DSGVO und private Chats: BGH legt EuGH Haushaltsausnahme vor

17. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
KI-erzeugter Text Wie wir KI einsetzen
Teilen

Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2026 zwei Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur sogenannten Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Geklärt werden soll, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Privatpersonen wirklich nur persönlich oder familiär ist – und deshalb vollständig aus dem Anwendungsbereich der DSGVO herausfällt. Von der Antwort hängt ab, ob sich Betroffene gegen die Weitergabe privater Nachrichten oder heimliche Videoaufnahmen mit datenschutzrechtlichen Ansprüchen wehren können.

Zwei Streitfälle aus dem Privatleben

Im ersten Verfahren (Az. I ZR 256/25) hatten zwei Frauen, die zunächst befreundet waren, über einen Messenger-Dienst vertraulich über die Zustände in der Arztpraxis gesprochen, in der eine von ihnen angestellt war. Den Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin, die als Office-Managerin in der Praxis arbeitete, kannte die Freundin von gemeinsamen Treffen. Nach einem Zerwürfnis leitete sie den gesamten Chatverlauf an die Office-Managerin weiter. Die Arbeitgeberseite kündigte der Mitarbeiterin daraufhin.

Die Betroffene verlangt eine Geldentschädigung von 7.500 Euro, die Feststellung, dass ihr künftige Schäden zu ersetzen sind, sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr recht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Klage in der Berufung jedoch ab: Die Weiterleitung sei eine rein persönliche Tätigkeit gewesen, die DSGVO daher nicht anwendbar.

Im zweiten Verfahren (Az. I ZR 289/25) ging es um eine Videokamera in einer Wohnküche. Mutter und Tochter bewohnten dasselbe Haus in getrennten Etagen; die Mutter durfte die Wohnküche der Tochter und des Schwiegersohns betreten. Diese Küche wurde per Video überwacht. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige wegen eines möglichen Münzdiebstahls gab die Tochter Aufnahmen an die Polizei weiter; nach Darstellung der Mutter außerdem an eine weitere Schwester. Die Mutter – im Laufe des Revisionsverfahrens verstorben, ihre Erben führen den Prozess fort – verlangte Unterlassung, Auskunft, Löschung, Schmerzensgeld und Anwaltskosten. Landgericht Hildesheim und Oberlandesgericht Celle wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH hat in der Sache noch nicht entschieden. Er hat beide Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO vorgelegt. Diese Vorschrift nimmt die Datenverarbeitung durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung aus – die sogenannte Haushaltsausnahme. Ein Vorabentscheidungsverfahren bedeutet: Der EuGH klärt die europarechtliche Auslegungsfrage verbindlich, anschließend entscheidet der BGH die Fälle auf dieser Grundlage.

Im Zentrum steht die Frage, ob bei der Prüfung der Haushaltsausnahme auch der Zweck zu berücksichtigen ist, den die verarbeitende Person verfolgt, und ob die Ausnahme von einer Abwägung der betroffenen Grundrechte im Einzelfall abhängt. Für den Chat-Fall will der BGH zusätzlich wissen, ob eine ausschließlich persönliche Tätigkeit noch vorliegt, wenn die Weitergabe selbst zwar keinen beruflichen oder wirtschaftlichen Bezug zur handelnden Person hat, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der die berufliche oder wirtschaftliche Sphäre eines Dritten betrifft – etwa das Arbeitsverhältnis der Betroffenen.

Im Videofall geht es außerdem darum, ob eine ausschließlich familiäre Tätigkeit einen räumlichen oder sonstigen Bezug zum Haushalt der verarbeitenden Person voraussetzt. Vorgelegt hat der BGH hier ferner Fragen zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO (berechtigtes Interesse) und zu Art. 13 DSGVO (Informationspflichten): Führt eine verletzte Informationspflicht dazu, dass die Verarbeitung rechtswidrig ist? Ist die Weiterverarbeitung rechtswidrig erhobener Daten automatisch ebenfalls rechtswidrig – oder ist die rechtswidrige Erhebung jedenfalls in die Interessenabwägung einzustellen? Schließlich soll der EuGH klären, ob nationale Gerichte einen Unterlassungsantrag gegen die Weitergabe von Daten an eine Ermittlungsbehörde regelmäßig am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis scheitern lassen dürfen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für alle, deren private Nachrichten, Fotos oder Videos weitergegeben wurden, ist die Rechtslage derzeit offen. Greift die Haushaltsausnahme, entfallen die DSGVO-Ansprüche komplett: kein Auskunfts- und Löschungsanspruch, kein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Verneint der EuGH die Ausnahme in solchen Konstellationen, könnten auch rein private Weitergaben – etwa an einen Arbeitgeber – Geldentschädigungen auslösen. Umgekehrt müssen sich Privatpersonen darauf einstellen, dass Screenshots aus Chats oder Kameras in der eigenen Wohnung datenschutzrechtlich heikel werden können, sobald Aufnahmen an Dritte gelangen.

Unabhängig davon bleibt der Weg über das nationale Recht: Ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung stützen sich auf § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. In beiden Ausgangsverfahren hatten die Gerichte solche Ansprüche allerdings ebenfalls verneint.

Praktisch gilt: Sichern Sie Beweise frühzeitig – Screenshots mit Datum und Absender, Kündigungsschreiben, Schriftverkehr, Hinweise auf den Empfängerkreis. Achten Sie auf die Verjährung, die bei Schadensersatzansprüchen regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis zum Jahresende läuft; ein Abwarten der EuGH-Entscheidung kann Ansprüche sonst wertlos machen. Wer schon klagt, sollte anwaltlich prüfen lassen, ob ein Ruhen des Verfahrens oder eine Aussetzung sinnvoll ist. Anwaltliche Hilfe ist besonders dann anzuraten, wenn eine Kündigung oder eine Strafanzeige auf weitergegebenen Daten beruht – dann greifen Datenschutz-, Arbeits- und Persönlichkeitsrecht ineinander.

Bis der EuGH entschieden hat, bleibt die Reichweite der Haushaltsausnahme unklar. Wer Ansprüche erwägt oder sich gegen Vorwürfe verteidigen muss, sollte die eigene Position jetzt bewerten lassen und dazu einen Anwalt für Datenschutzrecht finden, der die Erfolgsaussichten und die Fristen im Blick hat.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 169/2026 vom 17.09.2026 zu den Beschlüssen vom 17.09.2026, Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Haushaltsausnahme der DSGVO?
Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung nicht, wenn eine Privatperson personenbezogene Daten ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet. Greift diese Ausnahme, bestehen keine DSGVO-Ansprüche auf Auskunft, Löschung oder Schadensersatz. Genau die Grenzen dieser Ausnahme soll der EuGH nun klären.
Darf man private Chatnachrichten an den Arbeitgeber weiterleiten?
Das ist derzeit rechtlich nicht sicher geklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hielt die Weiterleitung für eine rein persönliche Tätigkeit und wies die Klage ab. Der BGH möchte vom EuGH wissen, ob es darauf ankommt, dass mit der Weitergabe ein Zweck im beruflichen Umfeld eines Dritten verfolgt wird – etwa eine Kündigung.
Hat der BGH die beiden Fälle schon entschieden?
Nein. Der I. Zivilsenat hat beide Revisionsverfahren mit Beschlüssen vom 17. September 2026 ausgesetzt und dem EuGH Auslegungsfragen vorgelegt. Erst nach der Antwort aus Luxemburg entscheidet der BGH über die Ansprüche der Klägerseite.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Beweise sichern (Screenshots, Schriftverkehr, Empfängerkreis), Fristen im Auge behalten – Schadensersatzansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis zum Jahresende – und anwaltlich prüfen lassen, ob neben DSGVO-Ansprüchen auch Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen.
Mit KI erstellt Stand: 17. September 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.