BFH: Kein Widerspruch gegen BEA-Freibetrag ohne Betreuung

17. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden, dass ein Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung seines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nur dann widersprechen darf, wenn er sich tatsächlich an der Betreuung beteiligt. Wer weder Betreuungskosten trägt noch persönlich betreut, kann die Übertragung auf den anderen Elternteil nicht blockieren. Auch die Betreuung durch die eigenen Eltern zählt nicht, wenn sie ohne sein Zutun geschieht.

Der Fall: Zwei Töchter, 159 Betreuungstage bei den Großeltern

Die Klägerin und der Vater der beiden gemeinsamen Töchter hatten sich Anfang der 2010er Jahre scheiden lassen. Im Streitjahr 2019 waren die Kinder mit Hauptwohnsitz bei der Mutter gemeldet; einen Nebenwohnsitz beim Vater gab es nicht. Der Vater zahlte Kindesunterhalt an die Mutter, das Sorgerecht üben beide gemeinsam aus.

Seit 2015 hatte der Vater die persönlichen Kontakte deutlich zurückgefahren. Im Jahr 2019 bestand die einzige gemeinsame Aktivität darin, dass eine Tochter ihn dreimal zu einem Training begleitete, das er als Trainer leitete. Die Kinder hielten sich allerdings regelmäßig bei den Großeltern auf – an zwei Nachmittagen pro Woche und teilweise in den Schulferien, insgesamt an 159 Tagen des Jahres. Die Großeltern betreuten sie in ihrer eigenen Wohnung und auf eigene Kosten, ohne Absprachen mit dem Vater.

Die Besonderheit: Großeltern und Vater wohnen in demselben Zweifamilienhaus, jeweils in einer eigenen Wohnung. Zur Wohnung des Vaters hatten die Kinder keinen Zugang; er trug lediglich einen Teil der Nebenkosten für das Anwesen. Die Mutter beantragte im Einspruchsverfahren gegen ihren Einkommensteuerbescheid vom 4. Juni 2020 die Übertragung der väterlichen BEA-Freibeträge für beide Kinder. Der Vater widersprach. Das Finanzamt wies den Einspruch am 26. Januar 2021 zurück, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage am 26. Januar 2023 (Az. 6 K 1165/21) ab.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Die Revision der Mutter war erfolgreich. Der III. Senat hob das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung auf und gab der Klage statt. Die Einkommensteuer für 2019 ist nun so festzusetzen, dass für beide Kinder je ein Kinderfreibetrag von 2.490 €, je ein BEA-Freibetrag von 1.320 € und zusätzlich der übertragene BEA-Freibetrag des Vaters von je 1.320 € angesetzt werden – bei gleichzeitiger Hinzurechnung der Kindergeldansprüche. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt das Finanzamt.

Maßgeblich ist § 32 Abs. 6 EStG. Nach Satz 8 wird der BEA-Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils übertragen. Nach Satz 9 scheidet die Übertragung aus, wenn widersprochen wird, weil der nicht gemeldete Elternteil Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.

Der BFH stellt klar, wozu dieses Widerspruchsrecht dient: Es soll die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit schützen, die dadurch entsteht, dass Betreuungspflichten Geld oder Arbeitskraft binden. In dieser Lage befindet sich nach Auffassung des Senats aber nicht, wer es dem anderen Elternteil vollständig überlässt, den Betreuungsbedarf selbst zu deckenoder durch Dritte organisieren zu lassen. Betreuungsleistungen Dritter sind dem widersprechenden Elternteil jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn sie ohne sein Zutun erbracht werden – selbst wenn das Kind sich dabei in räumlicher Nähe aufhält oder von seinen eigenen Eltern betreut wird.

Der Senat grenzt zugleich ab, was als Betreuungskosten zählen kann: etwa Aufwendungen für regelmäßige Umgangsaufenthalte, gemeinsame Urlaube oder Vereins-, Musikschul- und Nachhilfekosten. Soweit Betreuungskosten bereits bei der Unterhaltsbemessung nach § 1610 BGB eingeflossen sind, kann schon die tatsächliche Unterhaltszahlung ein Widerspruchsrecht begründen. Im klassischen Residenzmodell erfüllt jedoch nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung, während der andere Barunterhalt schuldet – ein Mehrbedarf für Fremdbetreuung entsteht dort nur ausnahmsweise.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Alleinerziehende im Residenzmodell ist das eine spürbare Verbesserung: Der andere Elternteil kann die Übertragung nicht mehr allein mit dem Hinweis verhindern, das Kind halte sich ja regelmäßig in seinem Umfeld auf. Es kommt darauf an, ob er selbst Kosten trägt oder persönlich betreut. Praktisch geht es um 1.320 € zusätzlichen Freibetrag pro Kind und Jahr (Wert für 2019) – die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab.

Wer die Übertragung erreichen will, stellt den Antrag in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung; möglich ist er auch noch im Einspruchsverfahren. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids – diese Frist sollte man unbedingt einhalten. Sinnvoll ist eine nachvollziehbare Dokumentation: Meldebescheinigung des Kindes, ein Kalender über tatsächliche Umgangszeiten, Nachweise darüber, wer Kita-, Hort-, Vereins- oder Nachhilfebeiträge bezahlt, und Angaben zu Absprachen über die Betreuung.

Umgekehrt sollte ein Elternteil, der seinen BEA-Freibetrag behalten will, belegen können, dass er regelmäßig und in nicht unwesentlichem Umfang selbst betreut oder Betreuungskosten übernimmt – etwa durch Zahlungsbelege, Umgangsvereinbarungen oder Nachweise über gemeinsame Ferienzeiten. Eine Übertragung nach Satz 8 ist im Übrigen nur bei minderjährigen Kindern vorgesehen. Wird der Streit vor dem Finanzgericht ausgetragen, ist fachkundige Unterstützung wichtig: Der BFH musste im vorliegenden Fall ausdrücklich prüfen, ob die Revisionsbegründung die Mindestanforderungen des § 120 Abs. 3 FGO überhaupt erfüllt.

Wer mit dem Finanzamt über Kinderfreibeträge, den BEA-Freibetrag oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende streitet, sollte die Erfolgsaussichten früh prüfen lassen – gerade weil die Entscheidung stark von der Dokumentation des Einzelfalls abhängt. Eine erste Einschätzung erhalten Sie, wenn Sie einen Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2026, Az. III R 2/24 · Weiterführend: Meldung in BFH-Entscheidungen online

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der BEA-Freibetrag?
Der BEA-Freibetrag ist der steuerliche Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes. Er wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen und betrug im Streitjahr 2019 je Elternteil 1.320 € pro Kind. Ob und in welcher Form tatsächlich Betreuungskosten anfallen, spielt für die Gewährung grundsätzlich keine Rolle.
Wann kann der andere Elternteil der Übertragung widersprechen?
Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nur dann, wenn er selbst Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Reine Untätigkeit genügt nach dem BFH-Urteil nicht. Auch eine Betreuung durch die Großeltern, die ohne Zutun dieses Elternteils stattfindet, begründet kein Widerspruchsrecht.
Reicht die Zahlung von Kindesunterhalt für einen Widerspruch aus?
Nicht automatisch. Ein Widerspruchsrecht kann bestehen, soweit Betreuungskosten bei der Unterhaltsbemessung nach § 1610 BGB berücksichtigt wurden. Im Residenzmodell erfüllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht jedoch durch Pflege und Erziehung, während der andere Barunterhalt zahlt; ein Mehrbedarf für Fremdbetreuung entsteht dort nur in Ausnahmefällen.
Wie beantrage ich die Übertragung des BEA-Freibetrags?
Über die Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung. Ist der Bescheid schon ergangen, können Sie den Antrag innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist im Einspruchsverfahren nachholen. Hilfreich sind Nachweise zur Meldeadresse des Kindes, zu tatsächlichen Umgangszeiten und dazu, wer Betreuungs-, Vereins- oder Nachhilfekosten bezahlt hat.
Mit KI erstellt Stand: 17. September 2026

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