Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 11. Juni 2026 entschieden, dass die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Az. VI R 15/24). Wer darauf gesetzt hatte, die auf die Pauschale entfallende Steuer über ein Musterverfahren zurückzuerhalten, hat damit keine Aussicht mehr auf Erfolg.
Der Fall: 300 Euro auf der Lohnsteuerbescheinigung
Der Kläger war im Streitjahr 2022 durchgehend angestellt und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro aus und wies den Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung als Teil des Bruttoarbeitslohns aus. Das Finanzamt behandelte die Pauschale bei der Einkommensteuerveranlagung folgerichtig als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Damit war der Steuerpflichtige nicht einverstanden. Sein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 22. März 2023 blieb erfolglos; das Finanzamt wies ihn mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2023 zurück. Auch die anschließende Klage hatte keinen Erfolg: Das Finanzgericht Münster wies sie am 17. April 2024 als unbegründet ab (Az. 14 K 1425/23 E).
Mit der Revision zum BFH griff der Kläger die Besteuerungsvorschrift grundsätzlich an. Er rügte, § 119 EStG verstoße gegen formelles und materielles Verfassungsrecht – dem Bund habe also schon die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, und zudem sei die Regelung inhaltlich verfassungswidrig. Sein Ziel: die Herabsetzung der Einkommensteuer 2022 um den auf die 300 Euro entfallenden Betrag. Dem Revisionsverfahren trat das Bundesministerium der Finanzen bei, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Die Entscheidung des Gerichts
Der VI. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Das Finanzamt habe die Pauschale zu Recht als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesetzt – einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich sei daran nichts zu beanstanden.
Einfachgesetzlich stützt sich der Senat auf den Wortlaut des § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG: Die Pauschale war „stets" als Einnahme nach § 19 EStG zu berücksichtigen. Darin sieht das Gericht einen sogenannten konstitutiven Rechtsfolgenverweis – also eine Vorschrift, die allein die Rechtsfolge (Besteuerung als Arbeitslohn) anordnet, ohne dass die übrigen Voraussetzungen des § 19 EStG geprüft werden müssten. Ob die 300 Euro wirtschaftlich überhaupt eine Gegenleistung für Arbeit waren, spielte damit keine Rolle.
Verfassungsrechtlich ordnet der BFH die Pauschale nach § 112 EStG als freiwillige staatliche Zuwendung und damit als Maßnahme der Leistungsverwaltung ein – der Staat hat also etwas gegeben und nicht in bestehendes Vermögen eingegriffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt nach Auffassung des Senats aus Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 GG. Entscheidend ist für das Gericht, dass die Subvention durchgängig „steuerlich eingekleidet" war: Die Anspruchsberechtigung knüpfte an einkommensteuerliche Merkmale an, die Auszahlung erfolgte bei Arbeitnehmern über den Arbeitgeber, der sich über den Lohnsteuerabzug refinanzierte, und das Verfahren richtete sich nach steuerlichem Verfahrensrecht.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nach dem Urteil nicht verletzt. Bei freiwilligen Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum; geprüft wird nur, ob die Regelung willkürlich ist. Willkür verneint der Senat klar: Weil die Pauschale dem individuellen progressiven Steuersatz unterlag, blieb Beschäftigten mit niedrigem Einkommen netto mehr übrig als Spitzenverdienern. Diese „Nettosubvention" war also sozial gestaffelt. Selbständige und Landwirte wurden über § 22 Nr. 3 EStG ohne Freigrenze vergleichbar belastet, sodass es auch insoweit an einer Ungleichbehandlung fehlt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für die Millionen Arbeitnehmer, die 2022 die 300 Euro über die Lohnabrechnung erhielten, ist die Frage damit abschließend geklärt: Es gibt keine Steuererstattung für die Energiepreispauschale. Wer noch einen offenen Einspruch oder ein ruhendes Verfahren allein zu diesem Punkt hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt den Einspruch nun unter Hinweis auf das BFH-Urteil zurückweist. Einen Musterprozess weiterzuverfolgen, ist nach dieser Entscheidung wirtschaftlich kaum sinnvoll – ein Einspruch bleibt zwar kostenfrei, ein Klageverfahren jedoch nicht, wie das Kostenergebnis im entschiedenen Fall zeigt.
Praktisch lohnt trotzdem ein Blick in die Unterlagen: Prüfen Sie in der Lohnsteuerbescheinigung 2022, ob die Pauschale tatsächlich nur einmal im Bruttoarbeitslohn enthalten ist und nicht zusätzlich im Steuerbescheid gesondert angesetzt wurde. Solche Doppelerfassungen sind Rechenfehler und können korrigiert werden. Wichtig ist die Frist: Gegen einen Steuerbescheid ist der Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 355 AO). Halten Sie dafür Steuerbescheid, Lohnsteuerbescheinigung und die Lohnabrechnung des Auszahlungsmonats bereit.
Über den Einzelfall hinaus hat das Urteil Signalwirkung für künftige Krisenhilfen: Der Gesetzgeber darf Entlastungszahlungen in das Steuerrecht einbauen und über die Progression sozial staffeln. Wer künftig eine staatliche Pauschale erhält, sollte deshalb einkalkulieren, dass davon je nach Steuersatz ein erheblicher Teil wieder abgeht. Anwaltliche oder steuerberatende Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn Ihr Bescheid inhaltlich von der Rechtslage abweicht, wenn Nachzahlungen mit Zinsen drohen oder wenn unklar ist, ob ein Einspruch fristgerecht eingegangen ist.
Bei Streit mit dem Finanzamt kommt es oft auf wenige Tage und die richtige Begründung an. Wer seine Chancen realistisch einschätzen möchte, kann sich fachkundig beraten lassen und einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.06.2026, Az. VI R 15/24 · Weiterführend: Meldung zur Entscheidung VI R 15/24