Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. April 2026 (Az. VIII R 27/23) entschieden: Wird eine Personengesellschaft während des Klageverfahrens vollbeendet und ergeht dennoch ein klageabweisendes Urteil gegen sie, darf gerade diese nicht mehr existierende Gesellschaft das Urteil mit der Revision aus der Welt schaffen. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Niedersächsische Finanzgericht zurück. Für Gesellschafter von Personengesellschaften ist das eine wichtige Absicherung — und eine Mahnung, Veränderungen im Gesellschafterbestand offenzulegen.
Der Fall: Sozietät löst sich auf, das Verfahren läuft weiter
Klägerin war eine GbR, die seit dem 2. Januar 2014 eine Steuerberatungssozietät betrieb. Im Streitjahr 2018 waren die Steuerberater A und B zu je 50 Prozent beteiligt. Das Finanzamt behandelte in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. Juli 2020 Schuldzinsen als nicht abziehbar und rechnete sie nach § 4 Abs. 4a EStG dem laufenden Gesamthandsgewinn hinzu.
Im Einspruchsverfahren wurde es für die Sozietät schlechter: Nach einem entsprechenden Hinweis erhöhte das Finanzamt die Hinzurechnung beim Gesamthandsgewinn und rechnete erstmals auch dem Sonderbetriebsgewinn des Gesellschafters B nicht abziehbare Schuldzinsen zu (Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2021). Eine notwendige Hinzuziehung des B zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 AO unterblieb. Am 23. Juli 2021 erhob die GbR Klage.
Zum Jahresende schied A aus der Gesellschaft aus; B führte die Kanzlei allein als Einzelkanzlei weiter. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht erfuhren davon. Das Gericht lud B mit Beschluss vom 10. Juli 2023 notwendig bei (§ 60 Abs. 3 FGO) und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2023 ab (Az. 9 K 10136/21). Dass die GbR längst nicht mehr existierte, teilten die Bevollmächtigten erst in der Revisionsbegründung mit.
Die Entscheidung des Gerichts
Der VIII. Senat hielt die Revision für zulässig und begründet. Zivilrechtlich war die GbR mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters vollbeendet, weil der Anteil des A dem B anwuchs. Damit endeten Beteiligtenstellung und Klagebefugnis der Gesellschaft, und A sowie B traten als prozessuale Rechtsnachfolger in den Streit ein. Trotzdem bleibt die vollbeendete Gesellschaft nach ständiger Rechtsprechung so lange als beteiligten- und prozessfähig zu behandeln, wie es darum geht, ein zu Unrecht gegen sie ergangenes Urteil zu beseitigen — und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Ob ein solches Urteil von Anfang an keine Wirkung hat oder unwirksam ist, musste der BFH nicht klären. Entscheidend war: Auch wirkungslose Entscheidungen können durch Rechtsmittel des betroffenen Adressaten aufgehoben werden. Weil das Urteil verfahrensfehlerhaft gegen eine nicht mehr existierende Klägerin ergangen war, hob der BFH es auf. Spruchreif war die Sache nicht, denn die eigentlich richtigen Kläger A und B waren am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Die Zurückverweisung erfolgte nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, die Kostenentscheidung überträgt der BFH dem Finanzgericht.
Praktisch bedeutsam ist ein zweiter Punkt: Die Revisionsbegründung ging am 15. Januar 2024 über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach als DOCX-Datei ein. Das war formunwirksam, weil § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV das Dateiformat PDF verbindlich vorschreibt. Nach Hinweisen der Geschäftsstelle reichte der Bevollmächtigte am 18. Januar 2024 eine PDF-Fassung nach und machte die inhaltliche Übereinstimmung glaubhaft. Damit galt die Begründung nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO als bereits am 15. Januar eingegangen — die Frist war gewahrt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Gesellschafter von GbR, Sozietäten, OHG und KG, deren Gewinn über einen Feststellungsbescheid einheitlich ermittelt wird. Die Entscheidung schützt sie davor, an ein Urteil gebunden zu bleiben, das gegen eine gar nicht mehr existierende Gesellschaft ergangen ist. Der Preis ist allerdings hoch: Die Klage lief seit 2021, das Verfahren beginnt beim Finanzgericht praktisch neu — mit entsprechendem Zeit- und Kostenrisiko.
Die wichtigste Handlungsempfehlung lautet daher: Teilen Sie jede Veränderung im Gesellschafterbestand — Ausscheiden, Anwachsung, Auflösung, Liquidation — dem Finanzamt und dem Gericht unverzüglich und schriftlich mit. Halten Sie dafür Gesellschaftsvertrag, Auseinandersetzungs- oder Ausscheidensvereinbarung und Registernachweise bereit. Nach einer Vollbeendigung endet die Prozessstandschaft der Gesellschaft, also ihre Befugnis, den Rechtsstreit für die Gesellschafter zu führen (§ 48 Abs. 1 FGO). Dann müssen die beschwerten Gesellschafter selbst als Kläger auftreten.
Achten Sie außerdem darauf, wer durch welche Feststellung belastet ist: Über den laufenden Gesamthandsgewinn streiten alle Gesellschafter, über einen Sonderbetriebsgewinn nur der jeweils betroffene. Droht im Einspruchsverfahren eine Verböserung zulasten eines einzelnen Gesellschafters, ist dessen Hinzuziehung notwendig. Für Berufsträger gilt zudem: Elektronische Schriftsätze nur als PDF; kommt ein Formathinweis des Gerichts, sofort — nicht erst nach Tagen — nachreichen und die Übereinstimmung bestätigen.
Wer einen Feststellungsbescheid angreifen will und gleichzeitig einen Gesellschafterwechsel plant, sollte die Prozessführung frühzeitig anwaltlich oder steuerlich begleiten lassen, damit Klagebefugnis und Fristen sauber gewahrt bleiben. Anwalt für Steuerrecht finden — insbesondere bei Streit um nicht abziehbare Schuldzinsen, Verböserungen und Verfahren nach der Vollbeendigung einer Personengesellschaft.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.04.2026, Az. VIII R 27/23 (NV) · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH