Inflationsausgleich in Altersteilzeit: BAG bestätigt Halbierung

04. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Inflationsausgleich in Altersteilzeit: BAG bestätigt Halbierung

Foto: Alupus, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons

Wer sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befindet, kann die tariflichen Inflationsausgleichszahlungen des öffentlichen Dienstes nur zur Hälfte verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 17. März 2026 entschieden und die Revision eines Beschäftigten zurückgewiesen (Az. 9 AZR 193/25). Eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten sieht der Neunte Senat darin nicht.

Der Fall: Streit um 1.500 Euro Sonderzahlung

Der Kläger hatte im September 2021 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag im sogenannten Blockmodell geschlossen. Beim Blockmodell arbeitet die oder der Beschäftigte in der ersten Hälfte der Altersteilzeit weiter wie bisher und ist in der zweiten Hälfte vollständig freigestellt; das Entgelt wird über die gesamte Laufzeit gleichmäßig ausgezahlt. Die Aktivphase lief hier vom 1. März 2022 bis zum 30. Juni 2024, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Oktober 2026. Die wöchentliche Regelarbeitszeit wurde für die gesamte Dauer der Altersteilzeit auf 19,5 Stunden halbiert.

Für das Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010, den ver.di und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossen haben. Dieselben Tarifparteien vereinbarten am 22. April 2023 einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise: einen Einmalbetrag von 1.240 Euro sowie monatliche Zahlungen von 220 Euro für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024.

Der Arbeitgeber zahlte an den Kläger jeweils die Hälfte, insgesamt 1.500 Euro. Der Beschäftigte verlangte im Wege einer Feststellungsklage weitere 1.500 Euro, also die vollen Beträge. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. Mai 2025, Az. 6 SLa 58/25) wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG bestätigte die Vorinstanzen und wies die Revision zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Ausgangspunkt der Begründung ist der Tarifwortlaut selbst: Sowohl für den Einmalbetrag als auch für die monatlichen Sonderzahlungen erklärt der Tarifvertrag § 24 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für entsprechend anwendbar. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte Entgelte nur in dem Verhältnis, das ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte entspricht — dieser sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz bedeutet also eine zeitanteilige Kürzung.

Entscheidend war für den Senat, dass auch im Blockmodell die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit halbiert wird. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Beschäftigte in der Aktivphase tatsächlich in vollem Umfang gearbeitet hat. Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.

Auch aus § 7 Abs. 2 TV FlexAZ ließ sich kein höherer Anspruch ableiten. Diese Vorschrift regelt nach der Auslegung des Gerichts lediglich, wie das in der Aktivphase angesparte Wertguthaben (§ 7b SGB IV) in der Freistellungsphase ausgezahlt wird. Sie enthält keine ausdrückliche Regelung, die vom zeitanteiligen Grundsatz abweicht, und will Beschäftigte im Blockmodell nicht besserstellen als solche im gleichmäßigen Teilzeitmodell. Hinzu kommt: Die Tarifparteien haben die steuerlich privilegierten Inflationszahlungen bewusst nicht der Auszahlungsregel des TV FlexAZ unterstellt; zwei Niederschriftserklärungen sehen für Beschäftigte in der Freistellungsphase ausdrücklich nur die hälftigen Leistungen vor.

Im amtlichen Leitsatz stellt das BAG klar, dass eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie, die an das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung anknüpft, vom Umfang der Arbeitszeit abhängig gemacht werden darf, wenn dieser Umfang auch für das Tarifentgelt maßgeblich ist. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt darin nicht. Die hilfsweise vorgetragenen Argumente einer Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter und einer mittelbaren Altersdiskriminierung verhalfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die Altersteilzeit im Blockmodell nutzen, ist die Entscheidung eine Enttäuschung, schafft aber Klarheit: Steuerfreie Sonderzahlungen wie der Inflationsausgleich werden auch dann nur hälftig gezahlt, wenn in der Aktivphase voll gearbeitet wurde. Für die Berechnung zählt allein die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit. Wer bereits die Hälfte erhalten hat, muss mit einer Nachzahlung nicht rechnen.

Praktisch heißt das: Wer eine Altersteilzeit plant, sollte einmalige Sonderzahlungen bei der finanziellen Kalkulation nur zur Hälfte ansetzen. Prüfen Sie vor Vertragsschluss, welche Leistungen ausdrücklich vom Pro-rata-Grundsatz ausgenommen sind — nur eine ausdrückliche tarifliche Sonderregelung führt zur vollen Auszahlung. Sinnvoll ist, Entgeltabrechnungen der Aktiv- und der Freistellungsphase, den Altersteilzeitvertrag und die anwendbaren Tarifverträge samt Niederschriftserklärungen zu sammeln.

Wichtig ist außerdem das Thema Fristen: Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten regelmäßig Ausschlussfristen, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen. Wer eine Sonderzahlung für zu niedrig hält, sollte den Anspruch daher zeitnah schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen und nicht auf die nächste Abrechnung warten. Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Prämie nicht tariflich, sondern durch Betriebsvereinbarung oder einseitig vom Arbeitgeber geregelt wurde — dort gelten andere Maßstäbe, etwa der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.

Ob im Einzelfall eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, hängt stark vom Wortlaut der jeweiligen Regelung und vom Zweck der Zahlung ab. Bei Zweifeln lohnt eine Ersteinschätzung: Anwalt für Arbeitsrecht finden.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2026, Az. 9 AZR 193/25 · Weiterführend: Entscheidungsdatenbank des BAG

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Häufig gestellte Fragen

Erhalten Beschäftigte in Altersteilzeit den Inflationsausgleich in voller Höhe?
Nein. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. März 2026 (Az. 9 AZR 193/25) besteht bei einer Altersteilzeit im Blockmodell mit halbierter Arbeitszeit nur ein Anspruch auf die hälftigen tariflichen Inflationsausgleichszahlungen.
Warum spielt es keine Rolle, dass in der Aktivphase voll gearbeitet wurde?
Weil für die Berechnung nicht die tatsächlich geleisteten Stunden, sondern die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich ist. Diese ist im Blockmodell über die gesamte Dauer der Altersteilzeit halbiert.
Ist die hälftige Zahlung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?
Nach Auffassung des BAG nicht. Knüpft eine Prämie an das Verhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung an und richtet sich nach dem Arbeitszeitumfang, der auch für das Tarifentgelt gilt, verstößt sie nicht gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
Was sollten Betroffene tun, wenn sie eine Sonderzahlung für zu niedrig halten?
Den Anspruch zeitnah schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen, weil Tarifverträge häufig Ausschlussfristen enthalten. Hilfreich sind Altersteilzeitvertrag, Entgeltabrechnungen und der anwendbare Tarifvertrag; bei Zweifeln ist arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll.
Mit KI erstellt Stand: 04. August 2026

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