Gegen den Berliner SPD-Spitzenkandidaten Steffen Krach läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft Hannover prüft unter anderem den Vorwurf der Vorteilsannahme. Im Raum steht eine Spende über 9.900 Euro an die Berliner SPD, die ein Bieter während eines laufenden Vergabeverfahrens um den Verkauf einer Klinik geleistet haben soll. Krach weist sämtliche Vorwürfe zurück. Wichtig für die Einordnung: Ein Ermittlungsverfahren ist kein Schuldspruch, bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.
Der Fall
Ausgangspunkt ist ein Vergabeverfahren, in dem es um den Verkauf einer Klinik ging. Nach den bislang öffentlich gewordenen Angaben soll einer der Bieter in diesem Zeitraum 9.900 Euro an die Berliner SPD gespendet haben. Die Staatsanwaltschaft Hannover sieht darin offenbar Anhaltspunkte für eine Straftat und führt ein Verfahren gegen Steffen Krach, der als Spitzenkandidat der Berliner SPD antritt. Der Vorwurf lautet unter anderem auf Vorteilsannahme.
Weitere Einzelheiten sind bislang nicht öffentlich bekannt: Weder zum genauen Ablauf des Vergabeverfahrens noch zu möglichen weiteren Beschuldigten oder zum Stand der Beweiserhebung liegen belastbare Informationen vor. Krach selbst bestreitet die Vorwürfe vollständig. Ob das Verfahren zu einer Anklage führt, ist derzeit offen.
Die Ermittlungen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft
Nach einem Bericht von LTO hat sich die Staatsanwaltschaft Hannover erstmals selbst zu den Ermittlungen geäußert und den Vorwurf der Vorteilsannahme bestätigt. Eine gerichtliche Entscheidung gibt es in der Sache nicht; das Verfahren befindet sich im Ermittlungsstadium.
Das bedeutet praktisch: Die Ermittlungsbehörde sammelt zunächst belastende und entlastende Umstände. Erst am Ende steht die Entscheidung, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Statistisch endet ein erheblicher Teil aller Ermittlungsverfahren ohne Anklage – etwa mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Aus der bloßen Einleitung eines Verfahrens lässt sich daher kein Schuldvorwurf ableiten. Für die Beteiligten hat die öffentliche Bekanntheit solcher Verfahren dennoch erhebliches Gewicht, gerade im politischen Wettbewerb.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vorteilsannahme ist in § 331 StGB geregelt. Strafbar macht sich danach ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Entscheidend ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung: Der Vorteil muss mit der Amtsführung verknüpft sein. Ein Vorteil kann auch einem Dritten zufließen – deshalb können Parteispenden in den Blick der Strafverfolger geraten.
Kommt eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung hinzu, greift der schärfere Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB. Spiegelbildlich sind auf Geberseite Vorteilsgewährung und Bestechung nach § 333 StGB und § 334 StGB strafbar. Für Abgeordnete gilt der eigenständige Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, § 108e StGB.
Daneben steht das Parteienrecht: Nach § 25 PartG dürfen Parteien Spenden nicht annehmen, die erkennbar in Erwartung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Spenden oberhalb von 10.000 Euro pro Jahr und Spender müssen im Rechenschaftsbericht mit Namen und Anschrift ausgewiesen werden. Dass Zuwendungen knapp unterhalb dieser Schwelle liegen, ist für sich genommen nicht strafbar, wirft in der öffentlichen Debatte aber regelmäßig Fragen auf.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt, wie schnell die Kombination aus öffentlichem Amt, laufendem Vergabeverfahren und Parteispende in den Bereich strafrechtlicher Ermittlungen geraten kann. Für Amtsträger in Kommunen, Landkreisen, Regionen und öffentlichen Unternehmen heißt das: Jede Zuwendung, die zeitlich oder sachlich in die Nähe einer Vergabeentscheidung rückt, ist heikel – unabhängig davon, ob das Geld persönlich oder an eine Partei fließt. Der Anschein einer Verknüpfung genügt zwar nicht für eine Verurteilung, reicht aber häufig für die Einleitung eines Verfahrens.
Praktisch empfiehlt sich eine saubere Dokumentation: Vergabeentscheidungen sollten nachvollziehbar begründet, Bewertungsmatrizen archiviert und Zuständigkeiten klar getrennt sein. Wer als Amtsträger zugleich Parteifunktionen ausübt, sollte sich bei Interessenkonflikten frühzeitig für befangen erklären und dies aktenkundig machen. Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, sollten während laufender Verfahren auf Zuwendungen an Parteien der beteiligten Entscheidungsträger verzichten – das schützt beide Seiten.
Wer als Beschuldigter von einem Ermittlungsverfahren erfährt, sollte zunächst schweigen. Das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, folgt aus § 136 StPO und darf nicht nachteilig gewertet werden. Sinnvoll ist es, unverzüglich eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einzuschalten und über diese Akteneinsicht nach § 147 StPO zu beantragen. Erst wenn der genaue Vorwurf und die Beweislage bekannt sind, lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung hilft. Vorladungen der Polizei müssen Beschuldigte nicht befolgen; bei Durchsuchungen sollte man keinen Widerstand leisten, aber der Maßnahme ausdrücklich widersprechen und dies protokollieren lassen. Relevante Unterlagen wie Vergabeakten, Terminkalender, E-Mails und Spendenbelege sollten gesichert und der Verteidigung zugänglich gemacht werden.
Gerade bei Korruptionsvorwürfen stehen neben der Strafe berufliche Folgen im Raum – von disziplinarischen Maßnahmen bis zum Verlust des Amtes. Eine frühe, spezialisierte Verteidigung ist deshalb entscheidend: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.