Krematorium: Metallerlöse sind Betriebseinnahmen – BFH-Urteil

10. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Krematorium: Metallerlöse sind Betriebseinnahmen – BFH-Urteil

Foto: Burkhard Mücke, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Verkauft ein kommunales Krematorium die beim Einäschern zurückbleibenden Metallreste an eine Metallscheideanstalt, sind die Erlöse steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden (Az. IX R 29/24). Daran ändert es nichts, wenn die Beträge auf einem gesonderten Konto verbucht und vollständig für karitative Zwecke weitergegeben werden.

Der Fall: Zahngold, Prothesen und ein Spendenkonto

Klägerin war eine Stadt, also eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie betrieb im Streitjahr 2017 ein Krematorium und führte dieses als sogenannten Betrieb gewerblicher Art (BgA) – so nennt das Steuerrecht den wirtschaftlichen, gewinnorientierten Teilbereich einer öffentlichen Körperschaft, der wie ein Unternehmen besteuert wird.

Bei jeder Einäscherung blieben Metallteile zurück: einerseits fest mit dem Körper verbundene medizinische Implantate wie Zahngold oder Prothesen, andererseits nicht fest verbundene Gegenstände wie Schmuck oder Sargbestandteile. Diese Rückstände gab die Stadt an eine Metallscheideanstalt weiter, die den Metallwert vergütete und den Erlös auf ein Konto der Stadt überwies.

Im Formular zur Erlaubnis der Feuerbestattung konnten die Totenfürsorgeberechtigten – also die Angehörigen, die über die Bestattung bestimmen – die Herausgabe der Wertgegenstände vorab anmelden. Taten sie das nicht, stimmten sie zu, dass die Stadt den Erlös für karitative und soziale Zwecke einsetzt, etwa für Hospize oder die Bestattung mittelloser Verstorbener. Die Stadt verbuchte diese Beträge getrennt vom übrigen Haushalt, stellte keine Spendenbescheinigungen aus und überwies das Geld an eine soziale Einrichtung.

Das Finanzamt behandelte die Erlöse als Betriebseinnahmen des BgA. Einspruch und Einspruchsentscheidung vom 5. Oktober 2020 blieben erfolglos. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Stadt dagegen recht (Urteil vom 13.11.2023, Az. 10 K 2671/20): Es sah in den Metallresten unentgeltliche Sachzuwendungen an den hoheitlichen Bereich der Stadt, die außerhalb des Krematoriumsbetriebs anfielen. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der IX. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Wegen der Körperschaftsteuer 2017 verwies er die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück. Soweit sich die Klage gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2017 richtete, wies er sie ab: Wegen der Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids werden die einzelnen Besteuerungsgrundlagen im Verlustfeststellungsverfahren nicht erneut geprüft (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG, § 126 FGO).

Entscheidend war für den Senat der Begriff der Betriebseinnahme. Betriebseinnahmen sind nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erforderlich ist ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb – nicht nur ein äußerlicher.

Auf die zivilrechtliche Grundlage kommt es dabei nicht an. Nach der ständigen Rechtsprechung, die der Senat bestätigte, muss der Steuerpflichtige weder einen Rechtsanspruch auf die Einnahme haben, noch muss der Zufluss zu Betriebsvermögen werden. Auch die spätere Verwendung des Geldes ist unerheblich, und ein Zufluss kann sogar bei Dritten eintreten. Erträge, deren Entstehung im betrieblichen Bereich angelegt ist, lassen sich nicht nachträglich in den außerbetrieblichen Bereich verschieben – vergleichbar mit dem Fall eines Zahnarztes, der Altgold einliefert.

Genau so lag es hier: Sowohl das Entstehen der Metallreste beim Verbrennungsvorgang als auch die Zahlung der Metallscheideanstalt waren betrieblich veranlasst. Die Implantate werden erst durch die Einäscherung vom Körper getrennt und damit überhaupt zu Sachen im Sinne von § 90 BGB. Weder das getrennte Konto noch die karitative Verwendung noch die Vereinbarungen mit den Angehörigen ändern etwas daran. Durchlaufende Posten verneinte der Senat ebenfalls. Der Leitsatz ist klar: Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände eines Krematoriums in Gestalt eines BgA sind Betriebseinnahmen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffen sind vor allem Städte, Gemeinden und kommunale Eigenbetriebe, die Krematorien führen. Für sie erhöhen die Metallerlöse künftig den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art und wirken sich damit auf die Körperschaftsteuer aus. Die bisher verbreitete Praxis, solche Beträge als Spenden der Angehörigen an den hoheitlichen Bereich außerhalb der Steuerbilanz zu halten, trägt nach dieser Entscheidung nicht mehr.

Praktisch heißt das: Kommunale Träger sollten ihre Formulare zur Feuerbestattung, ihre Verträge mit Metallscheideanstalten und ihre Buchführung prüfen und die Erlöse konsequent im Rechenwerk des BgA erfassen. Ob und in welchem Umfang die Weitergabe an gemeinnützige Einrichtungen als abziehbare Zuwendung berücksichtigt werden kann, hat der BFH nicht abschließend geklärt – dazu muss das Finanzgericht erneut verhandeln. Diese Frage sollte daher frühzeitig mit dem Finanzamt und steuerlichem Rat geklärt werden.

Wer bereits einen Steuerbescheid erhalten hat, muss die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe im Blick behalten. Sinnvoll ist es, sämtliche Unterlagen zu sichern: Einäscherungsanträge, Erklärungen der Angehörigen, Abrechnungen der Scheideanstalt, Kontoauszüge und Nachweise über die Weiterleitung der Mittel. Angehörige wiederum sollten wissen, dass sie Wertgegenstände in der Regel nur dann zurückerhalten, wenn sie das vor der Kremation ausdrücklich anmelden.

Über die Bestattungsbranche hinaus bestätigt das Urteil einen allgemeinen Grundsatz: Nebenerträge aus einem Betrieb bleiben steuerlich Betriebseinnahmen, auch wenn sie sofort einem guten Zweck zugeführt werden. Wer als Kommune, Verein oder Unternehmen mit ähnlichen Konstellationen zu tun hat, sollte die Abgrenzung sorgfältig dokumentieren und im Zweifel einen Anwalt für Steuerrecht finden, der die Gestaltung vor der nächsten Betriebsprüfung überprüft.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.07.2026, Az. IX R 29/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Sind Erlöse aus Zahngold und Implantaten nach einer Einäscherung steuerpflichtig?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände Betriebseinnahmen des Krematoriums sind, wenn dieses als Betrieb gewerblicher Art geführt wird. Die Erlöse fließen damit in den steuerpflichtigen Gewinn ein.
Ändert sich etwas, wenn die Kommune das Geld vollständig spendet?
Nein, an der Einordnung als Betriebseinnahme ändert das nichts. Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, wofür eine Einnahme später verwendet wird. Auch ein separates Konto und die Weiterleitung an eine soziale Einrichtung verhindern die Erfassung im Betrieb gewerblicher Art nicht.
Was ist ein Betrieb gewerblicher Art?
So bezeichnet das Steuerrecht eine Einrichtung einer öffentlichen Körperschaft, die nachhaltig wirtschaftlich tätig ist, Einnahmen erzielt und sich aus der übrigen Tätigkeit wirtschaftlich heraushebt. Ein kommunales Krematorium erfüllt diese Voraussetzungen und wird deshalb wie ein Unternehmen besteuert.
Können Angehörige Schmuck oder Zahngold vor der Kremation zurückverlangen?
In dem entschiedenen Fall war eine Herausgabe an die Erben nur möglich, wenn die Totenfürsorgeberechtigten das vorher ausdrücklich im Antrag auf Feuerbestattung angemeldet hatten. Wer Wertgegenstände behalten möchte, sollte das also frühzeitig und schriftlich gegenüber dem Krematorium erklären.
Mit KI erstellt Stand: 10. September 2026

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