Legt ein Prozessbevollmächtigter kurz vor der mündlichen Verhandlung das Mandat nieder, muss das Finanzgericht den Termin nicht automatisch verlegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2026 (Az. VIII B 47, 48/25) entschieden, dass ein solches Verhalten dem Beteiligten als eigenes Verschulden zugerechnet werden kann. Das Gericht darf dann ohne die Partei verhandeln und das Verfahren abschließen.
Der Fall: Zwei Steuerprozesse und ein Anwalt in eigener Sache
Geklagt hatte ein Ehepaar, das für die Jahre 2015 bis 2019 sowie für 2020 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Ehefrau war selbständig tätig. Für die Jahre 2015 bis 2019 hatte sie weder Einnahmenüberschussrechnungen noch Umsatzsteuererklärungen eingereicht; die Besteuerungsgrundlagen ermittelte deshalb die Steuerfahndung und schätzte die Betriebsausgaben teilweise in Anlehnung an die Vorjahre.
Gegen die geänderten Bescheide und die Einspruchsentscheidung zogen die Eheleute vor das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht. Dort liefen zwei Verfahren (Az. 2 K 26/23 und 2 K 13/24). Der Ehemann ist Rechtsanwalt und trat zugleich als Prozessbevollmächtigter seiner Frau auf. Für beide Verfahren setzte die Einzelrichterin die mündliche Verhandlung auf den 15. Mai 2025 an.
Der Ehemann beantragte mehrfach, den Termin zu verlegen. Als Grund nannte er einen Mandantentermin zur Vorbereitung eines familiengerichtlichen Verfahrens. Das Gericht forderte ihn wiederholt auf, die Verhinderung glaubhaft zu machen, und lehnte die Verlegung ab, weil nicht erkennbar war, warum das Mandantengespräch unaufschiebbar sein sollte. Am 12. Mai 2025 teilte der Anwalt mit, er lege das Mandat mit sofortiger Wirkung nieder. Seine Ehefrau beantragte daraufhin am 14. Mai 2025 persönlich eine Verlegung: In der kurzen Zeit habe sie keinen neuen, vorbereiteten Bevollmächtigten finden können. Zur Verhandlung erschien niemand. Das Finanzgericht verhandelte dennoch, wies eine Klage ab und gab der anderen teilweise statt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH verband beide Beschwerdeverfahren und wies die Nichtzulassungsbeschwerden als unbegründet zurück. Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Kläger. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liege nicht vor.
Zunächst stellte der Senat klar, dass die Ladungen wirksam waren. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, wird an diesen geladen. Der Anwalt hatte die Ladungen vor der Mandatsniederlegung erhalten. Dass er das Mandat anschließend beendete, ändert an der ordnungsgemäßen Ladung nichts. Damit durfte das Finanzgericht nach § 91 Abs. 2 FGO auch bei Ausbleiben der Beteiligten verhandeln und entscheiden – auf diese Folge hatte es in den Ladungen ausdrücklich hingewiesen.
Entscheidend ist der zweite Punkt: Eine Terminverlegung ist nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO nur „aus erheblichen Gründen" möglich. Liegen solche Gründe vor, muss das Gericht verlegen. Der BFH sieht in der kurzfristigen Mandatsniederlegung jedoch keinen erheblichen Grund, wenn sie zur Unzeit erfolgt – also so spät, dass der Beteiligte bis zum Termin realistisch keinen neuen, vertretungsbereiten Anwalt mehr finden kann. Dieses Verschulden des Bevollmächtigten wird dem Beteiligten über § 85 ZPO zugerechnet. Das gilt nach den Leitsätzen selbst dann, wenn die Niederlegung ausschließlich auf Umständen in der Person des Anwalts beruht, auf die der Mandant keinerlei Einfluss hat.
Zusätzlich verliert ein fachkundig vertretener Beteiligter das Recht, das Übergehen eines Beweisantrags später zu rügen, wenn er der Verhandlung mit einer Begründung fernbleibt, die eine Terminänderung nicht trägt – jedenfalls dann, wenn der Anwalt schon aus der Ladung erkennen konnte, dass das Gericht die beantragten Beweise nicht erheben wollte, und er dies rechtzeitig hätte beanstanden können.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Steuerpflichtige im Finanzgerichtsprozess ist die Entscheidung unangenehm, aber eindeutig: Das Verhalten des eigenen Anwalts schlägt auf die Partei durch. Wer seinen Bevollmächtigten kurz vor der Verhandlung verliert, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht den Termin deshalb aufhebt. Das Finanzgericht ist in Steuersachen die einzige Tatsacheninstanz – wer dort nicht erscheint, verliert faktisch die Gelegenheit, Belege und Sachverhalte mündlich zu erläutern. Das wiegt besonders schwer bei Schätzungen von Betriebsausgaben, bei denen es auf die konkrete Darlegung ankommt.
Praktisch heißt das: Reagieren Sie sofort, wenn ein Terminverlegungsantrag abgelehnt wird oder eine Mandatsbeendigung im Raum steht. Erscheinen Sie notfalls persönlich zur Verhandlung – ein Anwaltszwang besteht vor dem Finanzgericht nicht. Begründen Sie Verlegungsanträge so früh und so konkret wie möglich und machen Sie die Verhinderung glaubhaft, etwa durch eine Ladung des anderen Gerichts, eine ärztliche Bescheinigung über Verhandlungsunfähigkeit oder vergleichbare Nachweise. Eine bloße Terminkollision ohne Nachweis der Unaufschiebbarkeit reicht erfahrungsgemäß nicht.
Wichtig ist außerdem, Beweisanträge nicht nur schriftsätzlich zu stellen, sondern deren Übergehen rechtzeitig zu rügen. Wer die Verhandlung versäumt, verliert dieses Rügerecht. Entsteht durch eine Mandatsniederlegung zur Unzeit ein Schaden, kommt gegebenenfalls ein Haftungsanspruch gegen den früheren Bevollmächtigten in Betracht – dafür sollten Schriftverkehr, Ladungen und Fristen lückenlos dokumentiert werden.
Wer vor dem Finanzgericht um Betriebsausgaben, Schätzungen oder Fahndungsergebnisse streitet, sollte die Verfahrensführung früh professionell aufstellen und bei einem Anwaltswechsel sofort für Ersatz sorgen. Eine passende Vertretung lässt sich über Anwalt für Steuerrecht finden ermitteln.
Quellen: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2026, Az. VIII B 47, 48/25 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH