Block-Prozess: Ex-Verteidiger Kury als Zeuge geladen

09. September 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Block-Prozess: Ex-Verteidiger Kury als Zeuge geladen

Foto: Steffen Prößdorf, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Ein früherer Strafverteidiger soll im laufenden Verfahren gegen seine einstige Mandantin als Zeuge aussagen – das ist eine der heikelsten Konstellationen, die das deutsche Strafprozessrecht kennt. Denn Anwältinnen und Anwälte unterliegen einer strengen Schweigepflicht, und wer sich mit einer Aussage selbst belasten könnte, muss nicht antworten. Der Fall zeigt, wie eng Zeugenpflicht, Berufsgeheimnis und Selbstschutz im Strafprozess beieinanderliegen.

Der Fall

Im Strafprozess gegen die Hamburger Unternehmerin Christina Block ist der Rechtsanwalt Otmar Kury als Zeuge geladen worden. Kury war ursprünglich ihr Verteidiger in diesem Verfahren, tritt nun aber nicht mehr in dieser Rolle auf, sondern soll vor Gericht als Beweisperson gehört werden.

Der Prozess befindet sich in einer Herbstpause; die Vernehmung steht damit im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung an. Besonders brisant ist die Lage deshalb, weil Kury sich durch eine Aussage nach der Einschätzung von Prozessbeobachtern selbst strafrechtlich belasten könnte. Damit stellt sich für ihn nicht nur die Frage, ob er über Interna aus dem früheren Mandat überhaupt sprechen darf – sondern auch, ob er es aus eigenem Interesse überhaupt sollte.

Weitere Einzelheiten zum Inhalt der erwarteten Aussage, zum genauen Vernehmungstermin oder zu möglichen Ermittlungen gegen den Anwalt sind bislang nicht öffentlich bekannt. Der Sachverhalt ist deshalb bewusst knapp gehalten.

Der Stand des Verfahrens

Nach einem Bericht von LTO ist Kury inzwischen bereit, im Prozess auszusagen – obwohl er sich damit möglicherweise selbst dem Risiko einer Strafverfolgung aussetzt. Eine gerichtliche Entscheidung über den Umfang seiner Aussage oder über ein Zeugnis- beziehungsweise Auskunftsverweigerungsrecht ist damit nicht verbunden; darüber befindet das Gericht typischerweise erst in der Vernehmung selbst, wenn eine konkrete Frage gestellt wird.

Praktisch bedeutet das: Ein Zeuge kann grundsätzlich erklären, aussagen zu wollen. Ob er zu jeder einzelnen Frage antworten muss oder darf, entscheidet sich danach im Verlauf der Vernehmung – Frage für Frage. Gerade bei Berufsgeheimnisträgern prüfen Strafkammern in solchen Konstellationen sorgfältig, welche Themenbereiche noch vom früheren Mandatsverhältnis erfasst sind und wo die Grenze zur Selbstbelastung verläuft.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich ist jede Person verpflichtet, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen; das folgt aus § 48 StPO. Wer unentschuldigt fernbleibt oder ohne Grund schweigt, riskiert Ordnungsgeld, Ordnungshaft und die Kosten des Termins (§ 70 StPO).

Für Strafverteidiger gilt eine wichtige Ausnahme: Nach § 53 StPO dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Zeugnis über alles verweigern, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurde. Dieses Recht schützt nicht in erster Linie den Anwalt, sondern das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Es endet auch nicht mit dem Mandat. Entbindet die Mandantin den Anwalt von der Schweigepflicht, entfällt das Weigerungsrecht – dann besteht sogar eine Aussagepflicht. Ohne Entbindung wäre eine Offenbarung von Mandatsgeheimnissen ihrerseits nach § 203 StGB strafbar.

Davon zu unterscheiden ist das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO: Jeder Zeuge darf einzelne Fragen unbeantwortet lassen, wenn er sich oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Es handelt sich um eine Ausprägung des Grundsatzes, dass sich niemand selbst belasten muss. Wer dagegen aussagt, muss die Wahrheit sagen – eine falsche uneidliche Aussage ist nach § 153 StGB, ein Meineid nach § 154 StGB strafbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Mandantinnen und Mandanten zeigt der Fall vor allem eines: Die anwaltliche Schweigepflicht ist ein starkes, aber kein unbegrenztes Schutzschild. Wer seinen früheren Verteidiger von der Schweigepflicht entbindet, verliert die Kontrolle darüber, welche Details später öffentlich zur Sprache kommen. Eine Entbindungserklärung sollte deshalb nie spontan und nie ohne vorherige Beratung mit dem aktuellen Verteidiger erklärt werden – auch nicht mündlich am Rande eines Termins.

Für Zeuginnen und Zeugen allgemein gilt: Eine gerichtliche Ladung ist keine Einladung, sondern eine Verpflichtung. Wer den Termin nicht wahrnehmen kann, muss sich rechtzeitig und mit Nachweis – etwa einem ärztlichen Attest – entschuldigen. Wer befürchtet, sich mit einer Aussage selbst zu belasten, sollte das keinesfalls erst im Sitzungssaal spontan entscheiden. Zeugen können sich nach § 68b StPO von einem eigenen anwaltlichen Zeugenbeistand begleiten lassen; dieser darf bei der Vernehmung anwesend sein und darauf achten, dass unzulässige Fragen nicht beantwortet werden müssen.

Sinnvoll ist außerdem, vor dem Termin zu ordnen, welche Unterlagen zum Thema existieren – Kalendereinträge, E-Mails, Verträge, Notizen. Das schützt vor Erinnerungslücken und vor dem Vorwurf einer Falschaussage. Beruflich Schweigepflichtige, also etwa Ärzte, Steuerberater, Psychotherapeuten oder Anwälte, sollten vor jeder Aussage klären lassen, ob und in welchem Umfang eine wirksame Entbindung vorliegt. Ist die eigene Strafbarkeit im Raum, ist anwaltliche Begleitung nicht optional, sondern dringend geboten.

Wer selbst als Zeuge geladen ist, gegen wen ermittelt wird oder wer Fragen zur Schweigepflicht hat, sollte sich frühzeitig beraten lassen: Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Darf ein Anwalt gegen seinen früheren Mandanten aussagen?
Grundsätzlich nicht. Nach § 53 StPO dürfen Rechtsanwälte das Zeugnis über alles verweigern, was ihnen im Mandat anvertraut wurde – auch nach Ende des Mandats. Nur wenn der Mandant sie wirksam von der Schweigepflicht entbindet, entfällt dieses Recht; dann müssen sie sogar aussagen.
Was passiert, wenn ich mich als Zeuge mit meiner Aussage selbst belasten würde?
Dann greift § 55 StPO: Sie dürfen einzelne Fragen unbeantwortet lassen, wenn die Antwort Sie oder nahe Angehörige der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Das Gericht muss Sie darüber belehren. Ein pauschales Schweigen zu allem ist damit aber nicht erlaubt.
Muss ich als Zeuge zum Gerichtstermin erscheinen?
Ja. Wer ordnungsgemäß geladen ist, muss erscheinen (§ 48 StPO). Bleiben Sie unentschuldigt fern, drohen Ordnungsgeld, Ordnungshaft und die Kosten des geplatzten Termins (§ 70 StPO). Verhinderungen sollten Sie rechtzeitig und belegt mitteilen, etwa mit einem Attest.
Kann ich als Zeuge einen eigenen Anwalt mitnehmen?
Ja. Nach § 68b StPO können Zeugen einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuziehen, der bei der Vernehmung anwesend ist. Das ist besonders ratsam, wenn eine eigene Strafbarkeit im Raum steht oder Berufsgeheimnisse betroffen sind.
Mit KI erstellt Stand: 09. September 2026

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