Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. X R 27/22) ein Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen. Geklärt werden soll, ob Deutschland bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung pauschal fünf Prozent des steuerfreien Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandeln darf. Für Konzerne mit europäischen Tochtergesellschaften steht damit ein seit Jahren praktizierter Besteuerungsmechanismus auf dem Prüfstand.
Der Fall: Fünf EU-Töchter werden auf die deutsche Mutter verschmolzen
Klägerin ist eine deutsche GmbH. Zu Beginn des Streitjahres 2010 hielt sie sämtliche Anteile an fünf Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten: an einer italienischen S.p.A., einer spanischen S.A.U., einer schwedischen AB, einer britischen Ltd. und einer französischen S.A.S.
Vier dieser Auslandsgesellschaften wurden im Jahr 2010 im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die deutsche Muttergesellschaft übertragen. Die französische Tochter wurde nach französischem Recht durch eine sogenannte Transmission Universelle de Patrimoine aufgelöst, wobei sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ohne Abwicklung übergingen. Die Geschäftsbetriebe liefen anschließend unverändert weiter – allerdings nicht mehr als eigenständige Gesellschaften, sondern als Betriebsstätten der GmbH in den jeweiligen Staaten.
Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich entschied sich die GmbH für die Fortführung der Buchwerte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006). Dadurch entstanden Übernahmeergebnisse in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der bisherigen Beteiligungen und den übernommenen Werten. Streitig wurde, wie dieser Übernahmegewinn steuerlich zu behandeln ist. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Sache bereits am 24. März 2022 entschieden (Az. 1 K 181/19); dagegen richtete sich die Revision zum BFH.
Die Entscheidung des Gerichts: Vorlage an den EuGH
Der X. Senat des BFH hat die Streitfrage nicht selbst beantwortet, sondern sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Hintergrund ist das Zusammenspiel zweier Normen: Nach § 12 Abs. 2 UmwStG 2006 bleibt der Übernahmegewinn bei der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz. Über den Verweis auf § 8b KStG gelten jedoch fünf Prozent dieses Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Wirtschaftlich bleibt der Vorgang damit nicht vollständig steuerfrei: Ein pauschaler Anteil wird im Ergebnis doch der Körperschaftsteuer unterworfen.
Diese Pauschale ist bewusst typisierend. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall zugleich die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, der sonst den Abzug von Ausgaben verbietet, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob tatsächlich Aufwand in dieser Höhe angefallen ist, spielt keine Rolle.
Der BFH möchte nun wissen, ob diese Konstruktion mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) vereinbar ist. Diese unionsrechtliche Vorschrift ordnet an, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen. Die Vorlagefrage zielt genau auf den wunden Punkt: Darf ein Mitgliedstaat den Wertzuwachs zwar formal steuerfrei stellen, gleichzeitig aber aus demselben Anlass einen pauschal mit fünf Prozent des steuerfreien Übernahmegewinns bemessenen Betriebsausgabenabzug versagen? Eine Abweichung erlaubt die Richtlinie ausdrücklich nur bei Beteiligungen unter 15 Prozent – im Streitfall hielt die GmbH jeweils 100 Prozent.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften und Unternehmensgruppen, die EU-Tochtergesellschaften auf eine deutsche Muttergesellschaft verschmolzen haben oder dies planen. Bei großen Übernahmegewinnen kann die Fünf-Prozent-Pauschale schnell sechs- oder siebenstellige Steuerbeträge auslösen – ohne dass dem ein realer Aufwand gegenübersteht. Sollte der EuGH die deutsche Regelung als richtlinienwidrig einstufen, käme es für betroffene Veranlagungszeiträume zu erheblichen Erstattungen.
Praktisch wichtig ist jetzt vor allem eines: Steuerbescheide müssen offen gehalten werden. Wer eine vergleichbare Konstellation hatte, sollte gegen laufende Körperschaftsteuerbescheide fristgerecht Einspruch einlegen – die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids – und zugleich das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das EuGH-Verfahren anregen. Bereits bestandskräftige Bescheide lassen sich später in aller Regel nicht mehr korrigieren, auch wenn der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.
Hilfreich ist, die Unterlagen frühzeitig zu ordnen: Verschmelzungsvertrag und Umwandlungsbeschlüsse, steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft, Nachweise über den Buchwert der Beteiligung, die Berechnung des Übernahmeergebnisses sowie die Höhe der angesetzten Pauschale. Auch für künftige Umstrukturierungen lohnt sich eine vorherige Belastungsrechnung – gegebenenfalls mit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts.
Weil Umwandlungssteuerrecht und Unionsrecht hier eng verzahnt sind, ist professionelle Begleitung praktisch unverzichtbar. Wer unsicher ist, ob die eigene Verschmelzung von der Vorlagefrage erfasst wird, sollte die Veranlagung prüfen lassen und seine Rechte sichern: Anwalt für Steuerrecht finden. Bis zur Entscheidung aus Luxemburg bleibt die deutsche Rechtslage zunächst anwendbar – die Vorlage ändert daran vorerst nichts.
Quellen: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 20.05.2026, Az. X R 27/22 · Weiterführend: BFH-Entscheidungen online