BFH 2026: Kein negativer Firmenwert bei Verschmelzung

24. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
KI-erzeugter Text Wie wir KI einsetzen
Teilen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei einer Verschmelzung zwar auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert in die steuerliche Schlussbilanz gehört, dieser aber niemals einen negativen Betrag annehmen darf. Gleichzeitig stärkt das Urteil vom 23.04.2026 (Az. X R 34/21) die Position übertragender Unternehmen an anderer Stelle: In der Schlussbilanz sind auch solche Verpflichtungen anzusetzen, die sonst einem steuerlichen Passivierungsverbot unterliegen. Die Sache ging zur weiteren Aufklärung zurück an das Hessische Finanzgericht.

Der Fall: Grenzüberschreitende Verschmelzung einer Holding

Klägerin war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich. Ihr gehörten sämtliche Anteile an einer inländischen GmbH, die innerhalb einer Unternehmensgruppe die Holdingfunktion wahrnahm. Diese Gesellschaft hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Konzernunternehmen und erbrachte für die Gruppe Leistungen im Bereich Strategie, Vertrieb, Marketing, Finanzierung, Controlling, Rechtsberatung und IT. Ihre Kosten legte sie den Tochtergesellschaften nach dem Verhältnis der Umsatzerlöse zuzüglich eines Aufschlags von fünf Prozent um; eigene Umsätze erzielte sie nicht, Teile der Kosten waren nicht umlagefähig.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 15.06.2012 wurde die deutsche GmbH grenzüberschreitend mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2011 auf die österreichische Muttergesellschaft verschmolzen. Ein Wirtschaftsprüfungsgutachten vom 27.06.2012 ermittelte die Werte nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren und kam wegen der dauerhaft nicht gedeckten Verwaltungsaufwendungen zu einem negativen Unternehmensgesamtwert von rund 3.192.000 Euro. Entsprechend wies die übertragende Gesellschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert von 3.191.985,14 Euro aus.

Das Finanzamt folgte zunächst der Erklärung, kam jedoch nach einer 2016 begonnenen Außenprüfung zu dem Ergebnis, der Substanzwert des Betriebsvermögens bilde die Wertuntergrenze. Am 25.01.2019 ergingen geänderte Bescheide zu Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Zerlegung 2011. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg: Das Hessische Finanzgericht wies die Klage am 02.12.2021 (Az. 4 K 130/20) ab.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der X. Senat hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück. Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006: Bei einer Verschmelzung auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen – einschließlich selbst geschaffener immaterieller Werte. Was der gemeine Wert ist, ergibt sich aus § 9 BewG: maßgeblich ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbar wäre.

Zum Ansatz gehört danach grundsätzlich auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert. Er kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht negativ sein, weil der in die Berechnung eingehende Substanzwert der gesamten Sachgesamtheit nicht unterschritten werden darf. Auch über Umwege – etwa durch Bildung eines negativen Ausgleichspostens – lässt sich der wirtschaftliche Minderwert nicht abbilden. Einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip aus Art. 3 GG oder gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV sah der Senat nicht.

Entscheidend für den weiteren Verfahrensgang ist die zweite Aussage des Urteils: In der steuerlichen Schlussbilanz sind sämtliche Wirtschaftsgüter anzusetzen, auch wenn für sie im allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatz- oder Passivierungsverbote gelten. Betroffen sind insbesondere die Verbote des § 5 EStG. Dazu zählen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen im Sinne des § 249 HGB. Reine Aufwandsrückstellungen sind dagegen nicht zu bilden. Ob die wirtschaftlichen Umstände, die die Klägerin in dem negativen Firmenwert ausgedrückt hatte, auf diesem Weg abgebildet werden können, konnte der BFH nicht selbst beurteilen – dazu fehlten Feststellungen des Finanzgerichts.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unternehmen, die eine Verschmelzung planen oder bereits vollzogen haben, verschiebt das Urteil den Schwerpunkt der Bewertungsarbeit. Der Versuch, dauerhaft defizitäre Strukturen über einen negativen Firmenwert steuerlich abzubilden, ist aussichtslos. Wer den Übertragungsgewinn mindern will, muss stattdessen konkrete Lasten identifizieren und bewerten: drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, ungewisse Verbindlichkeiten, übernommene Verpflichtungen. Genau diese Positionen dürfen in der Schlussbilanz auch dann angesetzt werden, wenn sie in der laufenden Steuerbilanz gesperrt wären.

Praktisch heißt das: Das Bewertungsgutachten sollte nicht nur einen Gesamtwert ausweisen, sondern die einzelnen belastenden Sachverhalte dokumentieren und einzeln bewerten. Verträge, Kostenumlagevereinbarungen, Personal- und Mietverpflichtungen sowie Kalkulationsgrundlagen gehören gesammelt und aufbewahrt – im Streitfall entscheidet die Tatsachenfeststellung des Finanzgerichts. Der Fall zeigt außerdem, wie lang der Atem sein muss: Zwischen Verschmelzung und Revisionsentscheidung lagen rund 14 Jahre, die Betriebsprüfung begann erst Jahre nach den ursprünglichen Bescheiden, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und deshalb jederzeit änderbar waren.

Wer geänderte Bescheide nach einer Außenprüfung erhält, hat für den Einspruch nur einen Monat ab Bekanntgabe Zeit. Diese Frist sollte niemand verstreichen lassen, solange die Bewertungsfragen ungeklärt sind. Bei grenzüberschreitenden Umwandlungen kommt hinzu, dass ein Buchwertantrag nach § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 ausscheidet, wenn das deutsche Besteuerungsrecht verloren geht – dann ist der Ansatz zum gemeinen Wert zwingend.

Angesichts der komplexen Verzahnung von Umwandlungs-, Bilanz- und Bewertungsrecht empfiehlt sich frühzeitige fachliche Begleitung, idealerweise schon vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags. Wer bereits einen Änderungsbescheid in der Hand hält, sollte die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs prüfen lassen und kann dafür einen Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.04.2026, Az. X R 34/21 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

Artikel teilen

Häufig gestellte Fragen

Darf in der steuerlichen Schlussbilanz ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert angesetzt werden?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.04.2026 (Az. X R 34/21) klargestellt, dass ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert bei einer Verschmelzung zwar anzusetzen ist, aber keinen negativen Betrag annehmen kann. Der Substanzwert der gesamten Sachgesamtheit bildet die Untergrenze.
Welche Rückstellungen sind in der Schlussbilanz bei einer Verschmelzung anzusetzen?
Anzusetzen sind alle Wirtschaftsgüter, auch wenn für sie sonst ein steuerliches Ansatz- oder Passivierungsverbot gilt. Dazu zählen laut BFH insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen dürfen dagegen nicht gebildet werden.
Was bedeutet 'gemeiner Wert' im Steuerrecht?
Der gemeine Wert ist nach § 9 des Bewertungsgesetzes der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Berücksichtigt werden alle preisbeeinflussenden Umstände, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
Ist der Rechtsstreit mit dem BFH-Urteil beendet?
Nein. Der BFH hat das Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun feststellen, ob die wirtschaftlichen Belastungen als Passivposten in der Schlussbilanz abgebildet werden können.
Mit KI erstellt Stand: 24. September 2026

Dieser Text wurde mit künstlicher Intelligenz erzeugt und ohne redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.