Mord in Rietze: BGH bestätigt 13 Jahre Haft – Urteil rechtskräftig

09. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Mord in Rietze: BGH bestätigt 13 Jahre Haft – Urteil rechtskräftig

Foto: Olaf Malzahn, CC BY 4.0, Wikimedia Commons

Der Bundesgerichtshof hat die Revision eines Mannes verworfen, den das Landgericht Hildesheim wegen versuchten Mordes und wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt hatte. Mit dem Beschluss vom 2. September 2026 (Az. 6 StR 267/26) ist die Verurteilung endgültig, das Urteil also rechtskräftig. Der Fall macht anschaulich, wie eng der Prüfungsrahmen eines Revisionsgerichts ist – und warum in einem Strafverfahren die entscheidenden Weichen bereits in der ersten Instanz gestellt werden.

Der Fall: erst Gift, dann ein Metallrohr

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts tötete der Angeklagte am Vormittag des 28. Februar 2025 seine frühere Lebensgefährtin in deren Wohnung. Er schlug mit einem Metallrohr auf sie ein. Bereits einige Wochen zuvor hatte er versucht, die Frau mit Rattengift umzubringen; dieser erste Tötungsversuch war jedoch fehlgeschlagen.

Zuständig war ein sogenanntes Schwurgericht – eine Strafkammer, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern und zwei Schöffen besetzt ist und über die schwersten Tötungsdelikte verhandelt. Das Landgericht Hildesheim sprach den Angeklagten am 27. Januar 2026 im Verfahren 12 Ks 26 Js 8877/25 schuldig und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren.

Rechtlich wurden die beiden Geschehen unterschiedlich bewertet: Die gescheiterte Vergiftung stufte das Gericht als versuchten Mord ein. Ein Versuch liegt nach § 22 StGB vor, wenn jemand nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Tatausführung ansetzt, der Erfolg aber ausbleibt. Mord setzt nach § 211 StGB ein zusätzliches Merkmal voraus, etwa Heimtücke – also das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Die tödlichen Schläge wertete das Gericht dagegen als Totschlag nach § 212 StGB, der eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht. Aus beiden Einzelstrafen wurde eine Gesamtstrafe gebildet.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und stützte sie auf die Sachrüge. Damit wird beanstandet, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewendet habe – etwa bei der rechtlichen Einordnung der Tat oder bei der Strafzumessung. Anders als die Verfahrensrüge, die konkrete Fehler im Prozessablauf angreift, verlangt die Sachrüge keine detaillierte Schilderung von Verfahrensvorgängen; geprüft wird das schriftliche Urteil aus sich heraus.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der seinen Sitz in Leipzig hat, fand bei dieser Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Er verwarf die Revision daher mit Beschluss vom 2. September 2026. Wichtig zum Verständnis: Ein Revisionsgericht ist keine dritte Tatsacheninstanz. Es hört keine Zeugen erneut an, würdigt keine Beweise neu und ersetzt die Bewertung der Tatrichter nicht durch eine eigene. Es kontrolliert allein, ob das Landgericht das Recht korrekt angewandt und sein Urteil tragfähig begründet hat.

Dass die Entscheidung durch Beschluss und nicht durch Urteil erging, ist in solchen Konstellationen der Normalfall: Nach § 349 StPO kann eine offensichtlich unbegründete Revision ohne mündliche Verhandlung verworfen werden. Mit der Verwerfung ist die Verurteilung rechtskräftig. Ein weiterer regulärer Rechtsbehelf steht nicht mehr zur Verfügung – möglich bleiben nur der eng begrenzte Weg der Wiederaufnahme nach § 359 StPO oder eine Verfassungsbeschwerde.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschuldigte und ihre Verteidigung zeigt der Fall vor allem eines: Was in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht versäumt wird, lässt sich in der Revision kaum noch reparieren. Beweisanträge, Widersprüche gegen die Verwertung von Beweismitteln und Beanstandungen des Verfahrensablaufs müssen rechtzeitig und protokollfest gestellt werden. Wer erst in Karlsruhe oder Leipzig auf Fehler hinweist, die in erster Instanz nicht gerügt wurden, hat regelmäßig keinen Erfolg.

Streng sind auch die Fristen: Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist beziehungsweise nach Zustellung des schriftlichen Urteils (§ 345 StPO) und muss von einer Verteidigerin oder einem Verteidiger unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Wer diese Fristen verstreichen lässt, verliert das Rechtsmittel endgültig.

Für Hinterbliebene eines Tötungsdelikts ist der Verfahrensabschluss oft der Moment, in dem Ruhe einkehrt. Angehörige können sich einem solchen Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO) und dabei anwaltlich vertreten werden – häufig auf Staatskosten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung. Mit der Rechtskraft beginnt die Strafvollstreckung; über eine mögliche Aussetzung des Strafrests entscheidet später die Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB, in der Regel frühestens nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe.

Ob Beschuldigter, Zeuge oder Angehöriger eines Opfers: In Verfahren wegen Kapitaldelikten sollte anwaltliche Unterstützung so früh wie möglich eingeschaltet werden, idealerweise vor der ersten Vernehmung. Wer eine Vorladung oder eine Anklageschrift erhält, sollte zunächst schweigen und Akteneinsicht beantragen lassen. Unterstützung bietet ein Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 164/2026 vom 09.09.2026 zum Beschluss vom 02.09.2026, Az. 6 StR 267/26 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Was hat der Bundesgerichtshof im Fall Rietze entschieden?
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2026 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim verworfen (Az. 6 StR 267/26). Die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren wegen versuchten Mordes und Totschlags ist damit rechtskräftig.
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Totschlag nach § 212 StGB ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen und wird mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Mord nach § 211 StGB setzt zusätzlich ein Mordmerkmal voraus, etwa Heimtücke, Habgier oder niedrige Beweggründe, und führt zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Prüft der Bundesgerichtshof den Sachverhalt noch einmal komplett?
Nein. Der BGH ist Revisionsgericht und keine weitere Tatsacheninstanz. Er vernimmt keine Zeugen und würdigt keine Beweise neu, sondern kontrolliert nur, ob das Landgericht das Recht richtig angewendet und sein Urteil nachvollziehbar begründet hat.
Welche Fristen gelten für eine Revision im Strafverfahren?
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 StPO). Die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist beziehungsweise nach Zustellung des schriftlichen Urteils (§ 345 StPO) und muss von einem Verteidiger unterschrieben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Mit KI erstellt Stand: 09. September 2026

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