Die Bundesregierung hat ein Gesetzespaket gegen digitale Gewalt beschlossen. Vorgesehen sind neue Straftatbestände, die unter anderem sexualisierte Deepfakes, digitalen Voyeurismus und den Missbrauch fremder Identitäten erfassen sollen; daneben soll es Änderungen im Zivilrecht geben. Für Menschen, die im Netz mit manipulierten Nacktbildern oder gefälschten Profilen angegriffen werden, wäre das ein spürbarer Fortschritt. Geltendes Recht ist das Vorhaben allerdings noch nicht.
Der Hintergrund des Vorhabens
Unter dem Begriff digitale Gewalt werden sehr unterschiedliche Angriffsformen zusammengefasst. Dazu zählen Beleidigungen und Bedrohungen in sozialen Netzwerken, das Verbreiten intimer Aufnahmen ohne Einwilligung, heimliches Fotografieren und Filmen sowie das Anlegen gefälschter Profile im Namen einer anderen Person.
Neu hinzugekommen ist in den vergangenen Jahren vor allem die Bildmanipulation durch künstliche Intelligenz. Mit frei verfügbaren Programmen lassen sich aus harmlosen Urlaubs- oder Profilfotos täuschend echt wirkende Nacktbilder oder pornografische Videos erzeugen – sogenannte sexualisierte Deepfakes. Betroffen sind überwiegend Frauen und Mädchen, häufig auch Minderjährige in Schulklassen.
Die bestehenden Strafvorschriften stammen aus einer Zeit, in der solche Technik noch keine Rolle spielte. Sie knüpfen typischerweise an echte Bildaufnahmen an. Genau diese Lücke soll das Gesetzespaket schließen, über das die Bundesregierung nun entschieden hat.
Was die Bundesregierung beschlossen hat
Nach einem Bericht von LTO hat die Bundesregierung ein umfassendes Paket mit Änderungen im Zivil- und Strafrecht auf den Weg gebracht. Danach sollen künftig insbesondere sexualisierte Deepfakes, digitaler Voyeurismus, Identitätsmissbrauch und weitere Erscheinungsformen digitaler Gewalt erfasst werden. Der genaue Gesetzeswortlaut und die vorgesehenen Strafrahmen lassen sich dem Bericht nicht im Einzelnen entnehmen.
Wichtig für die Einordnung ist der Verfahrensstand: Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Der Regierungsentwurf geht zunächst an den Bundesrat, der Stellung nehmen kann, anschließend berät ihn der Bundestag in mehreren Lesungen. Erst nach der Zustimmung beziehungsweise dem Durchlaufen des Bundesrats und der Verkündung im Bundesgesetzblatt entfaltet ein solches Gesetz Wirkung. Im parlamentarischen Verfahren kann sich inhaltlich noch einiges ändern. Für zurückliegende Taten gilt ohnehin das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 GG: Bestraft werden kann nur, was zur Tatzeit bereits strafbar war.
Rechtlicher Hintergrund
Schon heute ist digitale Gewalt nicht rechtsfrei. Zentral ist § 201a StGB, der Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich schützt – etwa heimliche Aufnahmen in Wohnungen, Umkleiden oder von hilflosen Personen. § 184k StGB erfasst das sogenannte Upskirting und Downblousing, also Aufnahmen von Intimbereichen unter oder in die Kleidung.
Hinzu kommen Beleidigungsdelikte nach § 185 StGB, die Nachstellung nach § 238 StGB und je nach Konstellation Betrug nach § 263 StGB, wenn unter falscher Identität Geld erlangt wird. Das Verbreiten von Bildern ohne Einwilligung kann zudem gegen das Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG verstoßen.
Zivilrechtlich stützen sich Ansprüche auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 GG hergeleitet wird. Betroffene können Unterlassung nach § 1004 BGB analog sowie Schadensersatz und Geldentschädigung nach § 823 BGB verlangen. Praktisches Problem ist bislang häufig die Anonymität der Täter und die Frage, wie schnell Plattformen Inhalte löschen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer von Bildmissbrauch, gefälschten Profilen oder heimlichen Aufnahmen betroffen ist, sollte nicht auf das neue Gesetz warten, sondern sofort handeln. Der erste Schritt ist die Beweissicherung: Screenshots anfertigen, auf denen das Profil, die vollständige Internetadresse sowie Datum und Uhrzeit erkennbar sind. Links, Nutzernamen und Chatverläufe gehören dokumentiert, bevor Inhalte gelöscht werden. Ohne diese Nachweise laufen spätere Anzeigen und Klagen oft ins Leere.
Parallel sollte der Inhalt bei der Plattform gemeldet werden. Große Dienste müssen nach dem europäischen Digital Services Act ein einfaches Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen und rechtswidrige Inhalte nach Kenntnis zügig entfernen. Bleibt eine Reaktion aus, kann eine anwaltliche Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung beim Zivilgericht deutlich mehr Druck erzeugen – dieses Eilverfahren führt häufig binnen weniger Tage zu einer Entscheidung.
Strafrechtlich ist die Frist entscheidend: Viele einschlägige Delikte, etwa Beleidigung und Verletzungen des persönlichen Lebensbereichs, sind Antragsdelikte. Der Strafantrag muss nach § 77b StGB grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Die Anzeige ist bei jeder Polizeidienststelle und in den meisten Bundesländern auch über die Online-Wache möglich.
Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn Inhalte sich bereits verbreitet haben, wenn Minderjährige betroffen sind, wenn Täter anonym agieren oder wenn neben der Löschung auch Geldentschädigung durchgesetzt werden soll. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, sollte frühzeitig eine Deckungsanfrage stellen; bei geringem Einkommen kommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Ob und in welcher Fassung das Gesetz gegen digitale Gewalt tatsächlich in Kraft tritt, entscheidet nun der Bundestag. Bis dahin bleibt es bei den bestehenden Vorschriften – die in vielen Fällen bereits tragfähige Ansprüche begründen. Anwalt für Strafrecht finden und die eigenen Möglichkeiten frühzeitig prüfen lassen, zahlt sich bei digitaler Gewalt regelmäßig aus.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.