Wer als Beamter in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Staates oder zu einer Einrichtung der Europäischen Union wechselt, darf bei seiner ergänzenden Versorgungsabfindung nicht um 15 Prozent gekürzt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2026 entschieden (Az. 2 C 10.25). Die bayerische Abschlagsregelung verstößt gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und muss insoweit unangewendet bleiben. Für wechselwillige Beamte kann das mehrere zehntausend Euro ausmachen.
Der Fall: Vom Landesbeamten zum EU-Mitarbeiter
Der Kläger war bis Juli 2019 Beamter im Dienst des Freistaats Bayern. Von April 2004 bis März 2008 war er dem Außendienst der Europäischen Kommission zugewiesen, von Juli 2009 bis Juli 2019 war er für eine Tätigkeit beim Europäischen Forschungsrat in Brüssel beurlaubt. Auf eigenen Antrag wurde er im Juli 2019 aus dem Beamtenverhältnis entlassen; seitdem arbeitet er bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats.
Mit der Entlassung verliert ein Beamter seine Pensionsansprüche. Er wird stattdessen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Weil die Rente typischerweise deutlich niedriger ausfällt als die erdiente Beamtenversorgung, sieht das bayerische Recht für den Wechsel in die EU eine ergänzende Versorgungsabfindung vor, die diese Differenz ausgleicht.
Das Landesamt für Finanzen zog dabei den gesetzlich vorgesehenen Abschlag von 15 Prozent ab und setzte rund 125.000 Euro fest. Klage und Berufung hatten teilweise Erfolg: Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 11. Oktober 2024 (3 BV 22.769) durfte der Abschlag nicht berücksichtigt werden. Weitergehende Forderungen des Klägers – etwa die Anrechnung von Zivildienst und weiteren Vordienstzeiten oder eine berufsspezifische Sterbetafel für höhere Beamte – wies das Gericht ab. Beide Seiten zogen daraufhin in die Revision, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2025 zugelassen hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht wies beide Revisionen zurück. Der 2. Senat bestätigte, dass die Kürzung der Versorgungsanwartschaft um 15 Prozent die durch Art. 45 AEUV geschützte Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird ein Wechsel ins EU-Ausland unattraktiver, wenn der bereits geleistete Dienst versorgungsrechtlich nur vermindert anerkannt wird.
Das Ziel der Regelung hielt das Gericht durchaus für legitim: Der Gesetzgeber darf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichern und für Kontinuität und Beständigkeit im öffentlichen Dienst sorgen. Der Abschlag ist dazu aber nicht geeignet, weil er dieses Ziel nicht kohärent und systematisch verfolgt – der bayerische Gesetzgeber belegt nämlich einen Wechsel zu einem anderen inländischen Dienstherrn gerade nicht mit einer 15-prozentigen Kürzung. Wer innerhalb Deutschlands wechselt, wird also besser behandelt als wer nach Brüssel geht. Diese Ungleichbehandlung lässt sich unionsrechtlich nicht rechtfertigen.
Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Vorschriften zur Berechnung der Abfindung genügen dem Wesentlichkeits- und dem Bestimmtheitsgrundsatz: Das Gesetz gibt vor, dass der Barwert anhand der gesetzlichen Altersgrenze und der statistischen Lebenserwartung ermittelt wird; für die Einzelheiten gilt der durch § 253 Abs. 2 HGB geprägte Standard für die Berechnung von Pensionsrückstellungen. Dass es eine Einmalzahlung statt einer monatlichen Versorgung nach Erreichen der Altersgrenze gibt, ist verfassungs- und unionsrechtlich unbedenklich.
Was bedeutet das für Betroffene?
Profitieren können Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, um unmittelbar anschließend im öffentlichen Dienst eines EU-Mitgliedstaates oder bei einer EU-Institution zu arbeiten – etwa Wissenschaftler, Juristen oder Verwaltungsfachleute mit Ziel Brüssel, Luxemburg oder Frankfurt am Main. Für sie darf der 15-prozentige Abschlag nicht mehr abgezogen werden. Bei Abfindungen im sechsstelligen Bereich geht es damit schnell um 15.000 bis 25.000 Euro und mehr.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie Ihren Festsetzungsbescheid genau darauf, ob ein Abschlag von 15 Prozent enthalten ist. Gegen einen Bescheid müssen Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist – in der Regel ein Monat ab Bekanntgabe – Widerspruch einlegen oder Klage erheben; danach wird der Bescheid grundsätzlich bestandskräftig. Wer bereits einen bestandskräftigen Bescheid hat, kann einen Antrag auf Neuberechnung stellen, sollte die Erfolgsaussichten aber anwaltlich abklären lassen.
Wichtig ist außerdem der Zeitablauf: Die Abfindung setzt einen Antrag, die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit, eine Entlassung auf eigenen Antrag und den unmittelbaren Anschluss der neuen Tätigkeit voraus. Liegen zwischen Dienstende und neuem Arbeitsbeginn nicht mehr als drei Monate, wird dieser unmittelbare Anschluss vermutet. Sammeln Sie daher Entlassungsbescheid, Arbeitsvertrag, Dienstzeitnachweise und die Nachversicherungsunterlagen. Nicht beanstandet hat das Gericht dagegen den pauschalen Aufschlag von 40 Prozent bei inländischer Steuerpflicht sowie die Nichtanrechnung von Zivildienst- und weiteren Vordienstzeiten – hier bleibt es beim bisherigen Rechtsstand. Da vergleichbare Abschläge auch in anderen Bundesländern existieren, hat das Urteil Signalwirkung über Bayern hinaus.
Wer einen Wechsel ins EU-Ausland planen oder einen bereits ergangenen Bescheid überprüfen lassen möchte, sollte das Beamtenversorgungsrecht nicht unterschätzen: Die Berechnung ist komplex und Fristen sind kurz. Eine fachkundige Einschätzung lohnt sich – hier können Sie einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung Nr. 67/2026 vom 17.09.2026 zum Urteil vom 17.09.2026, Az. 2 C 10.25 · Weiterführend: Meldung der Pressestelle des BVerwG