Fahrerlaubnisrecht in Würzburg: eine Sache für das Verwaltungsgericht
Das Fahrerlaubnisrecht ist Verwaltungsrecht, nicht Bußgeldrecht. Über Entziehung, MPU-Anordnung und Wiedererteilung entscheidet keine Strafrichterin, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Wer sich gegen einen Bescheid wehren will, klagt beim Verwaltungsgericht Würzburg – es ist für den gesamten Regierungsbezirk Unterfranken zuständig, also weit über das Stadtgebiet hinaus.
Diese Weichenstellung wird häufig unterschätzt. Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldverfahren endet nach ein bis drei Monaten von selbst; der Führerschein kommt zurück. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beendet das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen dagegen vollständig. Wer danach wieder fahren will, muss ein Neuerteilungsverfahren nach § 20 FeV durchlaufen – mit allen Eignungsprüfungen, die das Fahrerlaubnisrecht vorsieht.
Für die Einwohnerinnen und Einwohner Würzburgs und die Pendlerinnen und Pendler aus dem unterfränkischen Umland ist die Fahrerlaubnis oft Existenzgrundlage: Die Stadt liegt am Schnittpunkt der Autobahnen A 3 und A 7, viele Beschäftigte in Logistik, Handwerk und Außendienst sind auf das Auto angewiesen. Eine Anwältin oder ein Anwalt in Würzburg prüft deshalb früh, ob ein Bescheid angreifbar ist.
Zum Verlust der Fahrerlaubnis führen zwei Wege: Das Strafgericht entzieht sie nach § 69 StGB und verhängt eine Sperrfrist nach § 69a StGB; die Behörde entzieht sie wegen fehlender Eignung. Beide Wege haben unterschiedliche fahrerlaubnisrechtliche Folgen – etwa für Fristen, Register und den Weg zurück zum Führerschein.
MPU-Anordnung nach § 13 und § 13a FeV: Alkohol und Cannabis
Bei Alkohol ordnet die Behörde die medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 13 FeV an: zwingend ab 1,6 Promille. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.03.2021 (3 C 3.20) dagegen entschieden, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht rechtfertigt; § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV ist insoweit abschließend, fehlende Ausfallerscheinungen genügen allein nicht.
Unterhalb dieses Wertes kommt eine MPU-Anordnung nur in Betracht, wenn zusätzliche Tatsachen Alkoholmissbrauch begründen oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b FeV); begründen Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit, ist zunächst ein ärztliches Gutachten anzuordnen (§ 13 Satz 1 Nummer 1 FeV).
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 der eigene § 13a FeV. Die früheren Begriffe „gelegentlicher Konsum“ und „Trennungsvermögen“ stehen seit 2024 nicht mehr in Anlage 4 zur FeV; an ihre Stelle trat der Missbrauchsbegriff. Im Straßenverkehr gilt seit dem 22.08.2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum (§ 24a Abs. 1a StVG), kombiniert mit einem Alkoholverbot nach Absatz 2a. Wichtig für Patientinnen und Patienten: Das Arzneimittelprivileg des § 24a Abs. 4 StVG schützt nur vor dem Bußgeld – nicht vor der Fahrerlaubnisbehörde, die die Eignung eigenständig prüft.
Zentrale Falle des Verfahrens ist § 11 Abs. 8 FeV: Wird das angeordnete Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde auf Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Die MPU-Anordnung selbst ist nach herrschender Ansicht nicht selbständig anfechtbar; das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage 2022 offengelassen (3 C 9.21). Ihre Rechtmäßigkeit wird erst im Streit um die Entziehung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg inzident geprüft – umso wichtiger ist die anwaltliche Kontrolle der Anordnung, solange noch reagiert werden kann.
Typische Anlässe einer MPU-Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde:
- Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug ab 1,6 Promille (§ 13 FeV)
- Tatsachen, die Alkoholmissbrauch begründen (§ 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a FeV); bei Annahme von Alkoholabhängigkeit zunächst ärztliches Gutachten (§ 13 Satz 1 Nummer 1 FeV)
- wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss
- Anhaltspunkte für Cannabismissbrauch nach § 13a FeV
- Einnahme von Betäubungsmitteln oder missbräuchliche Einnahme psychoaktiver Arzneimittel – zunächst ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV; eine MPU ist nach § 14 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis deswegen schon entzogen war, zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme fortbestehen, oder wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden
- Fahrradfahrt im Verkehr ab 1,6 Promille (BVerwG, 3 B 102.12)
Sofortvollzug und Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Entziehungsbescheide ergehen fast immer mit Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Fahrerlaubnis ist ab Zustellung weg, eine Klage ändert daran zunächst nichts. In Bayern ist das Widerspruchsverfahren in weiten Teilen abgeschafft; welcher Rechtsbehelf statthaft ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 VwGO).
Das zentrale Instrument ist der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Verwaltungsgericht Würzburg stellt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers ausfällt. Geprüft wird summarisch – also anhand der Aktenlage und der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Fehler der Behörde bei der MPU-Anordnung, etwa eine unklare Fragestellung oder ein falscher Anlass, schlagen hier unmittelbar durch.
Gerade im Raum Würzburg entscheidet dieser Eilantrag oft über die berufliche Existenz: Im Stadtgebiet gibt es Straßenbahn und Busverkehr, im ländlichen Unterfranken dagegen bleibt ohne Auto vieles unerreichbar. Eine im Fahrerlaubnisrecht erfahrene Anwältin oder ein erfahrener Anwalt begründet den Eilantrag so, dass persönliche und berufliche Belange in die Abwägung des Gerichts einfließen.
Fahrrad, E-Scooter und das umstrittene Fahrverbot nach § 3 FeV
Auch ohne Auto kann das Fahrerlaubnisrecht zuschlagen. Beim Fahrrad gilt absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille; ab diesem Wert darf die Behörde eine MPU auch ohne Kraftfahrzeugbezug anordnen (BVerwG, 20.06.2013, 3 B 102.12). Die Fahrradfahrt allein begründet aber keinen Eignungsmangel – sie löst nur die Begutachtung aus (BVerwG, 21.05.2008, 3 C 32.07). In der Universitätsstadt Würzburg mit ihrem hohen Radverkehrsanteil ist diese Konstellation keine Seltenheit.
Der Unterschied zum E-Scooter ist erheblich: § 69 StGB greift bei der reinen Fahrradfahrt nicht, beim E-Scooter als Kraftfahrzeug dagegen schon – dort gilt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, und das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie des Fahrrads zu untersagen, zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn sich jemand dafür als ungeeignet erweist; dazu kann sie nach § 3 Abs. 3 FeV ein Gutachten anordnen. Ob eine solche Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist, richtet sich nach § 3 Abs. 4 FeV, der unter anderem Größe, Gewicht, Fahreigenschaften und Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs nennt. Die Einzelfragen sind in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet und müssen anhand der Akte geprüft werden.
Wiedererteilung (§ 20 FeV), Sperrfrist (§ 69a StGB) und Tilgung (§ 29 StVG)
Die Wiedererteilung richtet sich nach § 20 FeV: Es gelten die Vorschriften über die Ersterteilung. Bestehen die alten Eignungszweifel fort, darf die Fahrerlaubnisbehörde erneut ein Gutachten verlangen – die Vorbereitung auf diese zweite MPU ist oft der entscheidende Teil des Verfahrens im Fahrerlaubnisrecht.
Hat ein Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen, läuft zunächst die Sperrfrist nach § 69a StGB. Eine vorzeitige Aufhebung ist nach § 69a Abs. 7 StGB möglich, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist – etwa gestützt auf Abstinenznachweise oder eine verkehrspsychologische Nachschulung. Zulässig ist der Antrag frühestens, wenn die Sperre drei Monate und in den Fällen des § 69a Abs. 3 StGB ein Jahr gedauert hat. Über den Neuerteilungsantrag entscheidet anschließend die Fahrerlaubnisbehörde; bei Ablehnung hilft die Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Würzburg.
Eine wenig bekannte Falle steckt in § 29 StVG: Bei einer Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung, spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft. Wer nie wieder eine Fahrerlaubnis beantragt, wartet dadurch bis zu 15 statt 10 Jahre, bis der Eintrag verschwindet. Seit dem 01.05.2014 gibt es im Fahreignungsregister zudem keine Tilgungshemmung mehr – jeder Eintrag läuft für sich.
Sinnvolle Schritte auf dem Weg zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:
- Registerauskunft einholen und Tilgungsstand nach § 29 StVG klären
- bei strafgerichtlicher Sperre: vorzeitige Aufhebung nach § 69a Abs. 7 StGB prüfen
- Abstinenz- oder Kontrollnachweise frühzeitig und lückenlos aufbauen
- Neuerteilungsantrag nach § 20 FeV bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen – nach vorangegangener Entziehung frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre (§ 20 Abs. 4 FeV)
- MPU gezielt vorbereiten und ein negatives Gutachten nicht ungeprüft vorlegen
- bei Ablehnung Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erwägen
EU-Führerschein: Anerkennung nach § 28 FeV
Wer seine Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat erworben hat, darf damit nach § 28 FeV grundsätzlich auch in Deutschland fahren. Die Ausnahmen stehen in Absatz 4 – praktisch am wichtigsten ist der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis: Der ordentliche Wohnsitz muss zum Erwerbszeitpunkt im Ausstellerstaat gelegen haben. Gerade nach einer Entziehung in Deutschland ist dieser Weg im Fahrerlaubnisrecht immer wieder Gegenstand von Streit.
Der Europäische Gerichtshof hat die Grenzen gezogen (Urteil vom 26.04.2012, C-419/10 – Hofmann): Nach Ablauf der deutschen Sperrfrist und bei gewahrtem Wohnsitz ist der EU-Führerschein anzuerkennen – auch ohne deutsche MPU. Die deutsche Behörde darf die Anerkennung dann nicht von einer erneuten Eignungsprüfung abhängig machen.
Vorsicht bleibt trotzdem geboten: Ob die ausländische Fahrerlaubnis im Inland zum Fahren berechtigt, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilen; eine verbindliche Vorabklärung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht gewährleistet. Wer die Rechtslage falsch einschätzt und fährt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Streitigkeiten über die Anerkennung werden für Würzburg und ganz Unterfranken vor dem Verwaltungsgericht Würzburg ausgetragen – eine fahrerlaubnisrechtliche Prüfung vor der ersten Fahrt ist deshalb dringend zu empfehlen.
Kosten und Gebühren im Fahrerlaubnisrecht
Die anwaltliche Vergütung im Fahrerlaubnisrecht richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Vergütungsvereinbarung. Für eine Erstberatung gilt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ohne abweichende Vereinbarung eine Obergrenze von 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
| Verfahren | Rechtsgrundlage | Wert bzw. Gebühr |
|---|---|---|
| Erstberatung (Verbraucher) | § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG | höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer |
| Klage gegen die Entziehung (Klasse B) | § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) | Streitwert 5.000 Euro |
| Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO | Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit | regelmäßig halber Hauptsachewert (2.500 Euro) |
| Gerichtskosten im Klageverfahren | GKG | 3,0-Gebühr aus dem Streitwert |
| Gerichtskosten im Eilverfahren | GKG | 1,5-Gebühr aus dem Streitwert |
Aus dem Streitwert ergeben sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten der Begutachtungsstelle für die MPU, die Betroffene selbst tragen. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg Prozesskostenhilfe beantragen (§ 166 VwGO in Verbindung mit der ZPO); Voraussetzung sind Bedürftigkeit und hinreichende Erfolgsaussicht.
Anwältin oder Anwalt für Fahrerlaubnisrecht in Würzburg finden
Das Fahrerlaubnisrecht liegt an der Schnittstelle von Verkehrsrecht und Verwaltungsrecht. Bei der Auswahl lohnt deshalb der Blick auf den Fachanwaltstitel für Verkehrsrecht laut Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Ob eine Kanzlei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg bearbeitet – vom Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bis zur Verpflichtungsklage auf Neuerteilung nach § 20 FeV –, lässt sich nur im Gespräch mit der Kanzlei klären; das Verzeichnis enthält dazu keine Angaben.
Auf anwaltvergleich.de lassen sich Kanzleien nach Rechtsgebiet und Ort suchen. Das Verzeichnis zeigt zu jeder Kanzlei Anschrift, Telefonnummer und Fachanwaltstitel laut Kanzlei-Website. Wer in Würzburg oder im unterfränkischen Umland Unterstützung im Fahrerlaubnisrecht sucht, findet über die Übersicht Anwalt in Würzburg Kanzleien im Stadtgebiet und kann den Kontakt direkt telefonisch aufnehmen. Hintergrundinformationen zum Verzeichnis stehen im Bereich Presse bereit.
Ob MPU-Anordnung nach § 13 oder § 13a FeV, Sofortvollzug, EU-Führerschein nach § 28 FeV oder Tilgungsfrage nach § 29 StVG: Jeder fahrerlaubnisrechtliche Fall hängt an Details der Akte, die nur eine individuelle Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt klären kann. anwaltvergleich.de ist keine Kanzlei und bietet keine Rechtsberatung.