Das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes soll nach dem Willen der SPD um das Merkmal der sexuellen Identität erweitert werden. Für eine solche Verfassungsänderung fehlen im Bundestag derzeit aber die Stimmen, weil die Union den Vorschlag ablehnt. Für Betroffene ändert das zunächst wenig: Schutz vor Benachteiligung besteht schon heute – über den allgemeinen Gleichheitssatz und vor allem über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der politische Vorstoß und sein Anlass
Anlass für die erneute Debatte ist ein Attentat im Zusammenhang mit einem Christopher Street Day. Die SPD will den Merkmalskatalog in Artikel 3 des Grundgesetzes um die sexuelle Identität ergänzen und damit ausdrücklich klarstellen, dass niemand wegen seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Neu ist die Forderung nicht. Bereits in früheren Wahlperioden gab es entsprechende Anläufe, die jeweils an den erforderlichen Mehrheiten scheiterten. Die Union stellt sich auch diesmal quer und verweist darauf, dass sie ein konsequenteres Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen sogenannte Gefährder für den wirksameren Weg hält als eine Änderung der Verfassung. Ohne die Zustimmung der Unionsfraktion ist die notwendige Mehrheit im Bundestag praktisch nicht zu erreichen.
Wie es im Parlament weitergeht
Nach einem Bericht von LTO gilt es als unwahrscheinlich, dass der Vorschlag die erforderliche Mehrheit findet, weil die Union ihn nicht mitträgt. Eine Grundgesetzänderung ist rechtlich besonders anspruchsvoll: Sie verlangt nach Art. 79 Abs. 2 GG jeweils eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat. Eine einfache Regierungsmehrheit genügt also nicht; nötig ist eine breite Verständigung über die Fraktionsgrenzen hinweg.
Damit bleibt es vorerst beim geltenden Rechtsrahmen. Politisch ist der Streit damit nicht beendet: Verfassungsergänzungen dieser Art werden über Jahre hinweg immer wieder eingebracht, bis sich eine tragfähige Mehrheit findet – so war es etwa beim Merkmal der Behinderung, das erst 1994 in das Grundgesetz aufgenommen wurde.
Rechtlicher Hintergrund
Art. 3 GG enthält in Absatz 1 den allgemeinen Gleichheitssatz und in Absatz 3 einen ausdrücklichen Katalog verbotener Anknüpfungspunkte: unter anderem Geschlecht, Abstammung, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben sowie religiöse und politische Anschauungen. Satz 2 verbietet zusätzlich die Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die sexuelle Identität ist in diesem Katalog bislang nicht genannt.
Schutzlos sind Betroffene deshalb nicht. Das Bundesverfassungsgericht misst Ungleichbehandlungen wegen der sexuellen Orientierung seit Langem am allgemeinen Gleichheitssatz und legt dabei strenge Maßstäbe an – etwa in den Entscheidungen zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Hinzu kommen unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG für den Bereich Beschäftigung und Beruf sowie Art. 21 der EU-Grundrechtecharta.
Für das Verhältnis zwischen Privatpersonen und Unternehmen ist vor allem das AGG maßgeblich. § 1 AGG nennt die sexuelle Identität ausdrücklich als geschütztes Merkmal. Eine Verfassungsänderung hätte deshalb primär symbolische und staatsgerichtete Wirkung: Sie würde den Gesetzgeber und die Verwaltung stärker binden und den Schutz gegen künftige Verschlechterungen absichern.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer sich wegen seiner sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität benachteiligt sieht, kann sich schon heute auf konkrete Ansprüche stützen. Im Arbeitsverhältnis verbietet § 7 AGG jede Benachteiligung; das gilt für Bewerbungsverfahren, Beförderungen, Kündigungen und auch für Belästigungen durch Kolleginnen und Kollegen. Arbeitgeber müssen einschreiten, wenn im Betrieb herabwürdigend agiert wird. Beschäftigte haben nach § 13 AGG ein Beschwerderecht bei der zuständigen betrieblichen Stelle.
Entscheidend ist die Frist: Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden – gerechnet ab Kenntnis der Benachteiligung, bei Bewerbungen ab Zugang der Absage. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert seine Ansprüche in aller Regel endgültig. Auch außerhalb des Arbeitslebens greift das Gesetz: Bei Massengeschäften wie Mietwohnungen, Gaststättenbesuchen oder Versicherungen schützt § 19 AGG, Ansprüche folgen aus § 21 AGG.
Praktisch wichtig ist die Beweislage. § 22 AGG erleichtert die Durchsetzung: Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen, zwingt die Gegenseite zum Nachweis, dass sachliche Gründe vorlagen. Sammeln Sie deshalb frühzeitig E-Mails, Chatverläufe, Stellenausschreibungen, Absageschreiben und Namen von Zeugen und notieren Sie Vorfälle mit Datum und Uhrzeit. Bei Straftaten mit menschenverachtendem Hintergrund kommt zusätzlich eine Strafanzeige in Betracht; nach § 46 Abs. 2 StGB sind Beweggründe, die sich gegen die sexuelle Orientierung richten, bei der Strafzumessung ausdrücklich zu berücksichtigen.
Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Kündigung im Raum steht, wenn die Zwei-Monats-Frist zu laufen beginnt oder wenn der Arbeitgeber auf eine Beschwerde nicht reagiert. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über einen Anwalt für Arbeitsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.