Zeugnisverweigerungsrecht: BGH klärt Ende nach § 153a-Einstellung

08. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Zeugnisverweigerungsrecht: BGH klärt Ende nach § 153a-Einstellung

Foto: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen ist kein Recht für die Ewigkeit: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 klargestellt, dass es jedenfalls dann erlischt, wenn das Strafverfahren gegen den beschuldigten Angehörigen nach Erfüllung einer Geldauflage endgültig eingestellt wurde und eine Verfolgung der Tat als Verbrechen ausgeschlossen ist. Zugleich hat der 1. Strafsenat die Reichweite des sogenannten Kontinuitätsgrundsatzes bei Beweisanträgen begrenzt. Für Zeugen und Verteidiger sind das praktisch bedeutsame Weichenstellungen.

Der Fall: Schwarzarbeit im Elektrohandwerk

Hintergrund war ein Großverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Das Landgericht Augsburg hatte mit Urteil vom 22. März 2024 den Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Zwei weitere Angeklagte erhielten wegen Beihilfe Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten sowie zwei Jahren und zehn Monaten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Unternehmer zwischen September 2016 und August 2021 neben höchstens 140 regulär angestellten Mitarbeitern mehr als 1.300 Arbeiter aus Serbien ein, ohne für diese im Inland Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zur Verschleierung wurden die Arbeiter zum Schein bei serbischen „Servicegesellschaften" angestellt, die in Serbien selbst kaum Aufträge abwickelten. Tatsächlich waren die Arbeiter vollständig in den deutschen Betrieb eingegliedert: Der Angeklagte bestimmte Einsatzort, Lohnhöhe und Werkzeug, seine Bauleiter erteilten Weisungen. Der Beitragsschaden lag bei rund 18,7 Millionen Euro.

Revisionsrechtlich ging es unter anderem um zwei Zeugen, die Brüder sind und gegen die selbst wegen einer Beteiligung an denselben Taten ermittelt worden war. Einer von ihnen wurde in der Hauptverhandlung nur über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt, nicht aber über ein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger. Beim anderen Bruder wurde die frühere polizeiliche Aussage über den Vernehmungsbeamten in die Verhandlung eingeführt und im Urteil verwertet.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof verwarf die Revisionen aller drei Angeklagten als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Damit bleibt es bei den vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen.

Inhaltlich bestätigte der Senat zwar, dass die Belehrung eines Zeugen fehlerhaft unterblieben war. Denn nach § 52 StPO steht dem Bruder eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu – also das Recht, die Aussage vollständig zu verweigern, ohne Gründe nennen zu müssen. Darüber ist der Zeuge zu belehren. Auf das Urteil habe dieser Verfahrensfehler jedoch nicht beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), sodass die Revision insoweit erfolglos blieb.

Wichtig für die Praxis ist die Präzisierung, wann das Angehörigenprivileg endet. Der erste Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird."
— BGH, Beschluss vom 28.04.2026, Az. 1 StR 269/25

Der Senat betonte außerdem, dass für das Zeugnisverweigerungsrecht die sogenannte prozessuale Gemeinsamkeit entscheidend ist: Zeuge und Angehöriger müssen in irgendeinem Verfahrensstadium förmlich Mitbeschuldigte bezüglich desselben historischen Geschehens gewesen sein. Begründet werden kann das nur durch eine förmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft – eine bloß faktisch gemeinsame Aktenführung bei Polizei oder Staatsanwaltschaft genügt nicht. Grund ist die notwendige Rechtsklarheit: Das Gericht muss in der Hauptverhandlung ohne langes Aktenstudium entscheiden können. Der zweite Leitsatz stellt zudem klar, dass der Kontinuitätsgrundsatz grundsätzlich nur auf beweisthemenbezogene, nicht auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe anwendbar ist. Ein dritter Leitsatz betrifft die Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Zeugen in Strafverfahren gilt: Das Schweigerecht gegenüber Angehörigen ist zeitlich begrenzt. Wird das Verfahren gegen den Bruder, die Ehefrau oder das Kind gegen Zahlung einer Auflage nach § 153a StPO endgültig eingestellt, kann die Aussagepflicht wieder aufleben. Wer dann ohne Grund schweigt, riskiert Ordnungsgeld, die Auferlegung von Kosten und im äußersten Fall Beugehaft.

Praktisch wichtig ist die Unterscheidung zweier Rechte: Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO schützt nur vor Fragen, die einen selbst belasten – man muss also im Übrigen aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erlaubt es dagegen, die Aussage insgesamt zu verweigern. Wer sich nur auf § 55 StPO beruft, verzichtet damit nicht automatisch auf § 52 StPO.

Konkrete Handlungsempfehlung: Prüfen Sie nach Erhalt einer Ladung, ob ein Angehöriger in dieselbe Sache verwickelt ist und in welchem Verfahrensstadium sich dessen Sache befindet. Bewahren Sie Einstellungsverfügungen, Auflagenbescheide und Zahlungsbelege auf – daraus ergibt sich, ob eine Einstellung endgültig ist. Erscheinen müssen Sie zum Termin in jedem Fall; verweigern dürfen Sie erst dort. Verteidiger sollten eine fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung sofort protokollieren und der Verwertung ausdrücklich widersprechen, denn Revisionsrügen scheitern häufig am Beruhenserfordernis. Wenn eine Aussage Sie selbst belasten könnte, ist die frühzeitige Beauftragung eines Zeugenbeistands sinnvoll – die Kosten können unter Umständen erstattet werden.

Die Entscheidung zeigt, wie eng Zeugenrechte und Verwertbarkeit von Aussagen zusammenhängen. Wer als Zeuge oder Beschuldigter in ein Verfahren gerät, sollte die eigene Rolle klären, bevor er spricht: Anwalt für Strafrecht finden und die Ladung vorab besprechen – das ist meist wirksamer als eine spätere Rüge im Revisionsverfahren.

Quellen: BGH, Beschluss vom 28.04.2026, Az. 1 StR 269/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

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Häufig gestellte Fragen

Wann endet das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO?
Nach dem BGH-Beschluss vom 28. April 2026 erlischt es jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den beschuldigten Angehörigen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage endgültig nach § 153a StPO eingestellt wurde und nach der Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.
Was ist der Unterschied zwischen § 52 und § 55 StPO?
§ 52 StPO gibt Angehörigen des Beschuldigten das Recht, die Aussage vollständig zu verweigern. § 55 StPO erlaubt nur, einzelne Fragen nicht zu beantworten, wenn die Antwort den Zeugen selbst der Strafverfolgung aussetzen würde. Wer sich auf § 55 StPO beruft, verzichtet damit nicht auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht.
Was passiert, wenn das Gericht die Belehrung vergisst?
Eine unterbliebene Belehrung ist ein Verfahrensfehler. Sie führt aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil auf diesem Fehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Im entschiedenen Fall konnte der BGH ein solches Beruhen ausschließen und verwarf die Revisionen.
Reicht eine gemeinsame Ermittlungsakte für ein Zeugnisverweigerungsrecht aus?
Nein. Der BGH verlangt eine prozessuale Gemeinsamkeit, die nur durch eine förmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft entstehen kann. Dass Ermittlungen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft faktisch in einem Vorgang geführt wurden, genügt nicht.
Mit KI erstellt Stand: 08. September 2026

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