Richterbesoldung MV: Verband ruft Landesverfassungsgericht an

11. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Richterbesoldung MV: Verband ruft Landesverfassungsgericht an

Foto: Fyrtaarn, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Der Richterverband Mecklenburg-Vorpommern hält die Bezahlung von Richterinnen, Richtern und Beamten im Land für verfassungswidrig zu niedrig und ruft deshalb das Landesverfassungsgericht an. Auslöser ist eine grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Beamtenbesoldung. Für die Betroffenen im Nordosten kann der Streit bares Geld bedeuten – allerdings nur für diejenigen, die ihre Ansprüche rechtzeitig selbst anmelden.

Der Fall

Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung in Berlin, die weit über die Hauptstadt hinaus Wirkung entfaltet. Sie zwingt alle Länder dazu, ihre Besoldungsgesetze daraufhin zu überprüfen, ob die Bezüge noch dem verfassungsrechtlichen Mindestniveau entsprechen.

Der Richterverband Mecklenburg-Vorpommern sieht diese Vorgaben im Land nicht erfüllt. Er wirft der Landesregierung vor, zu niedrig zu besolden und die notwendige Korrektur hinauszuzögern. Das zuständige Ministerium weist diese Kritik zurück. Weil eine politische Einigung ausbleibt, beschreitet der Verband nun den Weg zum Landesverfassungsgericht des Landes.

Welche Besoldungsgruppen, welche Jahrgänge und welche konkreten Beträge im Zentrum stehen, ist bislang nicht bekannt. Auch zu Einzelheiten des gewählten Verfahrenswegs liegen keine belastbaren Informationen vor. Diese Angaben lassen sich erst einordnen, wenn Schriftsätze oder eine Mitteilung des Gerichts öffentlich werden.

Die Entscheidung steht noch aus

Nach einem Bericht von LTO hat der Richterverband Mecklenburg-Vorpommern angekündigt beziehungsweise eingeleitet, die Besoldungsfrage vor das Landesverfassungsgericht zu bringen. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es also noch nicht; offen ist derzeit auch, ob und in welchem Umfang das Gericht die Sache inhaltlich prüfen wird.

Verfahren dieser Art dauern erfahrungsgemäß lange. Landesverfassungsgerichte holen typischerweise Stellungnahmen der Landesregierung, des Landtags und der Berufsverbände ein und werten umfangreiches statistisches Material aus – etwa zur Entwicklung der Tarifentgelte, der Verbraucherpreise und der Sozialleistungen. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bezüge zu niedrig sind, erklärt es die Besoldungsvorschriften regelmäßig für unvereinbar mit der Verfassung und gibt dem Gesetzgeber auf, rückwirkend nachzubessern. Ein bestimmter Betrag wird den Betroffenen dabei nicht zugesprochen; die Höhe der Nachzahlung legt anschließend der Landesgesetzgeber fest.

Rechtlicher Hintergrund

Maßstab ist das sogenannte Alimentationsprinzip. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die Art. 33 Abs. 5 GG schützt und die auch die Bundesländer binden. Der Dienstherr muss Beamte und Richter samt Familie lebenslang so bezahlen, dass sie amtsangemessen leben können – als Gegenleistung für die volle Hingabe an das Amt und das Verbot, sich nebenbei frei zu verdingen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dafür in mehreren Leitentscheidungen der vergangenen Jahre ein Prüfraster entwickelt. Verglichen werden unter anderem die Besoldungsentwicklung mit den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, mit dem Nominallohnindex und mit den Verbraucherpreisen; hinzu kommen ein Quervergleich mit Bund und anderen Ländern sowie das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen. Besonders praxisrelevant ist das Mindestabstandsgebot: Die Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe muss deutlich über dem Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung liegen. Wird diese Untergrenze verfehlt, wirkt sich das nach oben auf das gesamte Besoldungsgefüge aus.

Für die Richterbesoldung gilt zusätzlich, dass die Unabhängigkeit der Justiz eine auskömmliche Bezahlung voraussetzt. Neben dem Weg zum Verfassungsgericht können auch Fachgerichte eine Besoldungsvorschrift dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn sie diese für verfassungswidrig halten – die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Was bedeutet das für Betroffene?

Entscheidend ist eine Besonderheit des Besoldungsrechts: Wer später von einer Nachzahlung profitieren will, muss seinen Anspruch grundsätzlich schon im laufenden Haushaltsjahr geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt eine spätere Korrektur des Gesetzgebers nur zugunsten derjenigen, die ihre Ansprüche zeitnah angemeldet haben. Wer abwartet, bis das Verfahren entschieden ist, geht für die zurückliegenden Jahre in aller Regel leer aus.

Praktisch heißt das: Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter – und ebenso Versorgungsempfänger – sollten für jedes Kalenderjahr, in dem sie die Besoldung für zu niedrig halten, bis zum 31. Dezember einen schriftlichen Antrag auf amtsangemessene Alimentation beim Dienstherrn beziehungsweise bei der zuständigen Besoldungsstelle stellen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben; wichtig sind Name, Personalnummer, das betroffene Jahr und der Hinweis, dass die Besoldung für verfassungswidrig gehalten wird. Sinnvoll ist zugleich die Bitte, das Verfahren bis zu einer verfassungsgerichtlichen Klärung ruhen zu lassen.

Bereithalten sollte man Besoldungsmitteilungen, Angaben zu Familienstand und Kinderzahl sowie zum Wohnort – Familienzuschläge und regionale Zuschläge spielen bei der Berechnung des Mindestabstands eine große Rolle. Ergeht ein ablehnender Bescheid, läuft für den Widerspruch beziehungsweise die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht regelmäßig eine Monatsfrist ab Zustellung. Wer den Bescheid unbeachtet lässt, verliert seine Position. Unterstützung bieten Berufsverbände und Gewerkschaften; bei größeren Nachzahlungszeiträumen, bei Ablehnungsbescheiden oder bei komplexen Familienkonstellationen ist anwaltlicher Rat im Beamtenrecht die sichere Variante.

Wie das Landesverfassungsgericht entscheidet, ist offen. Wer seine Ansprüche jährlich sichert, hält sich alle Möglichkeiten offen, ohne etwas zu riskieren. Bei Fragen zum konkreten Vorgehen können Sie hier einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Beamter selbst aktiv werden, um von einer möglichen Nachzahlung zu profitieren?
Ja. Nach ständiger Rechtsprechung wirken Korrekturen des Besoldungsgesetzgebers grundsätzlich nur für diejenigen, die ihren Anspruch bereits im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Deshalb sollte für jedes betroffene Kalenderjahr bis zum 31. Dezember ein schriftlicher Antrag auf amtsangemessene Alimentation beim Dienstherrn eingehen.
Was bedeutet das Alimentationsprinzip?
Es ist einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Dienstherr muss Beamte und Richter mit ihren Familien lebenslang so bezahlen, dass ein dem Amt angemessener Lebensunterhalt möglich ist. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht ein Prüfraster mit Vergleichsparametern und einem Mindestabstand zur Grundsicherung entwickelt.
Bekomme ich sofort Geld, wenn das Gericht die Besoldung für verfassungswidrig hält?
Nein. Verfassungsgerichte sprechen in der Regel keine konkreten Beträge zu. Sie stellen fest, dass die Regelung mit der Verfassung unvereinbar ist, und geben dem Gesetzgeber auf, die Besoldung – oft rückwirkend – neu zu regeln. Erst dieses neue Gesetz bestimmt die Höhe möglicher Nachzahlungen.
Gilt das auch für Pensionäre und Hinterbliebene?
Die Versorgung folgt der Besoldung, weshalb Änderungen sich in der Regel auch auf Versorgungsempfänger auswirken. Auch sie sollten ihre Ansprüche jährlich und fristgerecht bei der zuständigen Stelle anmelden, um die Chance auf spätere Nachzahlungen zu wahren.
Mit KI erstellt Stand: 11. September 2026

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