurde, bei gewahrtem Wohnsitzerfordernis anerkannt werden; eine deutsche MPU darf dann nicht zur Bedingung gemacht werden. Für einen noch während einer deutschen Sperre erworbenen Führerschein gilt das nicht (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV).
War die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder eine Sperre angeordnet, wird das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen; umgekehrt kann die Behörde nach § 28 Abs. 4 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.
Wer sich hier verschätzt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Vor Fahrten im Raum Regensburg sollte die Rechtslage deshalb fahrerlaubnisrechtlich geprüft werden – insbesondere, ob der Führerschein vor oder nach einer deutschen Entziehung erworben wurde und ob der Wohnsitz im Ausstellerstaat belegbar ist.
Fahrrad, E-Scooter, Cannabis: Sonderfälle im Fahrerlaubnisrecht
Auch wer gar kein Kraftfahrzeug führt, kann fahrerlaubnisrechtliche Folgen auslösen. Beim Fahrrad gilt die absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille; ab diesem Wert darf die Behörde eine MPU auch ohne Kraftfahrzeugbezug anordnen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, 3 B 102.12). Die Fahrradfahrt allein begründet dabei noch keinen Eignungsmangel – sie löst die Begutachtung aus (BVerwG, Urteil vom 21.05.2008, 3 C 32.07). Die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB greift bei der reinen Fahrradfahrt nicht; beim E-Scooter dagegen schon, dort gilt die 1,1-Promille-Grenze.
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs wie Fahrrad oder E-Scooter, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen nach § 3 Abs. 1 FeV zu untersagen, es zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen; wann Ungeeignetheit vorliegt, regelt § 3 Abs. 2 FeV. In der Rechtsprechung war umstritten, unter welchen Voraussetzungen die frühere Fassung des § 3 FeV Maßnahmen gegen Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erlaubte.
Darauf hat der Verordnungsgeber § 3 FeV mit Wirkung vom 18.08.2026 neu gefasst und in § 3 Abs. 4 FeV ausdrücklich Kriterien der Verhältnismäßigkeit aufgenommen, etwa Größe und Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit. Wie die Gerichte die neue Fassung anwenden, ist noch offen.
Bei Cannabis gilt seit dem 22.08.2024 der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG) mit Kombinationsverbot für Alkohol nach Absatz 2a. Das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 4 StVG schützt Cannabis-Patientinnen und -Patienten nur vor dem Bußgeld – nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde, die Eignungszweifel nach § 13a oder § 14 FeV weiterhin aufklären darf. Medizinalcannabis ersetzt also keine fahrerlaubnisrechtliche Beratung.
Tilgung im Fahreignungsregister: § 29 StVG und die 15-Jahre-Falle
Wie lange Eintragungen gespeichert bleiben, regelt § 29 StVG. Für Betroffene in Regensburg besonders wichtig ist eine wenig bekannte Konstellation: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Eignung beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre – sie beginnt aber erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Wer nie wieder einen Antrag stellt, wartet dadurch bis zu 15 statt 10 Jahre auf die Tilgung.
Seit dem 01.05.2014 gibt es im Fahreignungsregister keine Tilgungshemmung mehr; jede Eintragung läuft nach eigener Frist ab. Eine fahrerlaubnisrechtliche Beratung klärt, welche Eintragungen noch verwertbar sind und ob sich eine frühe Neuerteilung allein deshalb lohnt, um den Fristbeginn auszulösen. Das kann für Berufspendlerinnen und Berufspendler im Raum Regensburg, die auf Autobahnen wie A3 und A93 angewiesen sind, über Jahre der Mobilität entscheiden.
Kosten und Anwaltssuche: Fahrerlaubnisrecht in Regensburg
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung in Textform (§ 3a RVG). Für die Erstberatung von Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt ohne abweichende Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). In verwaltungsgerichtlichen Verfahren hängen Gerichts- und Anwaltskosten vom Streitwert ab; fehlen Anhaltspunkte, gilt der gesetzliche Auffangwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG).
| Kostenpunkt | Rechtsgrundlage | Rahmen |
|---|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG | höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer |
| Außergerichtliche Vertretung | RVG, nach Gegenstandswert | abhängig vom Einzelfall |
| Klage/Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Regensburg | GKG und RVG, nach Streitwert | Auffangstreitwert 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) |
| Vergütungsvereinbarung | § 3a RVG | frei vereinbar, Textform erforderlich |
Wer eine Kanzlei sucht, kann auf anwaltvergleich.de nach Rechtsgebiet und Ort suchen: Das Verzeichnis zeigt zu jeder Kanzlei Anschrift, Telefonnummer und Fachanwaltstitel laut BRAK. Für fahrerlaubnisrechtliche Mandate kommen vor allem Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verkehrsrecht oder für Verwaltungsrecht in Betracht. Einen Überblick über Kanzleien aller Rechtsgebiete bietet die Seite Anwalt in Regensburg; Neuigkeiten rund um das Verzeichnis finden sich unter Presse.
Ob MPU-Anordnung, Entziehungsbescheid oder EU-Führerschein: Im Fahrerlaubnisrecht entscheiden Fristen, Formfragen und die bayerische Rechtsprechungslinie oft über Jahre der Mobilität. Alle Angaben auf dieser Seite geben den Rechtsstand vom 18.08.2026 wieder und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.