Fahrerlaubnisrecht in Mainz: Führerscheinstelle, Stadtrechtsausschuss und Verwaltungsgericht
Ein Schreiben der Führerscheinstelle ist kein Bußgeldbescheid. Das Fahrerlaubnisrecht gehört zum Verwaltungsrecht und fragt nicht nach Schuld, sondern nach Eignung: Darf diese Person weiterhin ein Kraftfahrzeug führen? Für die rund 223.888 Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt ist die Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung Mainz zuständig. Wer im Landkreis Mainz-Bingen oder in Alzey-Worms gemeldet ist, hat es mit der jeweiligen Kreisverwaltung zu tun. Maßgeblich ist der Wohnsitz (§ 73 FeV), nicht der Ort, an dem die Polizei kontrolliert hat.
Rheinland-Pfalz hat das Widerspruchsverfahren beibehalten. Gegen eine Entziehung oder eine abgelehnte Neuerteilung ist deshalb zunächst innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen (§ 70 VwGO). Über Widersprüche gegen Bescheide der Stadt Mainz entscheidet der Stadtrechtsausschuss, ein Gremium nach dem rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung. Erst gegen den Widerspruchsbescheid führt der Weg zum Verwaltungsgericht Mainz, das für die Städte Mainz und Worms sowie die Landkreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms zuständig ist. Beschwerden gegen dessen Eilbeschlüsse landen beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Eine Besonderheit am Rhein: Amöneburg, Kastel und Kostheim liegen gegenüber der Mainzer Altstadt, gehören aber seit 1945 zu Wiesbaden und damit zu Hessen. Wer dort wohnt, erhält seinen Bescheid aus Wiesbaden. Eine Anwältin oder ein Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Mainz klärt solche Zuständigkeitsfragen vor dem ersten Schriftsatz, weil ein Widerspruch bei der falschen Stelle Zeit kostet, die im Streit um die sofortige Vollziehung fehlt.
MPU nach Alkoholfahrt: § 13 FeV und die 1,1-Promille-Falle
Mainz ist Fastnachtshochburg und Zentrum des Weinbaugebiets Rheinhessen – Alkohol im Straßenverkehr beschäftigt die Führerscheinstelle deshalb das ganze Jahr, nicht nur an Rosenmontag. Rechtsgrundlage jeder MPU-Anordnung wegen Alkohol im Fahrerlaubnisrecht ist § 13 FeV. Ab 1,6 Promille muss die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen, ebenso bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss oder wenn sonstige Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Ein Ermessen hat sie an dieser Stelle nicht.
Weniger bekannt und im Fahrerlaubnisrecht besonders tückisch: Schon eine einmalige Fahrt mit 1,1 Promille löst die Begutachtung aus, wenn im Polizeiprotokoll festgehalten ist, dass keine Ausfallerscheinungen auftraten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Linie am 17.03.2021 (3 C 3.20) bestätigt – wer bei solchen Werten noch unauffällig fährt, gilt als so alkoholgewöhnt, dass Missbrauch nahe liegt. Der Vermerk „keine Ausfallerscheinungen“ im Polizeibericht ist also kein Entlastungsbeweis, sondern der Hebel für die MPU.
Wird das Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen – vorausgesetzt, die Anordnung war rechtmäßig und enthielt den Hinweis auf diese Folge. Die MPU-Anordnung selbst ist nach herrschender Ansicht nicht selbständig anfechtbar; sie ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine vorbereitende Verfahrenshandlung, gegen die § 44a VwGO einen eigenen Rechtsbehelf ausschließt. Ihre Fehler werden erst im Verfahren gegen die Entziehung vor dem Verwaltungsgericht Mainz geprüft. Wer die Anordnung ignoriert, verschenkt diese Prüfung.
Typische Auslöser einer Begutachtung nach dem Fahrerlaubnisrecht:
- Fahrt mit 1,6 Promille oder mehr – auch mit dem Fahrrad (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV)
- Einmalige Fahrt ab 1,1 Promille ohne dokumentierte Ausfallerscheinungen (BVerwG 3 C 3.20)
- Wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV)
- Frühere Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Gründe der Buchstaben a bis c; dann setzt die Neuerteilung die MPU voraus (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV)
- Cannabiskonsum mit Anzeichen für Missbrauch oder Mischkonsum mit Alkohol (§ 13a FeV)
- Konsum anderer Betäubungsmittel oder missbräuchliche Arzneimitteleinnahme (§ 14 FeV)
Cannabis am Steuer: THC-Grenzwert und § 13a FeV in Mainz
Mit der Johannes Gutenberg-Universität und einer jungen Stadtbevölkerung stellen sich in Mainz seit der Teillegalisierung viele Fragen zum Cannabis im Fahrerlaubnisrecht. Seit dem 22.08.2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG). Darunter droht kein Bußgeld. Nach § 24a Abs. 2a StVG handelt zusätzlich ordnungswidrig, wer bei einer Fahrt mit 3,5 ng/ml THC oder mehr Alkohol zu sich nimmt oder die Fahrt unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks antritt; der Bußgeldrahmen steigt dann auf bis zu 5.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG).
Der zum 01.04.2024 eingeführte § 13a FeV regelt, wann die Fahrerlaubnisbehörde bei Cannabis ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnet. Die alten Begriffe „gelegentlicher Konsum“ und „Trennungsvermögen“ stehen seit 2024 nicht mehr in Anlage 4 zur FeV; an ihre Stelle trat der Missbrauchsbegriff. Missbrauch bedeutet, dass Konsum und Fahren nicht hinreichend getrennt werden. Wer in der Mainzer Neustadt mit 4 ng/ml angehalten wird, hat deshalb nicht nur ein Bußgeld, sondern auch ein fahrerlaubnisrechtliches Verfahren vor sich – und der Grenzwert von 3,5 ng/ml ist ein Bußgeldwert, kein Eignungswert.
Cannabis-Patientinnen und -Patienten unterliegen einem Sonderregime. Das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 4 StVG schützt nur vor dem Bußgeld, nicht vor der Führerscheinstelle. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, darf die Behörde auch bei ärztlicher Verordnung ein Gutachten verlangen. Wer Medizinalcannabis einnimmt, sollte Verordnung, Dosierung und Einnahmeschema lückenlos dokumentieren – im Verfahren nach dem Fahrerlaubnisrecht ist das die Grundlage jeder Verteidigung.
Sofortige Vollziehung: Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Mainz
Entziehungsbescheide der Mainzer Fahrerlaubnisbehörde ordnen in der Regel die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Die Folge: Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, der Führerschein ist unverzüglich abzuliefern (§ 47 FeV). Wer trotzdem fährt, macht sich nach § 21 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar – ein Vorwurf, der sich später auch auf die Eignungsprognose auswirkt.
Das Gegenmittel im Fahrerlaubnisrecht ist der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht wägt ab: Verkehrssicherheit gegen das Interesse, in einer Pendlerstadt mobil zu bleiben – viele Mainzerinnen und Mainzer arbeiten in Wiesbaden, Frankfurt oder im rheinhessischen Umland. Berufliche Angewiesenheit allein wendet die Entziehung allerdings nicht ab. Sie zählt erst, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, etwa weil die MPU-Anordnung fehlerhaft begründet war.
Der Eilantrag ist an keine gesetzliche Frist gebunden, verliert aber mit jedem Tag an Gewicht; Widerspruch und Klage unterliegen der Monatsfrist (§ 70, § 74 VwGO). Bevor eine Anwältin oder ein Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Mainz den Antrag einreicht, geht es um Akteneinsicht: Enthielt die MPU-Aufforderung die konkrete Fragestellung nach § 11 Abs. 6 FeV? Stand der Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV im Schreiben? War die Frist zur Beibringung angemessen? Jede dieser Lücken kann die Entziehung zu Fall bringen.
Wiedererteilung, Sperrfrist und Tilgung: § 20 FeV, § 69a StGB und § 29 StVG
Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperrfrist nach § 69a StGB: sechs Monate bis fünf Jahre, in Ausnahmefällen lebenslang. Strafrecht und Fahrerlaubnisrecht greifen hier ineinander, denn vor Ablauf der Sperre darf die Mainzer Führerscheinstelle keine neue Fahrerlaubnis erteilen. § 69a Abs. 7 StGB erlaubt eine vorzeitige Aufhebung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Ungeeignetheit nicht mehr vorliegt – etwa nach abgeschlossener verkehrspsychologischer Nachschulung; frühestens, wenn die Sperre drei Monate gedauert hat, bei einer Vorsperre in den letzten drei Jahren vor der Tat erst nach einem Jahr (§ 69a Abs. 3, Abs. 7 StGB).
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach § 20 FeV: Es gelten die Vorschriften für die Ersterteilung, also Antrag, Sehtest und Eignungsprüfung; auf den Erste-Hilfe-Nachweis ist zu verzichten, wenn bereits an einer solchen Schulung teilgenommen wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 FeV). Eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ist nicht der Regelfall: Die Behörde ordnet sie an, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr vorhanden sind (§ 20 Abs. 2 FeV). War der Entzug alkohol- oder drogenbedingt, verlangt die Behörde die MPU nach § 13 oder § 13a FeV. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre gestellt werden (§ 20 Abs. 4 FeV); Begutachtung und Abstinenznachweise sollten deshalb bereits vorher vorbereitet werden.
Ebenso wichtig im Fahrerlaubnisrecht ist die Tilgung nach § 29 StVG. Eine Entziehung wegen mangelnder Eignung bleibt zehn Jahre im Fahreignungsregister. Die Frist beginnt aber erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Wer nie wieder eine Fahrerlaubnis beantragt, wartet dadurch bis zu 15 statt 10 Jahre. Seit dem 01.05.2014 gibt es im Fahreignungsregister keine Tilgungshemmung mehr – ältere Einträge verlängern die Frist neuer Einträge nicht.
Was die Führerscheinstelle der Stadt Mainz für die Neuerteilung erwartet:
- Antrag nach § 20 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes (§ 73 FeV)
- Rechtskräftiges Urteil oder Strafbefehl mit Ende der Sperrfrist nach § 69a StGB
- MPU-Gutachten nach § 13 oder § 13a FeV – auf eigene Kosten (§ 11 Abs. 6 FeV)
- Abstinenznachweise durch Haaranalyse oder Urinscreening über den vom Gutachten geforderten Zeitraum
- Sehtest; ein Erste-Hilfe-Nachweis ist bei der Neuerteilung nicht erneut zu führen, wenn die Schulung bereits absolviert wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 2 FeV)
- Gegebenenfalls erneute Fahrerlaubnisprüfung (§ 20 Abs. 2 FeV)
- Vorab: Auszug aus dem Fahreignungsregister, um die Tilgungsfristen nach § 29 StVG zu prüfen
EU-Führerschein und Wohnsitzerfordernis: § 28 FeV aus Mainzer Sicht
Nach einer Entziehung in Mainz taucht regelmäßig die Idee auf, den Führerschein in einem anderen EU-Staat zu erwerben und so die deutsche MPU zu umgehen. § 28 Abs. 1 FeV setzt das europäische Fahrerlaubnisrecht um und verpflichtet Deutschland grundsätzlich, EU- und EWR-Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Absatz 4 nennt Ausnahmen: Die Anerkennung entfällt insbesondere, wenn aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaats hervorgeht, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt wurde. Ein ordentlicher Wohnsitz setzt in der Regel 185 Tage Aufenthalt im Jahr voraus (§ 7 FeV).
Wichtig für Mainzer Betroffene: Wurde der EU-Führerschein erst nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilt und war der Wohnsitz im Ausstellerstaat gewahrt, ist er anzuerkennen – auch ohne deutsche MPU. Bestand die EU-Fahrerlaubnis dagegen bereits vor der deutschen Entziehung, berechtigt sie im Inland erst wieder, wenn die Behörde das Recht auf Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV erteilt; das setzt voraus, dass die Gründe der Entziehung oder der Sperre nicht mehr bestehen, was eine MPU einschließen kann. Das hat der Europäische Gerichtshof am 26.04.2012 in der Rechtssache C-419/10 (Hofmann) entschieden. Wer dagegen während einer laufenden Sperre oder mit Scheinwohnsitz die Prüfung im Ausland ablegt, fährt in Deutschland ohne gültige Fahrerlaubnis und riskiert ein Strafverfahren nach § 21 StVG.
Auf einen Feststellungsbescheid, der die Nichtanerkennung klärt, besteht kein Anspruch; § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ist eine Kann-Vorschrift. Die Führerscheinstelle Mainz kann die Ungültigkeit also feststellen, muss es aber nicht. Wer Rechtssicherheit braucht, etwa vor einem Berufswechsel in die Logistik, sollte den Bescheid beantragen und bei Ablehnung mit anwaltlicher Hilfe im Fahrerlaubnisrecht vorgehen – notfalls per Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Mainz.
Fahrrad, E-Scooter und fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge in Mainz
Mainz ist eine Fahrradstadt mit dichtem Netz zwischen Rheinufer, Universität und Innenstadt – und mit einem eigenen Kapitel im Fahrerlaubnisrecht. Wer mit 1,6 Promille oder mehr Rad fährt, ist absolut fahruntüchtig und begeht eine Straftat nach § 316 StGB. Fahrerlaubnisrechtlich reicht dieser Wert für eine MPU auch ohne Kraftfahrzeug, wie das Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2013 (3 B 102.12) klargestellt hat. Die Radfahrt allein begründet allerdings keinen Eignungsmangel; sie löst nur die Begutachtung aus (BVerwG 21.05.2008, 3 C 32.07).
Unterschied zum Strafrecht: § 69 StGB, die strafgerichtliche Entziehung, greift bei der reinen Fahrradfahrt nicht. Beim E-Scooter dagegen schon – er ist ein Kraftfahrzeug, und die absolute Fahruntüchtigkeit beginnt dort wie beim Auto bei 1,1 Promille. Wer nach einer Kneipennacht in der Mainzer Altstadt einen Leihroller nutzt, riskiert Strafverfahren, Sperrfrist nach § 69a StGB und anschließend das volle fahrerlaubnisrechtliche Programm.
§ 3 Abs. 1 FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, das Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs zu untersagen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist; nach § 3 Abs. 3 FeV kann sie dazu in entsprechender Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV ein Gutachten anordnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Grundlage für eine Radfahrt mit 1,6 Promille oder mehr bestätigt (20.06.2013, 3 B 102.12). Der seit dem 18.08.2026 geltende § 3 Abs. 4 FeV verlangt zusätzlich ausdrücklich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung und nennt dafür Größe und Gewicht des Fahrzeugs, die Fahreigenschaften, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit sowie Art der Bedienung und Benutzung. Ob eine Untersagung der Stadt Mainz diesen Maßstab einhält, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kosten im Fahrerlaubnisrecht: Streitwert, RVG und Gutachten
Die Anwaltsvergütung im Fahrerlaubnisrecht richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und damit nach dem Streitwert. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit setzt für eine Fahrerlaubnis der Klasse B den Auffangwert von 5.000 EUR an; im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt die Hälfte, also 2.500 EUR. Für weitere Klassen wie C oder CE erhöht sich der Wert. Im Klageverfahren entstehen eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG), im Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG), die auf die spätere Verfahrensgebühr teilweise angerechnet wird.
| Verfahrensabschnitt | Streitwert (Orientierung) | Gebührentatbestand | Wer trägt die Kosten |
|---|---|---|---|
| Widerspruch (Entscheidung durch den Stadtrechtsausschuss Mainz) | 5.000 EUR (Klasse B, Auffangwert) | Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG | Betroffene Person; bei Erfolg Erstattung nach § 80 VwVfG |
| Eilantrag § 80 Abs. 5 VwGO, Verwaltungsgericht Mainz | 2.500 EUR (halber Hauptsachewert) | 1,3 Verfahrensgebühr, ggf. 1,2 Terminsgebühr; 1,5 Gerichtsgebühren (Nr. 5210 KV GKG) | Unterliegende Seite (§ 154 VwGO) |
| Klage vor dem Verwaltungsgericht Mainz | 5.000 EUR (Klasse B) | 1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr; 3,0 Gerichtsgebühren (Nr. 5110 KV GKG) | Unterliegende Seite (§ 154 VwGO) |
| MPU bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle | – | Entgelt der Begutachtungsstelle | Betroffene Person (§ 11 Abs. 6 FeV) |
| Antrag auf Neuerteilung nach § 20 FeV | – | Verwaltungsgebühr nach GebOSt | Antragstellende Person |
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt verwaltungsrechtliche Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis je nach Tarif ab; die Bedingungen sollten vor dem Mandat geprüft werden. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, beantragt beim Verwaltungsgericht Mainz Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO, sofern die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Die Kosten der MPU gehören zur Eignungsprüfung, nicht zum Rechtsstreit: Sie sind nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV selbst zu tragen und werden auch bei Erfolg von Widerspruch oder Klage regelmäßig nicht erstattet.
Auf anwaltvergleich.de für Mainz lässt sich das Verzeichnis nach Rechtsgebiet und Ort durchsuchen; zu jedem Eintrag stehen Anschrift und Telefonnummer sowie ein etwaiger Fachanwaltstitel laut BRAK. Über das Formular können Sie Ihr Anliegen schildern; eine Rückmeldung oder ein Termin ist damit nicht zugesagt. Für ein Gespräch hilfreich sind das Datum des Bescheids, die Promille- oder THC-Werte und die gesetzte MPU-Frist. Aktuelle Entwicklungen im Verkehrs- und Verwaltungsrecht finden sich unter Presse.
Alle Angaben geben den Rechtsstand vom 06.10.2026 wieder und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Ob eine MPU-Anordnung der Stadt Mainz rechtmäßig war, ob ein EU-Führerschein anerkannt wird oder wie lange eine Tilgungsfrist läuft, hängt in Fragen des Fahrerlaubnisrechts von Akte und Zeitablauf ab. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.