Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen zwei Polizeibeamte eingestellt, die den Angreifer des Berliner Christopher-Street-Day-Anschlags, Abdul B., im Einsatz erschossen haben. Zu einer Anklage gegen die beiden Beamten kommt es damit nicht. Der Fall zeigt, nach welchen Maßstäben Strafverfolger prüfen, ob ein tödlicher Schusswaffengebrauch der Polizei rechtmäßig war – und warum solche Verfahren praktisch immer eingeleitet werden müssen, auch wenn sie später folgenlos enden.
Der Fall
Ausgangspunkt ist ein Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day. Als Täter gilt Abdul B. Im anschließenden Polizeieinsatz gaben zwei Beamte Schüsse auf ihn ab; er überlebte den Einsatz nicht. Wie stets, wenn Polizisten von der Schusswaffe Gebrauch machen und ein Mensch dabei zu Tode kommt, richteten sich die Ermittlungen danach auch gegen die eingesetzten Beamten selbst.
Über den genauen Ablauf des Einsatzes ist öffentlich nur wenig gesichert bekannt. Im Mittelpunkt der Aufklärung standen die letzten Sekunden vor der Schussabgabe. Solche Rekonstruktionen stützen sich in vergleichbaren Verfahren typischerweise auf Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, den dokumentierten Funkverkehr, rechtsmedizinische Gutachten sowie die Auswertung der Spurenlage am Einsatzort. Daraus ergibt sich am Ende die Frage, ob die Beamten in der konkreten Situation von einem gegenwärtigen Angriff ausgehen durften.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Nach einem Bericht von LTO hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die beiden Polizeibeamten eingestellt. Eine gerichtliche Entscheidung liegt damit nicht vor; die Einstellung ist eine Entscheidung der Ermittlungsbehörde, nicht eines Gerichts.
Rechtlich erfolgt eine solche Einstellung regelmäßig nach § 170 Abs. 2 StPO – also mangels hinreichenden Tatverdachts. Das ist kein Freispruch, sondern die Feststellung, dass eine Verurteilung nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht wahrscheinlich genug ist, um Anklage zu erheben. Bei tödlichem Schusswaffengebrauch bedeutet das in der Praxis meist, dass sich ein Rechtfertigungsgrund – Notwehr, Nothilfe oder eine polizeirechtliche Befugnisnorm – nach dem Beweisergebnis nicht widerlegen lässt.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erwächst nicht in Rechtskraft wie ein Urteil. Tauchen später neue Tatsachen oder Beweismittel auf, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren grundsätzlich wieder aufnehmen. Angehörige und Verletzte haben zudem eigene Rechtsbehelfe, um die Einstellung überprüfen zu lassen.
Rechtlicher Hintergrund
Das Leben steht unter dem besonderen Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 2 EMRK. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt die Pflicht des Staates, jeden Todesfall durch staatliche Gewaltanwendung wirksam und unabhängig zu untersuchen. Deshalb und wegen des Legalitätsprinzips aus § 152 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft nach Polizeischüssen ein Ermittlungsverfahren führen – die Einleitung ist kein Vorwurf, sondern gesetzliche Pflicht.
Geprüft wird typischerweise ein Tötungsdelikt, etwa nach § 212 StGB, sowie anschließend die Rechtfertigung. Zentral ist die Notwehr und Nothilfe nach § 32 StGB: Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen abwehrt, handelt nicht rechtswidrig, soweit die Verteidigung erforderlich ist. Daneben treten die Vorschriften der Landespolizeigesetze über den unmittelbaren Zwang und den Schusswaffengebrauch gegen Personen.
Entscheidend ist dabei die Sicht im Augenblick der Handlung, nicht die spätere Bewertung mit vollständigem Wissen. Gerichte und Staatsanwaltschaften fragen, was ein Beamter in der konkreten Sekunde erkennen konnte und musste. Bleiben Zweifel am Tathergang, wirkt der Grundsatz „im Zweifel für den Beschuldigten".
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Polizeibeamte heißt das: Jeder Schusswaffengebrauch mit Personenschaden führt zum Beschuldigtenstatus in einem Ermittlungsverfahren. Wichtig ist, das Schweigerecht zu kennen – niemand muss sich selbst belasten. Sinnvoll ist es, vor einer inhaltlichen Aussage anwaltlichen Beistand einzuschalten und Akteneinsicht abzuwarten, weil erste Angaben unter Schock später kaum korrigierbar sind. Viele Berufsverbände und Gewerkschaften bieten hierfür Rechtsschutz an.
Für Angehörige eines Getöteten gilt: Sie können Strafanzeige erstatten und über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen. Gegen eine Einstellung steht ihnen als Antragsberechtigten die Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft offen; die Frist beträgt nach § 172 StPO zwei Wochen ab Bekanntgabe des Einstellungsbescheids. Bleibt auch diese erfolglos, kann binnen eines Monats ein Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht gestellt werden. Diese Fristen sind kurz und werden häufig versäumt – wer eine Überprüfung will, sollte sofort reagieren.
Unabhängig davon kommen zivilrechtliche Ansprüche in Betracht: Bei rechtswidrigem Handeln von Amtsträgern haftet nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB grundsätzlich der Staat. Wer selbst von polizeilicher Gewaltanwendung betroffen ist, sollte Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren lassen, Zeugen notieren und Video- oder Fotoaufnahmen sichern. Beweismittel verlieren mit jedem Tag an Wert.
Ob Beamter, Angehöriger oder Verletzter: In Verfahren um polizeilichen Schusswaffengebrauch geht es um schwierige Beweisfragen und um enge Fristen. Eine frühe fachanwaltliche Einschätzung hilft, die eigene Rolle im Verfahren – Beschuldigter, Zeuge, Nebenkläger – richtig auszufüllen. Anwalt für Strafrecht finden und die konkrete Situation prüfen lassen, bevor Fristen ablaufen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.