Verschmelzung: BFH legt 5-Prozent-Pauschale dem EuGH vor

16. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 20. Mai 2026 (Az. X R 27/22) ein Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen. Geklärt werden soll, ob Deutschland bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung pauschal fünf Prozent des steuerfreien Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandeln darf. Für Konzerne mit europäischen Tochtergesellschaften steht damit ein seit Jahren praktizierter Besteuerungsmechanismus auf dem Prüfstand.

Der Fall: Fünf EU-Töchter werden auf die deutsche Mutter verschmolzen

Klägerin ist eine deutsche GmbH. Zu Beginn des Streitjahres 2010 hielt sie sämtliche Anteile an fünf Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten: an einer italienischen S.p.A., einer spanischen S.A.U., einer schwedischen AB, einer britischen Ltd. und einer französischen S.A.S.

Vier dieser Auslandsgesellschaften wurden im Jahr 2010 im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die deutsche Muttergesellschaft übertragen. Die französische Tochter wurde nach französischem Recht durch eine sogenannte Transmission Universelle de Patrimoine aufgelöst, wobei sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ohne Abwicklung übergingen. Die Geschäftsbetriebe liefen anschließend unverändert weiter – allerdings nicht mehr als eigenständige Gesellschaften, sondern als Betriebsstätten der GmbH in den jeweiligen Staaten.

Sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich entschied sich die GmbH für die Fortführung der Buchwerte (§ 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006). Dadurch entstanden Übernahmeergebnisse in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert der bisherigen Beteiligungen und den übernommenen Werten. Streitig wurde, wie dieser Übernahmegewinn steuerlich zu behandeln ist. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Sache bereits am 24. März 2022 entschieden (Az. 1 K 181/19); dagegen richtete sich die Revision zum BFH.

Die Entscheidung des Gerichts: Vorlage an den EuGH

Der X. Senat des BFH hat die Streitfrage nicht selbst beantwortet, sondern sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Revisionsverfahren bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt. Hintergrund ist das Zusammenspiel zweier Normen: Nach § 12 Abs. 2 UmwStG 2006 bleibt der Übernahmegewinn bei der übernehmenden Körperschaft grundsätzlich außer Ansatz. Über den Verweis auf § 8b KStG gelten jedoch fünf Prozent dieses Gewinns als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Wirtschaftlich bleibt der Vorgang damit nicht vollständig steuerfrei: Ein pauschaler Anteil wird im Ergebnis doch der Körperschaftsteuer unterworfen.

Diese Pauschale ist bewusst typisierend. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall zugleich die Anwendung von § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, der sonst den Abzug von Ausgaben verbietet, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ob tatsächlich Aufwand in dieser Höhe angefallen ist, spielt keine Rolle.

Der BFH möchte nun wissen, ob diese Konstruktion mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) vereinbar ist. Diese unionsrechtliche Vorschrift ordnet an, dass Wertsteigerungen, die bei der übernehmenden Gesellschaft durch den Untergang ihrer Beteiligung an der einbringenden Gesellschaft entstehen, keiner Besteuerung unterliegen. Die Vorlagefrage zielt genau auf den wunden Punkt: Darf ein Mitgliedstaat den Wertzuwachs zwar formal steuerfrei stellen, gleichzeitig aber aus demselben Anlass einen pauschal mit fünf Prozent des steuerfreien Übernahmegewinns bemessenen Betriebsausgabenabzug versagen? Eine Abweichung erlaubt die Richtlinie ausdrücklich nur bei Beteiligungen unter 15 Prozent – im Streitfall hielt die GmbH jeweils 100 Prozent.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften und Unternehmensgruppen, die EU-Tochtergesellschaften auf eine deutsche Muttergesellschaft verschmolzen haben oder dies planen. Bei großen Übernahmegewinnen kann die Fünf-Prozent-Pauschale schnell sechs- oder siebenstellige Steuerbeträge auslösen – ohne dass dem ein realer Aufwand gegenübersteht. Sollte der EuGH die deutsche Regelung als richtlinienwidrig einstufen, käme es für betroffene Veranlagungszeiträume zu erheblichen Erstattungen.

Praktisch wichtig ist jetzt vor allem eines: Steuerbescheide müssen offen gehalten werden. Wer eine vergleichbare Konstellation hatte, sollte gegen laufende Körperschaftsteuerbescheide fristgerecht Einspruch einlegen – die Einspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids – und zugleich das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das EuGH-Verfahren anregen. Bereits bestandskräftige Bescheide lassen sich später in aller Regel nicht mehr korrigieren, auch wenn der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheidet.

Hilfreich ist, die Unterlagen frühzeitig zu ordnen: Verschmelzungsvertrag und Umwandlungsbeschlüsse, steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft, Nachweise über den Buchwert der Beteiligung, die Berechnung des Übernahmeergebnisses sowie die Höhe der angesetzten Pauschale. Auch für künftige Umstrukturierungen lohnt sich eine vorherige Belastungsrechnung – gegebenenfalls mit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts.

Weil Umwandlungssteuerrecht und Unionsrecht hier eng verzahnt sind, ist professionelle Begleitung praktisch unverzichtbar. Wer unsicher ist, ob die eigene Verschmelzung von der Vorlagefrage erfasst wird, sollte die Veranlagung prüfen lassen und seine Rechte sichern: Anwalt für Steuerrecht finden. Bis zur Entscheidung aus Luxemburg bleibt die deutsche Rechtslage zunächst anwendbar – die Vorlage ändert daran vorerst nichts.

Quellen: Bundesfinanzhof, EuGH-Vorlage vom 20.05.2026, Az. X R 27/22 · Weiterführend: BFH-Entscheidungen online

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Häufig gestellte Fragen

Worum geht es bei der Fünf-Prozent-Pauschale genau?
Bei einer Verschmelzung bleibt der Übernahmegewinn der aufnehmenden Körperschaft steuerlich grundsätzlich außer Ansatz. Über den Verweis auf § 8b KStG gelten jedoch fünf Prozent dieses Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis wird dieser Anteil also doch besteuert – unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe entstanden sind.
Warum hat der BFH den EuGH eingeschaltet?
Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie 2009/133/EG verlangt, dass Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft nicht besteuert werden. Der BFH hält für klärungsbedürftig, ob ein Mitgliedstaat diesen Gewinn zwar freistellen, gleichzeitig aber pauschal fünf Prozent davon als nicht abziehbaren Aufwand behandeln darf.
Was sollten betroffene Unternehmen jetzt tun?
Wer eine vergleichbare grenzüberschreitende Verschmelzung durchgeführt hat, sollte gegen noch nicht bestandskräftige Körperschaftsteuerbescheide innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur EuGH-Entscheidung anregen. Bestandskräftige Bescheide lassen sich später meist nicht mehr ändern.
Gilt die deutsche Regelung bis zur EuGH-Entscheidung weiter?
Ja. Die Vorlage setzt das deutsche Recht nicht außer Kraft, sie hält nur das konkrete Revisionsverfahren an. Finanzämter wenden § 12 Abs. 2 UmwStG 2006 in Verbindung mit § 8b KStG bis auf Weiteres an. Erst eine Entscheidung des EuGH kann daran etwas ändern.
Mit KI erstellt Stand: 16. Oktober 2026

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