Wer als Selbständiger am Einsatzort eine Zweitwohnung unterhält, kann die Fahrten zur Familienwohnung steuerlich nur eingeschränkt geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen nur an dem Ort in Betracht kommt, an dem die betriebliche Tätigkeit ihren Schwerpunkt hat. Die Fahrten zwischen diesem Ort und dem eigenen Hausstand gelten als Familienheimfahrten – und die sind nur begrenzt abziehbar. Für Freiberufler mit langfristigen Auswärtsprojekten kann das mehrere tausend Euro pro Jahr ausmachen.
Der Fall: IT-Berater mit Dauerprojekt am Kundensitz
Der Kläger erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Berater im Bereich Informationstechnologie. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. An seinem Wohnort stand ihm lediglich ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung; über abgetrennte, separat zugängliche Geschäftsräume verfügte er dort nicht.
Ende März 2016 mietete er zusätzlich eine möblierte Wohnung in der Nähe seines Einsatzortes an. Grundlage seiner Tätigkeit war ein projektbezogener Berater- und Interim-Manager-Vertrag mit einer Vermittlungsgesellschaft, der den Einsatz bei deren Kundenunternehmen betraf. Der Vertrag lief zunächst vom 14.03.2016 bis zum 30.06.2016, wurde dann aber immer wieder verlängert – zuletzt für ein volles Jahr bis zum 31.12.2018. Weisungsrechte gegenüber dem Berater bestanden nach dem Vertrag ausdrücklich nicht; er war in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Tatsächlich arbeitete er an vier Tagen pro Woche beim Kunden vor Ort.
Für seine Fahrten nutzte er ein geleastes, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutztes Fahrzeug und setzte die Fahrzeugkosten auf Basis eines Fahrtenbuchs in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Die Betriebsprüfung sah das anders: Am Sitz des Kunden habe der Berater seine einzige Betriebsstätte gehabt, die Fahrten nach Hause seien deshalb Familienheimfahrten. Abziehbar sei nur eine Fahrt pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer bei einer kürzesten Entfernung von 308 Kilometern. Allein für 2016 sank der abziehbare Betrag dadurch von 10.233,60 Euro auf 3.414,80 Euro, der Gewinn erhöhte sich um 6.814,80 Euro. Zusätzlich kürzte die Prüferin die Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate. Das Finanzamt änderte die Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO beziehungsweise § 164 Abs. 2 AO. Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 19.06.2024, Az. 1 K 1219/21) blieb erfolglos.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der VIII. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Berater hatte zusätzliche Betriebsausgaben von 9.034,80 Euro (2016), 21.863,20 Euro (2017) und 12.310,20 Euro (2018) begehrt – ohne Erfolg.
Kern der Begründung ist der Gleichlauf zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen. Für Arbeitnehmer regelt § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, wann eine doppelte Haushaltsführung vorliegt: Sie setzt voraus, dass jemand außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Für Gewinnermittler verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG auf diese Definition – es handelt sich um eine sogenannte Rechtsgrundverweisung, die Voraussetzungen der Norm müssen also ebenfalls erfüllt sein.
Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte lässt sich laut BFH allerdings nicht eins zu eins übertragen. Selbständige unterliegen typischerweise keinen Weisungen, eine dauerhafte Zuordnung durch einen Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG scheidet damit aus. Ein Selbständiger hat deshalb keine erste Tätigkeitsstätte. An deren Stelle tritt der Ort, an dem die betriebliche Tätigkeit schwerpunktmäßig erbracht wird. Weil ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben kann, kann auch die gesamte betriebliche Tätigkeit eines Selbständigen nur einen einzigen Schwerpunkt haben. Und dieser Schwerpunkt liegt jedenfalls dort, wo der Selbständige seine einzige Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG unterhält.
Familienheimfahrten sind danach die Wege zwischen dem Schwerpunktort, an dem der Selbständige auch wohnt, und dem Ort des eigenen Hausstands. Hintergrund der Abzugsbeschränkung ist der Gedanke, dass ein Gewinnermittler für solche Fahrten steuerlich nicht mehr geltend machen können soll als ein Arbeitnehmer in derselben Lage. Auch die Begrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate nach Begründung des zweiten Haushalts hielt der Überprüfung stand.
Was bedeutet das für Betroffene?
Besonders betroffen sind Freiberufler, Interim Manager, IT- und Unternehmensberater sowie andere Selbständige, die über Monate oder Jahre hinweg fast ausschließlich bei einem einzigen Auftraggeber vor Ort arbeiten und sich dafür eine Zweitwohnung nehmen. Wer in dieser Konstellation die tatsächlichen Fahrzeugkosten für sämtliche Heimfahrten als Betriebsausgaben ansetzt, riskiert bei der nächsten Betriebsprüfung eine erhebliche Gewinnerhöhung – rückwirkend für mehrere Jahre.
Praktisch bedeutet das: Abziehbar ist regelmäßig nur eine Heimfahrt pro Woche, und zwar mit der Entfernungspauschale für die einfache kürzeste Straßenverbindung, nicht mit den tatsächlichen Kilometerkosten und nicht für Hin- und Rückweg. Ein Fahrtenbuch ändert daran nichts, denn die Beschränkung knüpft nicht an Nachweisprobleme an, sondern ist eine bewusste gesetzliche Grenze. Wichtig ist außerdem: Ein häusliches Arbeitszimmer in der Familienwohnung verschafft noch keine Betriebsstätte, die den Tätigkeitsschwerpunkt begründen könnte – im entschiedenen Fall fehlte es an separat zugänglichen, von der Privatwohnung abgetrennten Räumen.
Konkrete Empfehlungen: Prüfen Sie vor Beginn eines längeren Auswärtsprojekts, wo der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit tatsächlich liegt, und dokumentieren Sie Vertragslaufzeiten, Verlängerungen und die Verteilung Ihrer Arbeitstage. Verpflegungspauschalen sollten nur für die ersten drei Monate angesetzt werden. Steht ein Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, kann ihn das Finanzamt jederzeit ändern – Rücklagen für mögliche Nachzahlungen sind sinnvoll. Gegen einen geänderten Bescheid läuft die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe; reagieren Sie also zügig.
Wenn eine Betriebsprüfung ansteht oder bereits Änderungsbescheide vorliegen, lohnt sich frühzeitige fachkundige Unterstützung, um Einspruchs- und Klagechancen realistisch einzuschätzen. Einen passenden Anwalt für Steuerrecht finden Sie über unsere Suche.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2026, Az. VIII R 15/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH