Ein Wohnungseigentümer kann von der Eigentümergemeinschaft grundsätzlich verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem eigenen Balkon gestattet wird. Das hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2026 entschieden. Die Entscheidung stärkt bauwillige Eigentümer und zeigt, dass befürchtete spätere Geräusche einer Gestattung in der Regel nicht entgegenstehen.
Der Fall
Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu erlauben. Der entsprechende Beschlussantrag fand jedoch keine Mehrheit.
Daraufhin erhoben die Eigentümer eine sogenannte Beschlussersetzungsklage. Damit kann ein Gericht einen Beschluss fassen, wenn die Gemeinschaft eine notwendige Entscheidung unterlässt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG). Das Amtsgericht Pankow wies die Klage zunächst ab.
Das Landgericht Berlin II änderte das Urteil in der Berufung ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss – mit konkreten Vorgaben etwa zur Art des Geräts und zum Betriebsmodus. Gegen dieses Urteil legte die Gemeinschaft Revision ein. Ein Klima-Splitgerät besteht aus einem Innen- und einem Außenteil; der Einbau erfordert hier eine Durchbohrung der Fassade.
Die Entscheidung des Gerichts
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte das Urteil des Landgerichts. Der Einbau des Geräts stellt wegen des Fassadendurchbruchs eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die nach § 20 Abs. 1 WEG per Beschluss gestattet werden muss.
Ein Klima-Splitgerät zählt zwar nicht zu den ausdrücklich privilegierten Maßnahmen (etwa Barrierefreiheit oder Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge nach § 20 Abs. 2 WEG). Ein Anspruch kann sich aber aus § 20 Abs. 3 WEG ergeben. Voraussetzung ist, dass die anderen Eigentümer entweder einverstanden sind oder dass keine Beeinträchtigung vorliegt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Weil hier das Einverständnis der übrigen Eigentümer fehlte, kam es entscheidend darauf an, ob eine solche relevante Beeinträchtigung besteht. Dabei sind die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Interessen beider Seiten abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung überschreiten selbst größere Eingriffe wie Fassadendurchbrüche die Erheblichkeitsschwelle nicht, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt werden.
Optische Beeinträchtigungen machte die Gemeinschaft nicht geltend. Ihre Bedenken richteten sich vor allem gegen die späteren Geräusche im Betrieb. Solche zu erwartenden Immissionen stehen einer Gestattung nach Auffassung des BGH aber regelmäßig nicht entgegen – anders nur, wenn bereits feststeht, dass die Immissionen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Der Gesetzgeber wollte mit der WEG-Reform von 2020 eine „Versteinerung" des baulichen Zustands verhindern und Anpassungen erleichtern.
Kommt es später doch zu Lärm über den Richtwerten der TA Lärm, bleiben den betroffenen Eigentümern Abwehransprüche etwa nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG oder § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Diese werden durch die Gestattung nicht ausgeschlossen. Da das Schlafzimmerfenster mehrere Meter vom geplanten Außengerät entfernt liegt und das für den heimischen Markt zugelassene Gerät die TA Lärm einhalten kann, war der Beschluss zu Recht ersetzt worden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Wohnungseigentümer verbessert die Entscheidung die Chancen erheblich, eine Klimaanlage auf dem eigenen Balkon durchzusetzen. Verweigert die Eigentümerversammlung die Zustimmung, ist das nicht das letzte Wort: Über die Beschlussersetzungsklage kann ein Gericht den Beschluss ersetzen. Bloße Befürchtungen der übrigen Eigentümer über künftigen Lärm reichen als Ablehnungsgrund in der Regel nicht aus.
Wer den Einbau plant, sollte auf ein für den deutschen Markt zugelassenes Gerät setzen, das die Grenzwerte der TA Lärm einhalten kann. Wichtig ist außerdem der Standort des Außengeräts: Ein ausreichender Abstand zu Fenstern und Ruhebereichen der Nachbarn stärkt die eigene Position. Dokumentieren Sie den Antrag und das Abstimmungsergebnis der Versammlung sorgfältig.
Für die anderen Eigentümer und die Gemeinschaft bedeutet das Urteil: Ein Einbau lässt sich nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf möglichen Lärm blockieren. Kommt es später tatsächlich zu unzumutbaren Störungen, bleiben Abwehransprüche bestehen. Meist geht es dann jedoch um zeitliche Nutzungsbeschränkungen, nicht um eine dauerhafte Stilllegung. Die Gemeinschaft kann außerdem Regelungen in der Hausordnung treffen.
Für die Beschlussersetzungsklage gelten Fristen und Formvorgaben, die genau eingehalten werden müssen. Wenn eine Gestattung abgelehnt wurde oder Streit über die Nutzung einer Klimaanlage entsteht, ist frühzeitige Beratung sinnvoll. Einen passenden Anwalt für Immobilienrecht finden Sie über unseren Vergleich.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 vom 17.07.2026, Az. V ZR 162/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle