Wer als Unternehmerin oder Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag bilden will, darf eine Gewinngrenze von 200.000 Euro nicht überschreiten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. III R 38/23) klargestellt, dass hierfür nicht der Gewinn laut Steuerbilanz maßgeblich ist, sondern der steuerliche Gewinn nach sämtlichen außerbilanziellen Korrekturen. Damit kann der Steuervorteil schon an Posten wie der nicht abziehbaren Gewerbesteuer scheitern.
Der Fall: 199.309 Euro Bilanzgewinn – und trotzdem über der Grenze
Die Klägerin betrieb im Jahr 2020 einen Lebensmitteleinzelhandel und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich, also über eine Bilanz nach § 4 und § 5 EStG. Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 wies einen Steuerbilanzgewinn von 199.309,90 Euro aus – also knapp unter der Schwelle von 200.000 Euro.
Auf dieser Grundlage machte sie einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 120.000 Euro geltend. Der IAB nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten einer künftigen Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter schon vorab gewinnmindernd abzuziehen. Nach Auffassung der Klägerin kam es für die Gewinngrenze allein auf den Bilanzgewinn an; außerbilanzielle Hinzurechnungen und Abrechnungen sollten außer Betracht bleiben.
Das Finanzamt sah das anders. Es rechnete steuerfreie Erträge nach dem Teileinkünfteverfahren mit 1.170 Euro ab, nicht abziehbare Betriebsausgaben mit 1.457 Euro sowie die Gewerbesteuer mit 10.199 Euro hinzu und gelangte so zu einem steuerlichen Gewinn von 209.795,90 Euro. Der IAB wurde gestrichen, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2020 ergingen entsprechend, der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage am 02.05.2023 (Az. 10 K 1873/22) noch statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein; das Bundesministerium der Finanzen trat dem Verfahren bei.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der III. Senat des BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin. Entscheidend ist nach dem Urteil, dass der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannte Gewinn dem steuerlichen Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht. Gemeint ist also der Gewinn, der nach allen außerbilanziellen Korrekturen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Ausgenommen bleiben allein die im Gesetz ausdrücklich genannten Positionen: der Investitionsabzugsbetrag selbst und die Hinzurechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG. Alle übrigen Korrekturen – etwa nicht abziehbare Betriebsausgaben oder steuerfreie Erträge – wirken sich dagegen auf die Prüfung der Gewinngrenze aus. Der Senat schloss sich damit ausdrücklich der Linie des X. Senats aus dessen Urteil vom 01.10.2025 (Az. X R 16, 17/23) an und verwies auf Wortlaut und Systematik des Gesetzes, insbesondere auf die in § 2 Abs. 2 EStG enthaltene Verweisung auf die Gewinnermittlungsvorschriften. Die Auslegung deckt sich mit dem BMF-Schreiben vom 15.06.2022.
Im konkreten Fall gab die Gewerbesteuer den Ausschlag: Sie ist nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe und mindert den steuerlichen Gewinn deshalb nicht. Allein diese Hinzurechnung von 10.199 Euro führte über die Schwelle von 200.000 Euro. Steuerfreie Erträge und nicht abziehbare Betriebsausgaben glichen sich betragsmäßig nahezu aus und fielen nicht mehr ins Gewicht. Für den Gewerbeertrag gilt nach dem Urteil nichts anderes, da dieser nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Die Entscheidung ist als sogenannte NV-Entscheidung ergangen, bestätigt aber die bereits amtlich veröffentlichte Rechtsprechung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem kleinere und mittlere Betriebe, Einzelunternehmen und Freiberufler, die den IAB zur Steuergestaltung nutzen. Die Gewinngrenze wirkt wie eine harte Kante: Wird sie auch nur um wenige Euro überschritten, entfällt der Abzugsbetrag vollständig – im entschiedenen Fall immerhin 120.000 Euro. Die Folge sind spürbare Steuernachzahlungen bei Einkommen- und Gewerbesteuer.
Praktisch heißt das: Der Blick auf den Bilanzgewinn genügt nicht. Vor Aufstellung des Jahresabschlusses sollte eine vollständige Nebenrechnung erstellt werden, in die insbesondere die Gewerbesteuer, nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 bis 7 EStG sowie Korrekturen aus dem Teileinkünfteverfahren einfließen. Wer nahe an der Grenze liegt, sollte gemeinsam mit der steuerlichen Beratung frühzeitig prüfen, ob zulässige Gestaltungen – etwa die zeitliche Steuerung von Investitionen, Rückstellungen oder Abschreibungen – den steuerlichen Gewinn rechtssicher unter die Schwelle bringen.
Wichtig ist außerdem die Frist: Gegen einen Steuerbescheid, der den IAB streicht, kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Laufende Einspruchs- und Klageverfahren, die sich auf die günstigere frühere Finanzgerichtsrechtsprechung stützen, haben nach dieser Bestätigung der BFH-Linie deutlich schlechtere Aussichten. Sinnvoll ist anwaltliche oder steuerberatende Unterstützung dann, wenn hohe Beträge im Streit stehen, ein bereits gebildeter IAB rückgängig gemacht werden soll oder Nachzahlungszinsen drohen. Wer belegen will, dass eine Investitionsabsicht bestand, sollte Angebote, Bestellungen und interne Planungen sorgfältig dokumentieren und aufbewahren.
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit, verengt aber den Spielraum für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags. Wer Zweifel an der Berechnung seines maßgeblichen Gewinns hat oder gegen einen Bescheid vorgehen möchte, sollte die Unterlagen fristgerecht prüfen lassen und bei Bedarf einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.06.2026, Az. III R 38/23 · Weiterführend: Meldung in den BFH-Entscheidungen online