Kindergeld für EU-Bürger trotz SGB-II-Darlehen: BFH-Urteil

16. Oktober 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine aus einem anderen EU-Staat zugezogene Mutter Kindergeld beanspruchen kann, obwohl sie nicht erwerbstätig war und vom Jobcenter unterstützt wurde. Entscheidend war, dass die Leistungen nach dem SGB II nur als rückzahlbares Darlehen flossen und die Frau über verwertbares Vermögen verfügte. Die Familienkasse unterlag damit in letzter Instanz (Urteil vom 25.06.2026, Az. III R 16/23).

Der Fall: Umzug aus den Niederlanden, Trennung, Jobcenter-Darlehen

Die Klägerin ist portugiesische Staatsangehörige, ihre beiden 2015 und 2019 geborenen Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Bis 2015 war die Frau abhängig beschäftigt, danach nicht mehr erwerbstätig. Der Kindsvater, ein deutscher Staatsangehöriger, lebte und arbeitete selbständig in den Niederlanden und bezog dort zunächst Familienleistungen für die Kinder. Die niederländische Sozialversicherungsbank stellte diese Zahlungen zum 01.04.2020 ein.

Nach der Trennung im Januar 2020 zog die Mutter mit den Kindern nach Deutschland und wohnte zunächst mietfrei bei ihrem Vater. Ab Februar 2021 führte sie den Mietvertrag selbst weiter. Sie erhielt Elterngeld und zusätzlich Arbeitslosengeld II. Weil sie Miteigentümerin einer Immobilie in den Niederlanden war, bewilligte das Jobcenter die Leistungen im Streitzeitraum allerdings nur als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II – also als Geld, das später zurückgezahlt werden muss. Erst ab Januar 2022 gab es laufende Leistungen ohne Rückzahlungspflicht.

Die Familienkasse lehnte das Kindergeld für die Monate April 2020 bis Mai 2021 mit Bescheiden vom 18.03.2021 ab und wies die Einsprüche am 19.05.2021 zurück. Begründung: Wer Grundsicherung beziehe, verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel und erfülle deshalb die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage im Kern statt (Urteil vom 27.04.2023, Az. 14 K 1477/21 Kg). Dagegen legte die Familienkasse Revision ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Der III. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Familienkasse. Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 62 EStG, weil die Mutter einen Wohnsitz im Inland hatte und die Kinder in ihrem Haushalt lebten.

Für den Monat April 2020 stützte sich das Gericht auf das sogenannte Monatsprinzip: Nach § 66 Abs. 2 EStG genügt es, wenn die Voraussetzungen an einem einzigen Tag des Monats vorliegen. Da die Klägerin im Januar 2020 zugezogen war, endete die Dreimonatsfrist erst im Laufe des April. Im Zuzugsmonat und in den drei folgenden Kalendermonaten kann der Anspruch daher noch nicht an § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG scheitern. Den vollständigen Ausschluss für die ersten drei Monate (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG) hält der BFH wegen des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ohnehin für unanwendbar.

Für die Monate Mai 2020 bis Mai 2021 kam es darauf an, ob die Klägerin als wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürgerin über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU verfügte. Der BFH bejahte das: Ein darlehensweiser Bezug von SGB-II-Leistungen schließt ausreichende Existenzmittel nicht automatisch aus. Da das Vermögen – der Miteigentumsanteil an der Immobilie – nur vorübergehend nicht verwertbar war und die Hilfe zurückzuzahlen ist, droht dem Sozialsystem keine unangemessene Belastung. Ergänzend stellte der Senat klar, dass Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie ist, sondern zu den Existenzmitteln zählt. Die Höhe des Kindergeldes muss die Familienkasse noch neu berechnen, weil niederländische Familienleistungen gegebenenfalls anzurechnen sind.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für zugezogene EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist die Entscheidung praktisch bedeutsam. Familienkassen lehnen Anträge häufig pauschal ab, sobald Leistungen vom Jobcenter fließen. Diese Automatik gibt es nach dem Urteil nicht: Maßgeblich ist, ob die Hilfe als Zuschuss oder als rückzahlbares Darlehen gewährt wird und ob vorhandenes Vermögen lediglich kurzfristig nicht zu Geld gemacht werden kann.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt: Wer etwa im Januar zuzieht, kann für den vierten Kalendermonat noch vollständig Kindergeld erhalten, weil ein einziger anspruchsbegründender Tag den ganzen Monat trägt. Auch Elterngeld darf nicht als Argument gegen ausreichende Existenzmittel verwendet werden.

Konkret empfiehlt sich: Stellen Sie den Kindergeldantrag sofort nach dem Zuzug und warten Sie nicht ab. Sichern Sie Nachweise über Krankenversicherung, Meldung, Mietvertrag, Elterngeldbescheid sowie Vermögenswerte. Lassen Sie sich vom Jobcenter schriftlich bestätigen, ob Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II bewilligt wurden – dieser Bescheid ist das zentrale Beweismittel. Gegen einen Ablehnungsbescheid der Familienkasse läuft eine Einspruchsfrist von einem Monat; danach ist Klage beim Finanzgericht möglich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Leistungen aus einem zweiten Staat lohnt sich anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung, weil ausländische Familienleistungen angerechnet werden und die Koordinierungsregeln komplex sind.

Wer wegen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen eines Leistungsbezugs kein Kindergeld erhält, sollte die Ablehnung nicht unwidersprochen hinnehmen und rechtzeitig Unterstützung suchen: Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.06.2026, Az. III R 16/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich Kindergeld, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne Erwerbstätigkeit kommt es darauf an, ob ausreichende Existenzmittel vorhanden sind. Der BFH hat entschieden, dass ein Bezug von SGB-II-Leistungen als rückzahlbares Darlehen den Kindergeldanspruch nicht ausschließt, wenn vorhandenes Vermögen nur vorübergehend nicht verwertbar ist.
Gilt für neu zugezogene EU-Bürger eine Wartezeit von drei Monaten?
Das Gesetz sieht in § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG einen Ausschluss für die ersten drei Monate vor. Der BFH hält diese Regelung wegen des unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots für unanwendbar. Zudem wirkt das Monatsprinzip: Liegen die Voraussetzungen an nur einem Tag des Monats vor, besteht der Anspruch für den gesamten Monat.
Zählt Elterngeld als Sozialhilfe und schadet es dem Kindergeldanspruch?
Nein. Nach dem Urteil ist Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne der Unionsbürgerrichtlinie, sondern gehört zu den Existenzmitteln. Es spricht also nicht gegen das Aufenthaltsrecht und damit auch nicht gegen den Kindergeldanspruch.
Was kann ich tun, wenn die Familienkasse meinen Antrag ablehnt?
Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, ist die Klage beim Finanzgericht möglich. Sammeln Sie Nachweise zu Krankenversicherung, Wohnsitz, Vermögen und zur Art der Jobcenter-Leistung und lassen Sie sich bei grenzüberschreitenden Fällen fachlich beraten.
Mit KI erstellt Stand: 16. Oktober 2026

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