Wer einen Menschen schwer verletzt und blutend liegen lässt, muss sich nicht automatisch wegen versuchten Totschlags verantworten – entscheidend ist der Vorsatz. Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 6 StR 86/25 klargestellt, dass ein Gericht den bedingten Tötungsvorsatz nicht schon deshalb verneinen darf, weil einzelne Tathandlungen im Dunkeln bleiben. Damit rückt die Beweiswürdigung der Tatgerichte bei schweren Gewalttaten erneut in den Fokus.
Der Fall
Ausgangspunkt ist ein brutaler Überfall in Garbsen in der Region Hannover. Das Opfer trug schwere Verletzungen davon und wurde blutend zurückgelassen. Über den weiteren Ablauf des Geschehens ließ sich im Prozess offenbar nicht alles klären.
Das Landgericht Hannover als Tatgericht verurteilte den oder die Angeklagten, verneinte dabei jedoch einen bedingten Tötungsvorsatz. Begründet wurde das damit, dass Unklarheit über die einzelnen Tathandlungen bestand – also darüber, wer genau was in welcher Intensität getan hatte. Eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags kam für die Kammer daher nicht in Betracht.
Gegen dieses Ergebnis wurde Revision eingelegt. Damit landete die Sache beim Bundesgerichtshof, der als Revisionsgericht keine eigenen Zeugen hört, sondern das schriftliche Urteil auf Rechtsfehler prüft.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hielt der Bundesgerichtshof die Begründung des Landgerichts für zu knapp: Das Tatgericht habe sich die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes zu leicht gemacht. Allein der Umstand, dass sich die einzelnen Tathandlungen nicht vollständig aufklären ließen, entlastet einen Angeklagten in Vorsatzfragen nicht automatisch.
Der Gedanke dahinter: Auch wenn offenbleibt, welcher Schlag oder Tritt im Detail welche Verletzung verursacht hat, kann das Gesamtbild – etwa die Art der Gewalteinwirkung, die getroffene Körperregion, die Schwere der Verletzungen und das Verhalten nach der Tat – für einen Tötungsvorsatz sprechen. Ein Gericht muss diese Umstände in einer Gesamtschau bewerten und nachvollziehbar darlegen, warum es dennoch keinen Vorsatz annimmt.
Beanstandet ein Revisionsgericht die Beweiswürdigung erfolgreich, wird das Urteil in dem betroffenen Punkt aufgehoben. Die Sache wird dann regelmäßig an ein anderes Gericht derselben Ebene zurückverwiesen, das den Sachverhalt neu verhandeln und die Vorsatzfrage sorgfältiger prüfen muss. Über weitere Einzelheiten des Beschlusses ist bislang nichts veröffentlicht; ein amtlicher Volltext lag zunächst nicht vor.
Rechtlicher Hintergrund
Totschlag ist in § 212 StGB geregelt und mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht. Bleibt es beim Versuch, greifen § 22 StGB und § 23 StGB: Der Versuch ist strafbar, die Strafe kann aber gemildert werden. Voraussetzung jedes Versuchs ist ein Tatentschluss – ohne Tötungsvorsatz gibt es keinen versuchten Totschlag.
Vorsatz verlangt nach § 15 StGB Wissen und Wollen der Tat. Für den bedingten Vorsatz genügt, dass der Täter den Tod des Opfers als möglich erkennt und sich damit abfindet, ihn also billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieses Element, bleibt es bei einer Körperverletzung – je nach Fall gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB mit sechs Monaten bis zehn Jahren oder schwere Körperverletzung nach § 226 StGB.
Wie ein Gericht zu seiner Überzeugung kommt, richtet sich nach § 261 StPO, die Anforderungen an die Urteilsgründe nach § 267 StPO. Der Zweifelssatz „in dubio pro reo" gilt erst nach einer vollständigen Würdigung aller Indizien – nicht als Abkürzung, um schwierige Vorsatzfragen offenzulassen. Genau hier setzt die Revision nach § 337 StPO an, die auf Rechtsfehler beschränkt ist, aber Lücken und Widersprüche in der Beweiswürdigung erfasst.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Opfer schwerer Gewalttaten ist die Abgrenzung von enormer Bedeutung. Ob wegen gefährlicher Körperverletzung oder wegen versuchten Totschlags verurteilt wird, verändert den Strafrahmen erheblich und wirkt sich häufig auch auf die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen aus. Geschädigte können sich als Nebenkläger am Verfahren beteiligen und so eigene Anträge stellen, Fragen an Zeugen richten und Rechtsmittel prüfen lassen; unter bestimmten Voraussetzungen wird ein anwaltlicher Beistand auf Staatskosten beigeordnet.
Praktisch wichtig ist die Beweissicherung von Anfang an: Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren lassen, Befunde und Fotos aufbewahren, Namen möglicher Zeugen notieren und Behandlungskosten sowie Verdienstausfall belegen. Ansprüche auf Schmerzensgeld lassen sich teilweise schon im Strafverfahren über das sogenannte Adhäsionsverfahren geltend machen, sonst zivilrechtlich. Bei Gewalttaten kommen zusätzlich Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Betracht – hier sollten Anträge nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Für Beschuldigte gilt: Vorsatzfragen entscheiden sich an Details, die früh im Verfahren festgelegt werden. Angaben ohne Verteidiger sind riskant, weil spätere Korrekturen kaum noch überzeugen. Nach einem Urteil ist die Frist knapp – die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Wer ein Urteil angreifen oder als Verletzter mitwirken will, sollte daher unverzüglich fachlichen Rat einholen und alle Schriftstücke mit Zustellungsdatum sichern.
Bei schweren Gewaltvorwürfen entscheidet häufig die sorgfältige Aufarbeitung der Beweislage über den Ausgang. Wer Unterstützung als Geschädigter oder als Beschuldigter benötigt, kann hier gezielt einen Anwalt für Strafrecht finden und die eigene Situation frühzeitig prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.