Wer ein Krematorium betreibt, handelt steuerlich als Unternehmer – und zwar auch dann, wenn eine Stadt dahintersteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Erlöse aus der Verwertung von Metallresten und Zahngold, die nach der Einäscherung zurückbleiben, zunächst als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Dass die Kommune das Geld anschließend für gemeinnützige Zwecke einsetzt, ändert an dieser Einordnung nichts.
Der Fall: Metallreste nach der Einäscherung
Ausgangspunkt war ein Krematorium in kommunaler Hand. Bei einer Einäscherung verbrennen organische Bestandteile, nicht jedoch Metalle: Zurück bleiben regelmäßig Zahngold, Prothesen, Implantate, Schrauben oder Platten. Diese Reste lassen sich nach der Kremation aussortieren und an Verwertungsunternehmen verkaufen.
Das städtische Krematorium verwertete solche Metallrückstände und erzielte damit Einnahmen. Die Stadt verfolgte dabei nach dem berichteten Sachverhalt keine Gewinnerzielung im engeren Sinne, sondern verwendete die Beträge für gute Zwecke. Steuerlich stellte sich damit die Frage, ob solche Erlöse überhaupt dem Betrieb zuzurechnen sind – oder ob sie wegen ihrer besonderen Herkunft und der sozialen Verwendung außerhalb der betrieblichen Sphäre stehen.
Weitere Einzelheiten des Verfahrens – etwa Beträge, Zeiträume oder der genaue Verfahrensgang – sind aus der vorliegenden Berichterstattung nicht gesichert und werden hier deshalb nicht dargestellt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Bundesfinanzhof die Einäscherung steuerrechtlich als betrieblichen Vorgang eingeordnet. Verwertet ein städtisches Krematorium die verbliebenen Metalle und insbesondere Zahngold, führt das nach dieser Einordnung zunächst zu Betriebseinnahmen. Die von der Stadt verfolgten guten Zwecke stehen dieser Zuordnung nicht entgegen.
Die dahinterstehende Logik ist im Steuerrecht vertraut: Entscheidend ist nicht das Motiv der Einnahmenverwendung, sondern die Frage, ob der Zufluss betrieblich veranlasst ist. Wer eine Leistung – hier die Einäscherung – im Rahmen eines Betriebs erbringt, erzielt auch mit den dabei anfallenden Nebenprodukten betriebliche Einnahmen. Die Verwendung des Geldes ist ein zweiter, davon zu trennender Schritt; sie kann steuerlich allenfalls über die Regeln zum Spendenabzug oder über eine Gewinnverwendung berücksichtigt werden, nicht aber die Einnahme selbst neutralisieren.
Da ein amtlicher Volltext bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vorlag, sind die Begründungsdetails der Entscheidung hier nicht wiedergegeben.
Rechtlicher Hintergrund
Städte und Gemeinden sind nicht generell steuerfrei. Betreiben sie wirtschaftlich, unterliegen sie mit ihren sogenannten Betrieben gewerblicher Art der Körperschaftsteuer. Maßgeblich sind dafür § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG: Ein Betrieb gewerblicher Art ist eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht, die sich aus der Gesamtbetätigung der Kommune heraushebt. Krematorien werden in der Praxis regelmäßig so behandelt, weil sie entgeltliche Dienstleistungen am Markt anbieten.
Der Gewinn wird nach den allgemeinen Regeln ermittelt, also über § 4 EStG beziehungsweise § 5 EStG in Verbindung mit § 8 KStG. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die betrieblich veranlasst sind. Eine Ausnahme für Erlöse, die aus pietätvollen Zusammenhängen stammen, kennt das Gesetz nicht.
Zivilrechtlich ist die Lage komplex: Der Leichnam selbst ist keine Sache, über die frei verfügt werden darf; die Angehörigen haben ein Totenfürsorgerecht. Metallreste nach der Kremation werden vielfach als herrenlose Sachen behandelt, die durch Inbesitznahme angeeignet werden können (§ 958 BGB). Viele Bundesländer und Kommunen regeln die Verwertung zusätzlich in Bestattungsgesetzen und Satzungen und verlangen, dass Erlöse gemeinnützig verwendet werden. Diese öffentlich-rechtliche Bindung ändert jedoch nichts an der steuerlichen Erfassung der Einnahme.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für kommunale Krematorien und ihre Träger ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Erlöse aus der Metallverwertung müssen buchhalterisch als Betriebseinnahmen des Betriebs gewerblicher Art erfasst werden. Wer sie bislang außerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung geführt hat – etwa auf einem Sonderkonto für Spendenzwecke –, riskiert Nachforderungen bei der nächsten Betriebsprüfung, verbunden mit Nachzahlungszinsen nach der Abgabenordnung.
Praktisch empfiehlt sich ein dreistufiges Vorgehen. Erstens: die Erlöse vollständig und nachvollziehbar erfassen, getrennt von den Einäscherungsgebühren, mit Abrechnungen der Verwertungsunternehmen als Belegen. Zweitens: die anschließende Verwendung sauber dokumentieren. Fließt das Geld an gemeinnützige Einrichtungen, kann ein Spendenabzug nach § 9 KStG in Betracht kommen – dafür sind Zuwendungsbestätigungen und die Einhaltung der Höchstbeträge nötig. Drittens: prüfen, ob auch Umsatzsteuer anfällt, denn die Lieferung von Altmetall an ein Verwertungsunternehmen ist ein eigenständiger Leistungsvorgang.
Wichtig sind außerdem die satzungs- und landesrechtlichen Vorgaben zur Einwilligung der Angehörigen sowie zur zweckgebundenen Verwendung. Beides sollte in den internen Abläufen und in den Bestattungsverträgen abgebildet sein. Kommt es zu einem Streit mit dem Finanzamt, gilt: Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats einzulegen (§ 355 AO); dieselbe Frist gilt anschließend für die Klage beim Finanzgericht. Diese Fristen sind kurz und nicht verlängerbar.
Wer als Kommune, Zweckverband oder privater Betreiber Metallverwertungen abwickelt, sollte die eigene Praxis frühzeitig steuerlich prüfen lassen – idealerweise bevor eine Prüfung ins Haus steht. Bei laufenden Bescheiden oder drohenden Nachzahlungen ist fachliche Unterstützung sinnvoll: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.