DSGVO-Auskunft vom Finanzamt: BFH stärkt Vollstreckung
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 04.08.2026 (Az. IV B 15/26) klargestellt, dass Finanzgerichte im Vollstreckungsverfahren genauer hinsehen müssen, wenn...
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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt seit Mai 2018 und hat den Umgang mit personenbezogenen Daten neu geordnet. Sie betrifft jedes Unternehmen, jeden Verein und jede Behörde — und gibt Privatpersonen weitreichende Rechte. Wer Daten verarbeitet, muss Rechtmäßigkeit, Transparenz und Datenminimierung wahren. Wer betroffen ist, kann Auskunft, Löschung, Berichtigung und immateriellen Schadensersatz verlangen.
Unternehmen: Bei Aufbau des Datenschutzmanagementsystems, Auftragsverarbeitungsverträgen, Bestellung des Datenschutzbeauftragten und nach jeder Datenpanne. Privatpersonen: Bei verletzten Auskunftsansprüchen, unrechtmäßiger Datenverarbeitung, abgelehnter Löschung oder bei Schadensersatzklagen gegen Unternehmen.
Erstberatung höchstens 190 € netto, mit Umsatzsteuer 226,10 € (Auslagenpauschale bis 20 € kann hinzukommen). Außergerichtliche Vertretung nach Streitwert. Beratungspauschale für Unternehmen üblich. Bei Schadensersatzklagen kann anwaltliche Begleitung über die gegnerische Seite abgewickelt werden, wenn der Anspruch begründet ist.
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Innerhalb eines Monats vollständige Auskunft über gespeicherte Daten, Herkunft, Empfänger und Speicherdauer — kostenfrei. Bei Verweigerung oder unvollständiger Auskunft: Beschwerde bei Aufsichtsbehörde und/oder Schadensersatzanspruch.
EuGH (C-300/21) verlangt nur einen kausalen Schaden — auch immateriell. Gerichte sprechen 100-5.000 € zu, in besonderen Fällen mehr. Beweispflicht für den Schaden trägt der Betroffene, für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Verantwortliche.
Nein. Cookies für nicht-essenzielle Zwecke (Tracking, Marketing) erfordern aktive Einwilligung — kein vorausgewähltes Häkchen, kein Nudging. Ablehnung muss gleichberechtigt möglich sein.
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