Nach mehreren Angriffen auf Umspannwerke in verschiedenen Bundesländern liegt die Federführung der Ermittlungen nun bei der Bundesanwaltschaft. Im Raum steht der Verdacht der verfassungsfeindlichen Sabotage und der Störung öffentlicher Betriebe. Damit werden die Vorfälle nicht mehr als gewöhnliche Sachbeschädigung behandelt, sondern als möglicher Angriff auf die Sicherheit des Staates und auf die Versorgung der Bevölkerung mit Strom.
Der Fall: Angriffe auf Umspannwerke
Umspannwerke sind die Knotenpunkte des Stromnetzes. Sie verbinden Netzebenen unterschiedlicher Spannung, wandeln Hochspannung in niedrigere Spannungsebenen um und verteilen die Energie weiter an Städte, Betriebe und Haushalte. Fällt ein solches Werk aus, kann das schnell tausende Anschlüsse treffen – und mit ihnen Ampeln, Kühlketten, Produktionsanlagen, Telekommunikation oder Heizungen.
Bekannt ist, dass sich Angriffe gegen Anlagen dieser Art in mehreren Bundesländern gerichtet haben und dass die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen an sich gezogen hat. Ermittelt wird wegen des Verdachts verfassungsfeindlicher Sabotage und der Störung öffentlicher Betriebe. Zu Tatorten, Tatzeitpunkten, Schadenshöhen, Vorgehensweisen oder möglichen Beschuldigten sind bislang keine belastbaren Einzelheiten öffentlich. Solange ein Ermittlungsverfahren läuft, halten Strafverfolgungsbehörden solche Informationen regelmäßig zurück, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden.
Was die Übernahme durch den Generalbundesanwalt bedeutet
Nach einem Bericht von LTO hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Verfahren übernommen, nachdem es zu mehreren Angriffen auf Umspannwerke gekommen war; Grundlage ist der Verdacht verfassungsfeindlicher Sabotage und der Störung öffentlicher Betriebe.
Juristisch ist das mehr als eine organisatorische Verschiebung. Normalerweise ermitteln die Staatsanwaltschaften der Länder. Bei Straftaten mit Staatsschutzbezug kann die Bundesanwaltschaft ein Verfahren jedoch an sich ziehen, wenn dem Fall eine besondere Bedeutung zukommt – etwa weil die Tat geeignet ist, die Sicherheit des Staates zu beeinträchtigen, weil sie länderübergreifend begangen wurde oder weil ein politischer Hintergrund im Raum steht. Dieses sogenannte Evokationsrecht ist im Gerichtsverfassungsgesetz angelegt (§ 120 GVG, § 142a GVG).
Praktische Folge: Einzelverfahren aus verschiedenen Bundesländern können zusammengeführt und gemeinsam bewertet werden. Das erleichtert es, Muster zu erkennen – etwa gleichartige Vorgehensweisen oder mögliche Verbindungen zwischen Vorfällen. Eine Übernahme sagt allerdings nichts über eine Schuld aus. Sie beschreibt lediglich die Zuständigkeit und einen Anfangsverdacht; es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.
Rechtlicher Hintergrund: §§ 88 und 316b StGB
Die verfassungsfeindliche Sabotage ist in § 88 StGB geregelt. Erfasst wird, wer absichtlich bewirkt, dass bestimmte Anlagen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder ihrem Zweck entzogen werden – dazu zählen ausdrücklich Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen. Hinzu kommen muss ein politisches Element: Die Tat muss für eine Bestrebung begangen werden, die gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik oder gegen Verfassungsgrundsätze gerichtet ist. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen deutlich höher.
Daneben steht die Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b StGB. Sie schützt unter anderem Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung mit Energie dienen, und ist bereits im Versuch strafbar. Auch hier droht Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelmäßig kommen weitere Delikte in Betracht, etwa Sachbeschädigung (§ 303 StGB), die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel oder – bei entsprechendem Hintergrund – Vorschriften über kriminelle oder terroristische Vereinigungen. Welche Norm am Ende trägt, hängt vollständig vom nachweisbaren Sachverhalt und vom Motiv ab.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Netz- und Anlagenbetreiber stehen zwei Ebenen im Vordergrund. Strafrechtlich sind sie Geschädigte und sollten Vorfälle unverzüglich anzeigen, Spuren unverändert lassen und Schäden lückenlos dokumentieren – mit Fotos, Störungsprotokollen, Zutrittsaufzeichnungen und Kostenaufstellungen. Zivilrechtlich können Ersatzansprüche gegen Täter aus § 823 BGB folgen; erfolgversprechend sind sie praktisch aber nur, wenn Täter ermittelt und solvent sind. Wichtiger ist daher meist die eigene Versicherung.
Unternehmen und Privatpersonen, die einen Stromausfall erlitten haben, sollten prüfen, welche Police greift: Elektronik-, Sachinhalts- oder Betriebsunterbrechungsversicherung, bei verdorbenen Lebensmitteln teils die Hausratversicherung. Schäden sind unverzüglich zu melden, oft gelten kurze vertragliche Anzeigefristen. Ansprüche direkt gegen den Netzbetreiber scheitern häufig daran, dass ihm ein Verschulden fehlt, wenn Dritte die Anlage sabotiert haben. Umso wichtiger ist eine saubere Dokumentation von Ausfallzeiten und Folgekosten.
Wer als Zeuge geladen wird, muss grundsätzlich erscheinen und wahrheitsgemäß aussagen. Wer selbst beschuldigt wird, hat dagegen das Recht zu schweigen (§ 136 StPO) und sollte es nutzen, bis Akteneinsicht vorliegt. In Staatsschutzverfahren mit schweren Vorwürfen ist ein Verteidiger regelmäßig notwendig (§ 140 StPO). Sinnvoll ist anwaltliche Hilfe spätestens bei einer Durchsuchung, einer Vorladung oder der Sicherstellung von Mobiltelefonen.
Ob sich der Sabotageverdacht bestätigt, wird erst das Ergebnis der Ermittlungen zeigen. Wer betroffen ist – als Geschädigter, Zeuge oder Beschuldigter – sollte frühzeitig Unterstützung suchen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.