Betriebsausgaben nach Untreue: BFH-Urteil zu Zwangsaufwendungen

17. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
KI-erzeugter Text Wie wir KI einsetzen
Teilen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Unternehmer Vermögensverluste, die ihm durch eine Straftat entstanden sind, auch dann als Betriebsausgaben abziehen kann, wenn der Täter ein Angehöriger war. Allein die familiäre Nähe schließt den betrieblichen Zusammenhang nicht aus. Das Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. X R 21/23) hebt die Vorentscheidung des Sächsischen Finanzgerichts auf und verweist den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück. Für Selbstständige und Betriebsinhaber ist das eine wichtige Klarstellung.

Der Fall: Scheinrechnungen aus Wien

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2008 und 2009 als Einzelunternehmer einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Unter anderem bewachte er Veranstaltungen in Österreich im Auftrag einer dortigen Gesellschaft. Nach einer Außenprüfung strich das Finanzamt Betriebsausgaben von 380.000 Euro für 2008 und 205.000 Euro für 2009.

Hintergrund waren zwei Rechnungen einer Wiener Gesellschaft, die auf Übernachtungskosten beziehungsweise eine Handelsprovision lauteten. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft erklärte gegenüber den österreichischen Behörden, es handele sich um Scheinrechnungen; Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Bruder des Klägers habe ihn um die Ausstellung gebeten, dafür habe er 32.000 Euro erhalten.

Der Kläger trug vor, sein Bruder habe für ihn in Österreich gehandelt und ihm vorgespiegelt, den Rechnungen lägen echte Leistungen zugrunde. Er habe dem Bruder das Bargeld übergeben, damit dieser die betrieblichen Verbindlichkeiten begleiche. Das Geld sei entweder weitergeleitet oder unterschlagen worden. Erschwerend kam hinzu, dass von dem zugrunde liegenden Bewachungsvertrag mehrere, inhaltlich abweichende Versionen existierten – mit unterschiedlichen Regelungen dazu, wer die Unterbringungskosten tragen sollte. Das Finanzgericht wies die Klage in diesem Punkt ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision war erfolgreich. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hob das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Dezember 2021 (Az. 2 K 772/14) auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Über die Kosten muss nun das Finanzgericht mitentscheiden.

Der erste Prüfungsschritt – ein Abzug wegen einer vertraglichen Zahlungspflicht – blieb dem Kläger verschlossen. Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Entscheidend ist das sogenannte auslösende Moment, also der Grund, aus dem der Steuerpflichtige das Geld tatsächlich ausgegeben hat. Die Feststellung des Finanzgerichts, eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Übernachtungskosten habe sich nicht nachweisen lassen, band den Bundesfinanzhof. Denn die Beweislast für betrieblichen Aufwand trägt der Steuerpflichtige: Bleiben ernstliche Zweifel, gehen sie zu seinen Lasten.

Anders beurteilte der Senat den zweiten Prüfungsschritt, die sogenannten Zwangsaufwendungen. Darunter versteht man Vermögensminderungen, die den Betrieb ungewollt treffen, etwa durch Diebstahl, Untreue oder Betrug. Nach den Leitsätzen der Entscheidung muss bei Verlusten durch Straftaten objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Dass der Schaden von einem Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung aber nicht zwingend aus. In solchen Konstellationen ist der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb lediglich besonders sorgfältig zu prüfen, um ihn von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG abzugrenzen.

Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, konnte der Bundesfinanzhof auf Basis der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Deshalb muss das Finanzgericht erneut ermitteln. Bedeutsam ist zudem der Hinweis auf § 162 Abs. 2 Satz 2 AO: Steht fest, dass dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sind, ist deren Höhe aber nicht belegt, muss geschätzt werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmer, Freiberufler und Einzelkaufleute enthält die Entscheidung eine gute und eine unangenehme Nachricht. Gut ist: Wer durch eine Straftat im betrieblichen Umfeld Geld verliert, verliert nicht automatisch auch den Steuerabzug – selbst dann nicht, wenn Ehepartner, Geschwister oder Kinder im Betrieb mitarbeiten und den Schaden verursacht haben. Finanzämter dürfen den Abzug nicht schon deshalb verweigern, weil eine familiäre Verbindung besteht. Unangenehm ist: Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch, und Zweifel wirken stets gegen den Steuerpflichtigen.

Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie betriebliche Zahlungen so, dass der betriebliche Anlass auch Jahre später nachvollziehbar bleibt. Dazu gehören ein eindeutiger, unterschriebener Vertrag in nur einer Fassung, eine plausible Rechnung mit prüfbarem Leistungsinhalt sowie ein Zahlungsnachweis. Besonders riskant sind hohe Barzahlungen ohne belastbare Empfangsbestätigung. Wer Mitarbeitern – gleich ob Angehörige oder nicht – Geld zur Weiterleitung übergibt, sollte Vollmachten, Auftrag und Abrechnung schriftlich festhalten und die Verwendung stichprobenartig kontrollieren.

Kommt es zum Schaden, sollten Betroffene den Vorfall zeitnah intern festhalten, Strafanzeige prüfen und dem Finanzamt den betrieblichen Zusammenhang aktiv darlegen. Läuft bereits eine Außenprüfung oder liegt ein Änderungsbescheid vor, gilt die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe – diese Frist ist knapp und wird häufig übersehen. Weil bei Auslandsbezug zusätzlich erweiterte Mitwirkungspflichten nach der Abgabenordnung greifen, ist in solchen Fällen früh fachkundige Unterstützung sinnvoll.

Geht es um sechsstellige Beträge, Scheinrechnungen oder den Vorwurf privater Motive, sollten Sie die Verteidigungslinie nicht allein aufbauen: Oft entscheidet die Beweisführung im Finanzgerichtsverfahren über den Abzug. Einen Anwalt für Steuerrecht finden Sie über unsere Suche – auch für eine erste Einschätzung Ihrer Chancen.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.01.2026, Az. X R 21/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Diebstahl oder eine Untreue im Betrieb als Betriebsausgabe abziehen?
Grundsätzlich ja. Solche unfreiwilligen Vermögensverluste werden als Zwangsaufwendungen behandelt. Voraussetzung ist, dass objektiv zweifelsfrei feststeht, dass der Anlass des Verlustes im betrieblichen und nicht im privaten Bereich lag.
Spielt es eine Rolle, ob ein Angehöriger den Schaden verursacht hat?
Nach dem BFH-Urteil vom 28.01.2026 (X R 21/23) schließt die Verursachung durch einen Angehörigen den Betriebsausgabenabzug nicht automatisch aus. Der betriebliche Zusammenhang muss in solchen Fällen aber besonders sorgfältig geprüft werden, um private Lebensführungskosten auszuschließen.
Wer muss den betrieblichen Anlass einer Zahlung beweisen?
Der Steuerpflichtige. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast. Bleiben ernstliche Zweifel, wirkt sich das zu seinen Lasten aus, und der Abzug wird versagt.
Was passiert, wenn die Höhe der Betriebsausgaben nicht belegt ist?
Steht fest, dass dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sind, ist die Höhe aber offen, muss das Finanzamt oder das Gericht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO schätzen. Ganz gestrichen werden dürfen die Ausgaben dann nicht.
Mit KI erstellt Stand: 17. September 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.