Leben getrennte Eltern mit ihrem Kind abwechselnd zusammen, kann das Kindergeld trotzdem nur an einen von beiden ausgezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Juli 2026 (Az. III R 8/25) bestätigt, dass dafür entscheidend ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo sein Lebensmittelpunkt liegt. Wer wie viel Geld zahlt, ist für diese Frage ausdrücklich unerheblich.
Der Fall: Schulbesuch im Ausland, Ferien beim Vater
Der klagende Vater lebt in Deutschland und ist Vater eines im Februar 2005 geborenen Sohnes. Seit dessen Einschulung betreuten die Eltern das Kind im Wechselmodell, also abwechselnd in beiden Haushalten. Mit Zustimmung der Mutter bezog der Vater das Kindergeld.
Im August 2020 nahm die Mutter eine wissenschaftliche Tätigkeit in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf und verlegte dorthin ihren Wohnsitz. Der Sohn zog mit und besuchte ab Januar 2021 eine deutsche Auslandsschule, ab August 2021 die zehnte Klasse. Die Ferien verbrachte er beim Vater, der ihn in dieser Zeit vollständig versorgte. Bezogen auf das Jahr 2022 hielt sich der Jugendliche an 108 Tagen beim Vater und an 257 Tagen bei der Mutter auf.
Beim Vater hatte der Sohn weiterhin sein Kinderzimmer, seinen Freundeskreis, Verwandte und ein Fitnessstudio; dort nahm er auch Arzttermine, Nachhilfe- und Fahrstunden wahr. Der Vater zahlte außerdem monatlich Unterhalt an die Mutter, überwies ihr das Kindergeld und trug die Flugkosten. Nachdem die Familienkasse von der melderechtlichen Abmeldung erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 3. Mai 2022 ab April 2022 auf; der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2022). Das Sächsische Finanzgericht gab der Klage des Vaters am 25. Oktober 2023 statt (Az. 8 K 834/22 (Kg)) und sah keinen eindeutigen Schwerpunkt bei einem Elternteil. Dagegen wandte sich die Familienkasse mit der Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Der III. Senat des BFH gab der Familienkasse recht, hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Sächsische Finanzgericht zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Begründung des Finanzgerichts verletze Bundesrecht.
Ausgangspunkt ist § 64 EStG: Das Kindergeld wird nur an einen Berechtigten gezahlt, eine Aufteilung sieht das Gesetz nicht vor. Vorrangig berechtigt ist, wer das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (sogenanntes Obhutsprinzip). Leben beide Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie den Berechtigten selbst; diese Regel wendet die Rechtsprechung entsprechend an, wenn das Kind in einem echten paritätischen Wechselmodell annähernd gleich lange bei beiden Eltern lebt.
Entscheidend ist nach dem Urteil: Hält sich ein Kind in beiden Haushalten länger als nur zu Besuchs- oder Ferienzwecken auf, ist der Begriff der Haushaltsaufnahme einschränkend auszulegen. Dann kommt es darauf an, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat. Nur wenn keinem der beiden Aufenthalte ein eindeutiges Übergewicht zukommt, liegt eine gleichwertige Haushaltsaufnahme vor. Dem Zeitmoment misst der Senat besondere Bedeutung bei, ohne eine starre Grenze festzulegen; zu würdigen sind auch Umstände wie gemeinsames Sorgerecht, ein eigenes Kinderzimmer oder die freie Wahl des Aufenthalts durch das Kind.
Ausdrücklich stellt der zweite Leitsatz klar: Barunterhaltsleistungen der Eltern sind kein geeignetes Kriterium, um die Haushaltsaufnahme zu beurteilen. Genau hier lag der Fehler der Vorinstanz, die die vom Vater getragenen Flug-, Nachhilfe- und Unterhaltszahlungen gegen die höhere Betreuungszeit der Mutter aufgerechnet hatte. Spruchreif war die Sache für den BFH dennoch nicht: Das Finanzgericht muss die tatsächlichen Verhältnisse erneut würdigen und dabei auch die europäischen Koordinierungsregeln für Familienleistungen (Art. 67 VO 883/2004, Art. 60 VO 987/2009) sowie eine mögliche Anrechnung ausländischer Leistungen nach § 65 EStG in den Blick nehmen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für getrennt lebende Eltern bedeutet die Entscheidung: Wer mehr zahlt, bekommt deshalb noch lange nicht das Kindergeld. Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungs- und Aufenthaltsverhältnisse. Verschieben sich diese dauerhaft – etwa weil ein Elternteil mit dem Kind umzieht oder das Kind eine Schule am neuen Wohnort besucht –, wird eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung gegenstandslos. Ein förmlicher Widerruf ist dann nicht nötig; die Familienkasse kann die Festsetzung aufheben und bereits gezahltes Kindergeld zurückfordern.
Praktisch heißt das: Führen Sie einen Aufenthaltskalender und dokumentieren Sie die Tage in beiden Haushalten nachvollziehbar, etwa über Umgangsvereinbarungen, Flug- und Bahntickets, Schulbescheinigungen oder Meldebescheinigungen. Wer ein echtes paritätisches Wechselmodell lebt, sollte die Berechtigtenbestimmung schriftlich festhalten und den finanziellen Ausgleich – das Kindergeld wird unterhaltsrechtlich zwischen den Eltern verrechnet – mitregeln. Hebt die Familienkasse die Festsetzung auf, bleibt nur ein Monat Zeit für den Einspruch; gegen die Einspruchsentscheidung gilt erneut eine Monatsfrist für die Klage beim Finanzgericht. Diese Fristen sind nicht verlängerbar.
Anwaltliche oder steuerliche Unterstützung lohnt sich vor allem bei Auslandsbezug, bei Rückforderungen über mehrere Monate oder wenn sich die Eltern über den Vorrang streiten. Wer seinen Anspruch sauber dokumentiert und rechtzeitig reagiert, verbessert seine Position erheblich: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.07.2026, Az. III R 8/25 · Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az. 8 K 834/22 (Kg)