Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Anforderungen an die erweiterte Einziehung von Taterträgen geklärt. Nach der Entscheidung setzt die Vermögensabschöpfung nicht voraus, dass der betroffene Gegenstand im Vermögen des Betroffenen tatsächlich vorhanden war. Für Strafverfahren mit Vermögensbezug – etwa bei Betäubungsmittel-, Betrugs- oder Bandendelikten – hat das erhebliche praktische Bedeutung, weil die staatliche Abschöpfung damit weiter reicht als vielfach angenommen.
Der Ausgangspunkt des Verfahrens
Zum konkreten Sachverhalt, der dem Verfahren zugrunde lag, ist dem vorliegenden Bericht nichts Näheres zu entnehmen. Klar ist lediglich, dass die Frage nicht von einem einzelnen Strafsenat, sondern vom Großen Senat für Strafsachen beantwortet wurde.
Dieses besondere Spruchkörper-Verfahren ist in § 132 GVG geregelt. Der Große Senat wird angerufen, wenn ein Strafsenat des BGH von der Rechtsauffassung eines anderen Senats abweichen möchte (sogenannte Divergenzvorlage) oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geklärt werden soll.
Dass dieser Weg gewählt wurde, zeigt: Innerhalb der Strafsenate bestand Streit oder jedenfalls erheblicher Klärungsbedarf darüber, wie weit die Vorschriften über die erweiterte Einziehung reichen. Entscheidungen des Großen Senats haben für die künftige Praxis der Instanzgerichte besonderes Gewicht.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein Gegenstand für die erweiterte Einziehung nicht im Vermögen des Betroffenen vorhanden gewesen sein muss. Die Voraussetzungen dieses Instruments hat der Senat damit ausdrücklich geklärt – mit spürbaren Folgen für die tägliche Arbeit von Staatsanwaltschaften, Strafgerichten und Verteidigung.
Praktisch bedeutet das: Die Abschöpfung scheitert nicht schon daran, dass sich ein bestimmter Vermögensgegenstand beim Betroffenen nicht mehr nachweisen lässt oder nie greifbar war. Der Zugriff kann sich in solchen Konstellationen auf den Wert richten, nicht nur auf ein konkret auffindbares Objekt.
Weitere Einzelheiten der Begründung lassen sich seriös erst beurteilen, wenn der Beschluss im Volltext vorliegt. Absehbar ist aber, dass Tatgerichte ihre Einziehungsentscheidungen künftig an dieser Linie ausrichten und Verteidigerinnen und Verteidiger ihre Argumentation anpassen müssen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Vermögensabschöpfung wurde zum 1. Juli 2017 grundlegend reformiert. Grundnorm ist § 73 StGB: Was durch eine Straftat oder für sie erlangt wurde, wird eingezogen. Ist der Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden, tritt nach § 73c StGB die Einziehung des Wertes des Erlangten an seine Stelle – das Gericht verurteilt dann zur Zahlung eines Geldbetrags.
Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB geht einen Schritt weiter. Sie erlaubt den Zugriff auch auf Vermögenswerte, die aus anderen, nicht konkret abgeurteilten rechtswidrigen Taten stammen. Erforderlich ist die richterliche Überzeugung, dass die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten herrühren; welche Tat genau, muss nicht festgestellt werden. Ergänzend sieht § 437 StPO vor, dass das Gericht bei dieser Überzeugungsbildung insbesondere das Missverhältnis zwischen Vermögen und legalen Einkünften würdigen darf.
Hinzu kommt die selbständige Einziehung nach § 76a StGB, die auch ohne Verurteilung einer bestimmten Person möglich ist. Weil all das tief in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG eingreift, ist die Abgrenzung der Voraussetzungen so wichtig: Die Einziehung ist keine Strafe, sondern soll rechtswidrig erlangte Vermögenslagen korrigieren. Die Unschuldsvermutung bleibt unberührt, die Beweisanforderungen an die illegale Herkunft dürfen deshalb nicht beliebig abgesenkt werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind nicht nur Angeklagte, sondern auch Dritte – etwa Angehörige, Lebenspartner oder Gesellschaften, auf deren Konten oder Fahrzeuge zugegriffen wird. Sie können als Einziehungsbeteiligte am Verfahren teilnehmen und eigene Rechte geltend machen; die Beteiligung richtet sich nach den §§ 424 ff. StPO.
Erster Berührungspunkt ist in der Praxis meist der Vermögensarrest nach § 111e StPO: Konten werden gesperrt, Fahrzeuge oder Bargeld sichergestellt, oft schon im Ermittlungsverfahren und ohne Vorwarnung. Gegen solche Anordnungen ist die Beschwerde möglich, und zwar zügig – wer wartet, verliert faktisch den Zugriff auf laufende Mittel für Miete, Löhne oder Unterhalt.
Der wichtigste Rat lautet: Herkunftsnachweise sichern und geordnet vorlegen. Dazu zählen Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Kontoauszüge über mehrere Jahre, Darlehens- und Kaufverträge, Schenkungsbelege, Erbscheine oder Nachweise über Verkaufserlöse. Da die Gerichte gerade das Verhältnis von Vermögen und legalen Einkünften würdigen, kann eine lückenlose Dokumentation den Ausschlag geben.
Wichtig ist außerdem, Einlassungen zur Vermögensherkunft nicht spontan und ohne Abstimmung zu machen. Angaben aus dem Ermittlungsverfahren wirken bis in die Hauptverhandlung fort und lassen sich später nur schwer korrigieren. Wer von Durchsuchung, Kontensperre oder einer Einziehungsankündigung betroffen ist, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen – idealerweise vor der ersten Vernehmung und vor Ablauf der Beschwerdefristen.
Auch nach einem Urteil bleibt Raum für Verteidigung: Einziehungsentscheidungen können gesondert angegriffen werden, etwa mit Blick auf die Höhe des Wertersatzes, die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ansprüche von Geschädigten. Wer unsicher ist, ob der Zugriff auf sein Vermögen rechtmäßig ist, kann sich an einen Anwalt für Strafrecht finden und die Erfolgsaussichten prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.