Das Landgericht Berlin hat die Anklage gegen die frühere Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg, Patricia Schlesinger, zugelassen. Vorgeworfen wird ihr Untreue zum Nachteil ihres damaligen Arbeitgebers. Mit der Zulassung ist noch keine Schuld festgestellt – das Gericht hält die Vorwürfe lediglich für so belastbar, dass sie in einer öffentlichen Hauptverhandlung geklärt werden müssen.
Der Fall
Patricia Schlesinger stand bis 2022 an der Spitze des öffentlich-rechtlichen Senders RBB. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen sie Anklage wegen Untreue zulasten des Senders, also ihres früheren Arbeitgebers. Über diese Anklage musste anschließend das zuständige Gericht entscheiden.
Zwischen der Anklageerhebung und der nun getroffenen Entscheidung lagen rund zehn Monate. Diese Dauer ist bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren nicht ungewöhnlich: Die zuständige Kammer muss sich durch teils tausende Seiten Ermittlungsakten arbeiten und die Einwände der Verteidigung prüfen, bevor sie über die Eröffnung entscheidet.
Schlesinger selbst weist die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Das Verfahren wird beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 517 Kls 23/25 geführt. Das Kürzel „Kls“ zeigt an, dass die Sache vor einer großen Strafkammer verhandelt wird – dort werden Verfahren mit erheblicher Bedeutung oder hoher Straferwartung geführt. Der Prozess soll am 10. November beginnen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Landgericht Berlin die Anklage wegen Untreue zugelassen und damit das Hauptverfahren eröffnet. Weitere Einzelheiten zur Begründung der Kammer sind bislang nicht öffentlich bekannt; ein amtlicher Volltext des Beschlusses liegt nicht vor.
Juristisch bedeutet eine solche Zulassung Folgendes: Das Gericht bejaht einen sogenannten hinreichenden Tatverdacht. Nach § 203 StPO ist das der Fall, wenn die angeklagte Person nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verurteilt werden dürfte. Das ist eine reine Prognose auf Aktenbasis – und deutlich weniger als die Überzeugung von der Schuld, die für ein Urteil erforderlich wäre.
Die Zulassung ist deshalb kein Vorab-Schuldspruch. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Ob die Vorwürfe tragen, entscheidet sich erst in der Hauptverhandlung, in der Zeugen gehört, Urkunden verlesen und gegebenenfalls Sachverständige befragt werden. Gegen den Eröffnungsbeschluss kann sich die angeklagte Person nach § 210 StPO grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel wehren; ihre Einwände kann sie im Prozess selbst geltend machen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Untreue ist in § 266 StGB geregelt. Bestraft wird, wer eine ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht (Missbrauchstatbestand) oder wer eine besondere Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen verletzt (Treubruchstatbestand) – und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt.
Erforderlich sind damit im Kern drei Elemente: eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, deren Verletzung und ein messbarer Vermögensnachteil. Hinzukommen muss Vorsatz. Geschäftsführer, Vorstände, Intendantinnen oder andere Leitungspersonen trifft eine solche Vermögensbetreuungspflicht regelmäßig, weil sie über erhebliche Mittel Dritter entscheiden.
Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes – erhöht sich der Rahmen über den Verweis in § 266 Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 3 StGB auf sechs Monate bis zehn Jahre. Das Zwischenverfahren, in dem über die Zulassung entschieden wird, ist in den §§ 199 ff. StPO geregelt; die Verteidigung kann dort nach § 201 StPO Stellung nehmen und Beweiserhebungen anregen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell Leitungsverantwortung in den Bereich des Strafrechts geraten kann. Betroffen sind nicht nur Spitzenkräfte großer Organisationen, sondern auch Geschäftsführer mittelständischer Firmen, Vereinsvorstände, Stiftungsverantwortliche oder Beschäftigte mit eigener Budgetverantwortung. Entscheidend ist stets, ob eine Ausgabe durch die internen Regeln und die zuständigen Gremien gedeckt war.
Praktisch heißt das: Repräsentationsaufwendungen, Beraterverträge, Dienstwagenregelungen, Boni oder Reisekosten sollten schriftlich und nachvollziehbar genehmigt sein. Wer sich auf eine Zustimmung des Aufsichts- oder Kontrollgremiums berufen kann, steht deutlich besser da. Fehlende oder nachträglich erstellte Dokumentation ist dagegen eines der größten Risiken in Untreueverfahren.
Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, gilt: Es besteht keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern. Sinnvoll ist zunächst Schweigen, bis eine Verteidigerin oder ein Verteidiger Akteneinsicht nach § 147 StPO genommen hat. Spontane Erklärungen gegenüber Ermittlern oder dem Arbeitgeber können später erhebliche Nachteile bringen. Wichtig ist außerdem, Fristen im Blick zu behalten – etwa bei Stellungnahmen im Zwischenverfahren oder bei Ladungen.
Zu bedenken ist auch, dass strafrechtliche Vorwürfe fast immer parallele Verfahren nach sich ziehen: arbeitsrechtliche Kündigungen, zivilrechtliche Rückforderungen der Organisation oder Auseinandersetzungen mit der D&O-Versicherung. Diese Stränge sollten von Beginn an gemeinsam betrachtet werden, weil Erklärungen im einen Verfahren im anderen verwertet werden können. Anwaltliche Hilfe ist deshalb nicht erst ab Anklageerhebung sinnvoll, sondern bereits bei den ersten Anzeichen eines Ermittlungsverfahrens.
Wer mit einem Untreuevorwurf oder einer Durchsuchung konfrontiert wird, sollte sich frühzeitig strafrechtlich beraten lassen und alle relevanten Beschlüsse, Verträge und E-Mails sichern. Eine spezialisierte Verteidigung kann hier eine Anwalt für Strafrecht finden-Suche erleichtern und den weiteren Ablauf planbar machen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.