Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine im Sozialplan vorgesehene pauschale Einmalzahlung zur Abgeltung von Versetzungsfolgekosten nur dann zusteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich im vorgesehenen Clearingverfahren versetzt wird. Wer sich erst nach einer Kündigung und einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess an einen anderen Standort versetzen lässt, erfüllt die Voraussetzungen dieser Sozialplanleistung nicht (Az. 1 AZR 99/25).
Der Fall: Stationsschließung bei einer Fluggesellschaft
Geklagt hatte ein Mitarbeiter einer großen Fluggesellschaft, der bis Mitte 2021 an der Station Hannover beschäftigt war. Das Unternehmen hatte bereits 2015 entschieden, alle dezentralen Stationen zum 31. Mai 2021 aufzugeben, und schloss dafür mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.
Dieser Sozialplan sah verschiedene Maßnahmen vor, um den Personalabbau sozialverträglich zu gestalten: Aufhebungsverträge, Altersteilzeit, ein Vermittlungsprogramm sowie die Möglichkeit eines Wechsels an die großen Drehkreuze (Hubs) in Frankfurt am Main und München. Für solche Wechsel waren teils Pauschalzahlungen oder eine Bahncard vorgesehen.
Der Kläger bewarb sich jedoch bis zur gesetzten Frist für keine dieser Maßnahmen. Anschließend durchlief er ein sogenanntes Clearingverfahren, in dem geprüft wird, ob freie Stellen im Konzern vermittelt werden können. Dabei wurde ihm kein Arbeitsplatz vermittelt. Das Unternehmen kündigte ihm daraufhin außerordentlich mit sozialer Auslauffrist. Gegen diese Kündigung gewann der Mitarbeiter den Kündigungsschutzprozess. Erst danach bot ihm der Arbeitgeber eine Beschäftigung und Versetzung am Hub München an, die der Kläger annahm. Seit Juni 2021 arbeitet er dort.
Streitig blieb am Ende noch eine Pauschalzahlung von 12.000 Euro brutto. Der Sozialplan sah diesen Betrag zur Abgeltung sämtlicher Versetzungsfolgekosten vor, wenn ein Mitarbeiter im Clearingverfahren an einen anderen Standort versetzt wird. Der Kläger berief sich hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch, weil das Clearingverfahren aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision des Arbeitgebers statt und stellte das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wieder her. Der Kläger muss die Kosten von Berufung und Revision tragen.
Den Anspruch auf die Pauschale aus dem Sozialplan verneinte das Gericht, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Die Zahlung von 12.000 Euro war ausdrücklich an eine Versetzung im Rahmen des Clearingverfahrens geknüpft. Genau diese Versetzung fand beim Kläger aber nicht statt. Seine Beschäftigung in München kam erst nach der Kündigung und dem gewonnenen Kündigungsschutzprozess zustande, also außerhalb des im Sozialplan beschriebenen Ablaufs.
Den zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch ließ das Gericht aus prozessualen Gründen scheitern. Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwei eigenständige Streitgegenstände. Wer in der Berufung beide weiterverfolgen will, muss zu jedem dieser Punkte eine eigene, ausreichende Begründung liefern. Genau das fehlte hier: Die Berufung setzte sich nur mit einem der beiden Streitgegenstände hinreichend auseinander. Deshalb war das Rechtsmittel hinsichtlich des Schadensersatzes bereits unzulässig.
Maßgeblich waren dabei die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach § 64 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO. Danach muss eine Berufung konkret darlegen, worin der Rechtsfehler des Vorurteils liegt und warum er für das Ergebnis erheblich ist. Bei mehreren Streitgegenständen gilt das für jeden einzeln.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Arbeitnehmer in Restrukturierungen ist die Entscheidung in zweifacher Hinsicht wichtig. Erstens zeigt sie: Sozialplanleistungen sind oft an genau definierte Wege geknüpft. Wer eine Pauschale für Versetzungsfolgekosten beansprucht, sollte prüfen, ob die im Sozialplan beschriebene Maßnahme tatsächlich greift. Eine Versetzung, die erst auf einem ganz anderen Weg zustande kommt, löst den Anspruch unter Umständen nicht aus.
Konkret heißt das: Lesen Sie den Sozialplan genau und achten Sie auf die einzelnen Fristen und Voraussetzungen. Häufig müssen Wechselwünsche bis zu einem bestimmten Stichtag verbindlich angezeigt werden. Wer diese Fristen verstreichen lässt, verliert oft den Anspruch auf die jeweilige Leistung. Bewahren Sie alle schriftlichen Angebote, Anzeigen und den Sozialplan selbst sorgfältig auf.
Zweitens hat der Fall eine prozessuale Lehre: Stützt man einen Zahlungsanspruch auf mehrere rechtliche Grundlagen, etwa Erfüllung und Schadensersatz, müssen in der Berufung beide Wege getrennt und ausreichend begründet werden. Ein formaler Fehler kann sonst dazu führen, dass ein an sich denkbarer Anspruch gar nicht mehr inhaltlich geprüft wird. Gerade weil arbeitsgerichtliche Verfahren in der Berufung strenge Begründungsanforderungen kennen, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, sobald es um Sozialpläne, Kündigungen oder mehrere Anspruchsgrundlagen gleichzeitig geht.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen eine Sozialplanleistung zusteht oder ob sich eine Berufung lohnt, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen. Sie können hier einen Anwalt für Arbeitsrecht finden, der Ihren Sozialplan prüft und die Erfolgsaussichten einschätzt.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Entscheidung Az. 1 AZR 99/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO